StuRa:Forderungskatalog: Unterschied zwischen den Versionen

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(→‎HTW Dresden: Beschränkung der Wiederholbarkeit von PVL + speziellen Abschnitt für Muster-SPO)
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** Ermöglichung eigener Seitenprojekte und Forschung, damit Einführung und Praxis im wissenschaftlichen Arbeiten
** Ermöglichung eigener Seitenprojekte und Forschung, damit Einführung und Praxis im wissenschaftlichen Arbeiten
* Möglichkeit für [[Studentische Forschung]]
* Möglichkeit für [[Studentische Forschung]]
* Rektorat
** Informationen über Änderung von Formularen
** Bekanntgabe von Beschlüssen des Rektorats, die die StudentInnen und den StuRa betreffen


=== [[Muster-SPO]] ===
=== [[Muster-SPO]] ===

Version vom 6. März 2013, 19:54 Uhr

HTW Dresden

  • Nutzungsmöglichkeit einiger Rechnerlabore der Fakultät Informatik/Mathematik für alle Studentinnen und Studenten als zentrale Rechnerlabore, besonders für die Zeiträume in denen die Rechnerlabore der anderen Fakultäten geschlossen haben.
  • Abschaffung des Laufzettels (pdf) für Freischüsse
    • heutzutage einfach in Software realisierbar
    • eigentlich Aufgabe des Prüfungsamtes
    • evtl. gleich automatische Freigabe von Prüfungen, sobald für diese alle Vorprüfungen bestanden sind
      • Information an Studi über seine (jetzt) mgl. Prüfungen?
      • Anreiz Freischuss zu nutzen und damit Verkürzung der Studiendauer
  • Zugang zu Hochschul(fach)laboren für Studenten
    • Einweisung und Brandschutz
    • Ermöglichung eigener Seitenprojekte und Forschung, damit Einführung und Praxis im wissenschaftlichen Arbeiten
  • Möglichkeit für Studentische Forschung
  • Rektorat
    • Informationen über Änderung von Formularen
    • Bekanntgabe von Beschlüssen des Rektorats, die die StudentInnen und den StuRa betreffen

Muster-SPO

  • Beschränkung der Wiederholbarkeit von PVL abschaffen
    • Die gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG mögliche Beschränkung ist nur eine Option.
    • Eine Einschränkung der Wiederholbarkeit widerspricht dem Charakter einer PVL.
    • So werden PVL zu tatsächlichen und damit zusätzlichen Prüfung gemacht. Studierende werden gleichermaßen gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 7 exmatrikuliert.