StuRa:Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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# Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anders bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.
# Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anders bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.
# Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.
# Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.
# Näheres zu Versammlungen, Begehren und Entscheiden der Studentinnen- und Studentenschaft können die Organe durch Ordnung regeln.


=== § Bekanntgabe ===
=== § Bekanntgabe ===


[[Kategorie:Ordnung]]
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Version vom 4. März 2011, 21:13 Uhr

Dies ist das Dokument zur Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft mit ergänzender Begründung und Erklärung.

Entwurf zur Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Geschäftsordnung


der Studentinnen- und Studentenschaft

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden

§ Ordnungen

  1. Beschlüsse über Ordnungen bedürfen mindestens der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft sind den FSRs anzuzeigen.
  3. Ordnungen sind mindestens hochschulöffentlich bekannt zu machen. Alle Ordnungen sind gemeinsam zu veröffentlichen.

§ Sitzungen

  1. Organe tagen mindestens viermal im Semester.
  2. Organe tagen im Zeitraum der nicht vorlesungsfreien Zeit regelmäßig ordentlich.
  3. Außerordentliche Sitzungen der Organe werden einberufen
    1. durch Beschluss des Organes
    2. auf Verlangen von Fünfundzwanzig vom Hundert der Mitglieder des Organes
    In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.
  4. 1Organe tagen öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
  5. 1Sitzungen der Organe sind zu protokollieren. 2Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und den Protokollverantwortlichen zu unterzeichnen. 3Es erlangt Gültigkeit durch Beschluss des Organes auf einer der folgenden Sitzungen. 4Das Protokoll ist danach zu veröffentlichen und zu archivieren.
  6. Mindestens einmal im Semester tagt der Hochschulrat der Studentinnen und Studenten gemäß § Zusammenarbeit der Grundordnung.

§ Anträge

  1. Anträge enthalten mindestens
    1. s-Nummer oder Name mit Kontaktmöglichkeit für Rückfragen,
    2. Antragstext und
    3. Unterschrift.
  2. Anträge sollten eine Begründung zum Antrag enthalten.

§ Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anders bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.
  2. Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.
  3. Näheres zu Versammlungen, Begehren und Entscheiden der Studentinnen- und Studentenschaft können die Organe durch Ordnung regeln.

§ Bekanntgabe