StuRa:Grundordnung

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Grundordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft

Vorbemerkungen

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) wird im folgenden HTW genannt. Die Satzung der Studentenschaft der HTW wird im Folgenden Satzung genannt. Die Mitglieder der Studentenschaft der HTW werden im Folgenden Studierende genannt. Der Studentenrat der HTW wird im Folgenden StuRa genannt. Die Fachschaftsräte werden im Folgenden FSRs genannt; ein einzelner Fachschaftsrat wird FSR genannt. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte wird im Folgenden KSS genannt. Als Grundlage dieser Satzung liegt das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHG) vom 11. Juni 1999 zugrunde; rechtsbereinigt mit Stand vom 01. Januar 2007. Die Studierenden regeln ihre innere Ordnung durch diese Satzung. Diese Satzung sowie alle ihre Ergänzungsordnung sind für die Mitglieder der Studentenschaft verbindlich.


Erster Teil: Studentenschaft

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studentenschaft. (2) Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (3) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW nach Maßgabe des SächsHG und der Grundordnung der HTW mit. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der HTW ist Recht und Pflicht der Studierenden. (4) Die Studentenschaft steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, welche durch das Rektoratskollegium der HTW ausgeübt wird.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben: 1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden, 2. die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studierenden, 3. die Förderung des freiwilligen Studierendensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule, 4. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen, 5. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden, 6. Vertretung der Interessen der Studentenschaft. (2) Die Mitglieder der Organe der Studentenschaft sind verpflichtet, ihre Aufgaben ehrenamtlich nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. (3) Die FSRs vertreten die Studierenden ihrer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1. Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studierenden und die Studienangelegenheiten des jeweiligen Faches. (4) Der StuRa vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben Absatz 1. (5) Der StuRa bildet gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS. Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen einen Landessprecherrat. (6) Der StuRa hat das Recht sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammen zu schließen.

§ 3 Gliederung

(1) Die Studentenschaft der HTW gliedert sich in folgende Fachschaften, entsprechend der Fachbereiche nach der HTW: 1. Bauingenieurwesen / Architektur 2. Elektrotechnik 3. Gestaltung 4. Informatik / Mathematik 5. Landbau / Landespflege 6. Maschinenbau / Verfahrenstechnik 7. Vermessungswesen / Kartographie 8. Wirtschaftswissenschaften (2) Jedes Mitglied der Studentenschaft ist Mitglied in genau einer Fachschaft.


§ 4 Studierendenbegehren / Studierendenentscheid / Vollversammlung

(1) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Studierendenbegehren und Studierendenentscheide durchgeführt werden. Die Studierenden können ein Studierendenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studierendenentscheid herbeizuführen. (2) Ein Studierendenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Studierenden dem Studierendenbegehren zustimmen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Stimmberechtigt sind alle Studierenden für die das Gremium, das für die betreffende Frage zuständig ist, verantwortlich ist. (3) Bei dem Studierendenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt, und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen. (5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft eine Vollversammlung für seine Studierenden einberufen.


Zweiter Teil: Organe

§ 5 Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind 1. der StuRa und 2. die FSRs. (2) Der StuRa ist das oberste beschlussfassende Organ der Studentenschaft. (3) Die Organe der Studentenschaft wählen folgende Positionen: 1. mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher, 2. mindestens eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, 3. Verantwortliche entsprechend ihrer Satzung für Absatz 6 erste Alternative. (4) Alle Verantwortlichen gemäß Absatz 2 Nr. 3 sollten besetzt sein. (5) Weitere Organe können in der Satzung des jeweiligen Organs festgelegt werden. (6) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 6 Zusammensetzung

(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die Zusammensetzung eines FSR werden durch Beschlüsse des jeweiligen FSR festgelegt. Sie beträgt jedoch mindestens drei. (2) Jeder FSR wird durch bis zu fünf Mitglieder im StuRa vertreten.


§ 7 Wahlen

(1) Jedes Mitglied der Studentenschaft passives Wahlrecht für die Organe der Studentenschaft. (2) Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl nach der Wahlordnung der HTW gewählt. (3) Die Studierenden einer Fachschaft wählen den FSR. Wird in einer Fachschaft kein FSR gewählt, kann der StuRa diese Fachschaft vertreten. (4) Die FSRs wählen 1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3, 2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen, 3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss 4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und 5. ihre Vertretung für den StuRa. (5) Der StuRa wählt 1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3, 2. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes, 3. ihre Vertretung für die Bibliothekskommission und 4. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS. (6) Die studentischen Mitglieder des Konzils wählen die studentischen Mitglieder des Senats.

§ 8 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr. (2) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft beginnt 1. für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres, 2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres. (3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft endet 1. mit Ablauf der Amtszeit, 2. durch Rücktritt, 3. durch Neuwahl, 4. durch Exmatrikulation, 5. im Falle des Ablebens.


§ 9 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder. (2) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft beginnt 1. mit der Amtszeit, 2. mit Besetzung einer Position gemäß § 5 Absatz 3 und 3. mit Beschluss. (3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht 1. auf eigenen Wunsch oder 2. bei unentschuldigten Fehlen. (4) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet 1. mit der Amtszeit oder 2. mit Verlust der Positionen gemäß § 5 Absatz 3 oder 3. mit Beschluss für Stimmberechtigung nach Absatz 2 Nr. 3.


§ 10 Sitzung

(1) Organe der Studentenschaft tagen im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW regelmäßig ordentlich. (2) Eine außerordentliche Sitzung der Organe der Studentenschaft wird einberufen, wenn fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder des Organs oder die Mehrheit der Personen mit Position gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 dies verlangt. (3) Sitzungen finden öffentlich statt.


§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Organe der Studentenschaft sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Ist das Organ der Studentenschaft nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Das Organ der Studentenschaft ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.


§12 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHG oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (2) Beschlüsse der Organe der Studentenschaft werden mit der Beschlussfassung wirksam. (3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studentenschaft gemeinschaftlich abgegeben werden. (4) Die Satzungen sowie Satzungsänderungen beschließt der Studentenrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. (5) Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren.


§13 Schweigepflicht

(1) Über den Inhalt von Verträgen haben alle Beteiligten Dritten gegenüber auch dann Schweigepflicht zu bewahren, wenn er aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Aufgabe beendet ist. (2) Unter die Schweigepflicht fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. (3) Die Schweigepflicht gilt auf unbestimmte Zeit.


Dritter Teil: Schlussbestimmungen

§ 14 Ergänzungssatzung und -ordnungen

(1) Zur Ergänzung dieser Satzung beschließt der StuRa folgende Ergänzungen 1. Geschäftsordnung der Organe der Studentenschaft, 2. die Finanzordnung der Studentenschaft, 3. die Beitragsordnung der Studentenschaft und 4. die Satzung des StuRa. (2) Als Ergänzung zur dieser Satzung kann jeder FSR sich eine eigene Satzung beschließen. Diese bedarf der Zustimmung des StuRa gemäß § 12 Absatz 3. (3) Ergänzungen dieser Satzung sind Bestandteil dieser Satzung.


§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung und ihre Ergänzungsordnungen treten unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den StuRa in Kraft. Dies gilt für Satzungsänderungen entsprechend. (2) Mit diesem Tage treten alle Satzungen der Studentenschaft der HTW außer Kraft, die vor dem Tage der Verkündung in Kraft waren. (3) Die Satzung sowie Satzungsänderungen sind zu veröffentlichen.


§ 16 Salvatorische Klausel

Diese Satzung tritt am …… in Kraft.