StuRa:Grundordnung

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Entwurf zur Grundordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Vorbemerkungen

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt.
Die Studentinnen- und Studentenschaft wird im Folgenden Studentenschaft oder kurz Studischaft genannt.
Die Mitglieder der Studischaft werden im Folgenden Studenten oder kurz Studis genannt. Ein einzelnes Mitglieder der Studischaft wird im Folgenden Student oder kurz Studi genannt.
Die Grundordnung der Studischaft der HTW Dresden wird im Folgenden GrO genannt.
Der Studentinnen- und Studentenrat wird im Folgenden Studentenrat oder kurz StuRa genannt.
Die Fachschaftsräte werden im Folgenden FSRs genannt; ein einzelner Fachschaftsrat wird FSR genannt.
Die Konferenz der Sächsischen Studierendenschaften wird im Folgenden KSS genannt.

Die Studischaft der HTW Dresden hat sich nach § 27 des Sächsischen Hochschulgesetzes – SächsHSG vom 10. Dezember 2008 - die nachfolgende Ordnung gegeben und regelt damit ihre Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der einzelnen Organe.

Erster Teil: Studischaft

§ 1 Rechtsstellung

Die Studischaft

  1. besteht aus allen eingeschriebenen Studis der HTW Dresden;
  2. ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden;
  3. hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze;
  4. untersteht der Rechtsaufsicht der HTW Dresden.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Studischaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHSG und der Grundordnung der HTW Dresden mit.
(2) Die Aufgaben der Studischaft sind die

  1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studis,
  2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsHSG,
  3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studis,
  4. Unterstützung der Studis im Studium,
  5. Förderung des studentischen Sports unbeschadet der Zuständigkeit der HTW Dresden,
  6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
  7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studis.
  8. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jeder Studi hat das Recht und die Pflicht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken.
(2) 1Alle Mitglieder der Studischaft haben das Recht Anfragen an die Organe der Studentenschaft gemäß § 4 zu stellen. 2Ferner hat jedes Mitglied das Recht Anträge an die beschlussfassenden Organe nach § 4 zu stellen.
(3) Jedes Mitglied der Studischaft ist zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung der Studischaft der HTW Dresden verpflichtet.
(4) Diese Ordnung und alle ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studischaft verpflichtend.

§ 4 Organe

(1) Organe der Studischaft sind
1. der StuRa und
2. die FSRs.
(2) Der StuRa vertritt die Studischaft. Die FSRs vertreten ihre jeweilige Fachschaft.
(3) Die Organe der Studischaft wählen folgende Positionen:
1. mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher,
2. mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes,
(4) Weitere Organe können in der Ordnung des jeweiligen Organs festgelegt werden.
(6) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.

Zweiter Teil: Fachschaften

§ 5 Gliederung

(1) Die Studischaft der HTW Dresden gliedert sich entsprechend der Fakultäten in folgende Fachschaften:

  1. Bauingenieurwesen / Architektur
  2. Elektrotechnik
  3. Geoinformation
  4. Gestaltung
  5. Informatik / Mathematik
  6. Landbau / Landespflege
  7. Maschinenbau / Verfahrenstechnik
  8. Wirtschaftswissenschaften

§ 6 Grundsätzliches

(1) Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studischaft.
(2) Jedes Mitglied der Studischaft ist Mitglied genau einer Fachschaft. Über die Zughörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit zur Fakultät des gewählten Studienganges zu Beginn des Studiums in der Student immatrikuliert wurde.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Fachschaftsrates gemeinschaftlich abgegeben werden. (4) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Sprecher und einen Finanzverantwortlichen.

§ 7 Aufgaben

1Die FSRs vertreten die Studis ihrer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2. 2Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studis und betreuen deren Studienangelegenheiten.

§ 8 Zusammensetzung

(1) 1Der Fachschaftsrat wird von den Mitgliedern der Fachschaft nach Maßgabe der Wahlordnung der Studischaft der HTW Dresden auf ein Jahr gewählt. 2Die Mitgliedschaft im FSR endet durch Rücktritt, Exmatrikulation oder Tod. (2) 1Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder eines FSR wird durch eine Ordnung des FSR selbst festgelegt. 2Sie beträgt mindestens drei, jedoch höchstens 15. 3Wurde keine Anzahl der Mitglieder festgelegt beträgt diese zehn.


§ 9 Finanzen

(1) Die Fachschaften verwalten die ihnen übertragenen und selbst erwirtschafteten Mittel selbständig nach Maßgabe der Finanzordnung der Studentenschaft und verwenden sie ausschließlich für ihre ordnungsgemäßen Aufgaben.
(2) Der FSR ist dem StuRa über die Verwendung seiner Gelder rechenschaftspflichtig.


Dritter Teil: Studentenrat

(4) Der StuRa vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben Absatz 1.
(5) Der StuRa bildet gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS. Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen einen Landessprecherrat.
(6) Der StuRa hat das Recht sich mit Studischaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammen zu schließen.



Zweiter Teil: Wirken der Studischaft

§ 4 Studierendenbegehren / Studierendenentscheid / Vollversammlung

(1) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Studierendenbegehren und Studierendenentscheide durchgeführt werden. Die Studierenden können ein Studierendenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studierendenentscheid herbeizuführen.
(2) Ein Studierendenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Studierenden dem Studierendenbegehren zustimmen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Stimmberechtigt sind alle Studierenden für die das Gremium, das für die betreffende Frage zuständig ist, verantwortlich ist.
(3) Bei dem Studierendenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt, und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen.
(5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft eine Vollversammlung für seine Studierenden einberufen.

§ 7 Wahlen

(1) Die FSRs und der StuRa werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung der Studischaft.
(2) Die Mitglieder die Organe der Studischaft werden jährlich gewählt.
(3) Die FSRs wählen
1. Personen zur Besetzung seiner Ämter,
2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen,
3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss,
4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und
5. ihre Vertretung für den StuRa.
(4) Der StuRa wählt
1. Personen zur Besetzung seiner Ämter,
2. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes,
3. ihre Vertretung für die Bibliothekskommission und
4. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS.

§ 6 Zusammensetzung

(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Studischaft regelt das jeweilige Organ selbst durch
1. Ordnung oder
2. Beschluss.
Anderenfalls ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder bei FSRs 10 Mitglieder und beim StuRa 5 Mitglieder je Fachschaft. Sie beträgt jedoch mindestens drei.
(2) Jeder FSR wählt seine Vertretung in den StuRa. Weiteres regelt die Wahlordnung der Studischaft

§ 8 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr.
(2) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft beginnt
1. für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,
2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. durch Rücktritt,
3. durch Neuwahl,
4. durch Exmatrikulation,
5. im Falle des Ablebens.


§ 9 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder.
(2) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft beginnt
1. mit der Amtszeit,
2. mit Besetzung einer Position gemäß § 5 Absatz 3 und
3. mit Beschluss.
(3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht
1. auf eigenen Wunsch oder
2. bei unentschuldigten Fehlen.
(4) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet
1. mit der Amtszeit oder
2. mit Verlust der Positionen gemäß § 5 Absatz 3 oder
3. mit Beschluss für Stimmberechtigung nach Absatz 2 Nr. 3.


§ 10 Sitzung

(1) Organe der Studentenschaft tagen im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW regelmäßig ordentlich.
(2) Eine außerordentliche Sitzung der Organe der Studentenschaft wird einberufen, wenn fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder des Organs oder die Mehrheit der Personen mit Position gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 dies verlangt.
(3) Sitzungen finden öffentlich statt.


§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Organe der Studentenschaft sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist das Organ der Studentenschaft nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Das Organ der Studentenschaft ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.


§12 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHSG oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Beschlüsse der Organe der Studentenschaft werden mit der Beschlussfassung wirksam.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studentenschaft gemeinschaftlich abgegeben werden.
(4) Die Satzungen sowie Satzungsänderungen beschließt der Studentenrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(5) Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren.


§13 Schweigepflicht

(1) Über den Inhalt von Verträgen haben alle Beteiligten Dritten gegenüber auch dann Schweigepflicht zu bewahren, wenn er aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Aufgabe beendet ist.
(2) Unter die Schweigepflicht fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(3) Die Schweigepflicht gilt auf unbestimmte Zeit.

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

§ 14 Ergänzungsordnungen

(1) Zur Ergänzung dieser Ordnung beschließt der StuRa folgende Ergänzungen
1. Geschäftsordnung der Organe der Studentenschaft, 2. die Finanzordnung der Studentenschaft, 3. die Beitragsordnung der Studentenschaft und 4. die Ordnung des StuRa. (2) Als Ergänzung zur dieser Ordnung kann jeder FSR sich eine eigene Ordnung beschließen. Diese bedarf der Zustimmung des StuRa gemäß § 12 Absatz 3.
(3) Ergänzungen dieser Ordnung sind Bestandteil dieser Ordnung.


§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Ordnung und ihre Ergänzungsordnungen treten unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den StuRa in Kraft. Dies gilt für Ordnungsänderungen entsprechend.
(2) Mit diesem Tage treten alle Ordnung der Studentenschaft der HTW Dresden außer Kraft, die vor dem Tage der Verkündung in Kraft waren.
(3) Die Ordnung sowie Ordnungsänderungen sind zu veröffentlichen.

§ 16 Salvatorische Klausel

sonstiges:

  • Gremiensemester für gewählte Mitglieder - nicht wenn unentschuldigetes Fehlen von mehr als 1/3 der Sitzungen, in


Diese Satzung tritt am …… in Kraft.