Bearbeiten von „StuRa:Grundordnung/Begründung“
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Auf eine Wiederholung von Texten des | Auf eine Wiederholung von Texten des SächsHSG, besonders von §§ 24 - 29, wurde vorerst verzichtet. Damit soll die Ordnung schlank gestaltet werden. | ||
== Grundsätzliches == | == Anschnitt Grundsätzliches == | ||
=== Rechte und Pflichten der Mitglieder === | === § Rechte und Pflichten der Mitglieder === | ||
# Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt. | # Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt. | ||
# Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt. | # Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt. | ||
=== Aufgaben === | === § Aufgaben === | ||
# So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken | # So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken. | ||
# Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen. | # Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen. | ||
## Damit ist die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen, beispielsweise [[fzs]], [[ABS]] [[Gewerkschaften]] oder [[bpm]], gegeben. Unabhängig der Regelung gemäß § 28 SächsHSG wird somit die Aufgabe zum hochschulübergreifenden Arbeiten der Studierendenschaften in Sachsen genannt. | ## Damit ist die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen, beispielsweise [[fzs]], [[ABS]] [[Gewerkschaften]] oder [[bpm]], gegeben. Unabhängig der Regelung gemäß § 28 SächsHSG wird somit die Aufgabe zum hochschulübergreifenden Arbeiten der Studierendenschaften in Sachsen genannt. | ||
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## Es wird die Vertretung des demokratischen Anspruchs der größten Mitgliedergruppe an Hochschulen damit hervorgehoben. | ## Es wird die Vertretung des demokratischen Anspruchs der größten Mitgliedergruppe an Hochschulen damit hervorgehoben. | ||
## Hiermit wird nochmal klar gestellt, dass sich zu allen Interessen von Studierenden bemüht werden soll. Somit wird eine Meinungsbekundung über den Status von aktuellen Studierenden hinaus möglich. Hierzu zählen beispielsweise Studieninteressierte, hauptsächlich Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende, Studierende anderer Bildungseinrichtungen, Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtungen. Es wird so eine Grundlage geschaffen, um sich zu allgemeinen politischen Themen zu positionieren, denn wir haben eine gesellschaftliche Mitverantwortung. | ## Hiermit wird nochmal klar gestellt, dass sich zu allen Interessen von Studierenden bemüht werden soll. Somit wird eine Meinungsbekundung über den Status von aktuellen Studierenden hinaus möglich. Hierzu zählen beispielsweise Studieninteressierte, hauptsächlich Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende, Studierende anderer Bildungseinrichtungen, Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtungen. Es wird so eine Grundlage geschaffen, um sich zu allgemeinen politischen Themen zu positionieren, denn wir haben eine gesellschaftliche Mitverantwortung. | ||
=== Gliederung === | === § Gliederung === | ||
# Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten. | # Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten. | ||
# <sup>1</sup>Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. <sup>2</sup>Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten | # <sup>1</sup>Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. <sup>2</sup>Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch ihre Fachschaftsordnungen ändern. Der StuRa könnte dies durch Änderung dieser Ordnung aber eben auch. | ||
=== Wahlen === | === § Wahlen === | ||
# Verweis zur [[WO]]. | # Verweis zur [[WO]]. | ||
# Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens. | # Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens. | ||
# Somit wird das [[Zusammenwirken]] der Studentinnen und Studenten in den [[Selbstverwaltung]]en ([[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft |Studentinnen- und Studentenschaft]] und [[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Hochschule | Hochschule]]) festgelegt. Verweis zur [[ | # Somit wird das [[Zusammenwirken]] der Studentinnen und Studenten in den [[Selbstverwaltung]]en ([[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft |Studentinnen- und Studentenschaft]] und [[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Hochschule | Hochschule]]) festgelegt. Verweis zur [[MO]]. | ||
== Organe == | == Abschnitt Organe == | ||
Rechte und Pflichten für die Mitglieder und deren Organe ergeben sich auch aus einer Vielzahl von anderen Rechtsnormen. | Rechte und Pflichten für die Mitglieder und deren Organe ergeben sich auch aus einer Vielzahl von anderen Rechtsnormen. | ||
=== Zusammensetzung === | === § Zusammensetzung === | ||
# Es wird eine Sicherung der beratenden Mitgliedschaft, beispielsweise in Zusammenhang mit der Gewährung von Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4, festgeschrieben. | # Es wird eine Sicherung der beratenden Mitgliedschaft, beispielsweise in Zusammenhang mit der Gewährung von Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4, festgeschrieben. | ||
# Hiermit wird erreicht, dass zum Zeitpunkt des Zusammentretens nach erfolgter Wahl ausschließlich die durch die Wahlberechtigten Legitimierten Stimmrecht im Organ besitzen. Gleichzeitig wird dadurch deutlich, dass das Organ durch Beschluss oder Wahl nach Ordnung weiteren Mitglieder Stimmrecht erteilen kann. | # Hiermit wird erreicht, dass zum Zeitpunkt des Zusammentretens nach erfolgter Wahl ausschließlich die durch die Wahlberechtigten Legitimierten Stimmrecht im Organ besitzen. Gleichzeitig wird dadurch deutlich, dass das Organ durch Beschluss oder Wahl nach Ordnung weiteren Mitglieder Stimmrecht erteilen kann. | ||
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# Die Belastung von weniger als drei entscheidenden Personen erscheint es nicht zumutbar die gesamte Fachschaft zu vertreten. Gewählte werden automatisch Mitglieder im StuRa. | # Die Belastung von weniger als drei entscheidenden Personen erscheint es nicht zumutbar die gesamte Fachschaft zu vertreten. Gewählte werden automatisch Mitglieder im StuRa. | ||
=== Befugnisse === | === § Befugnisse === | ||
So ist eine Gliederung und Übertragung von Befugnissen möglich. Diese müssen klar durch Beschluss oder Ordnung geregelt sein. | # So ist eine Gliederung und Übertragung von Befugnissen möglich. Diese müssen klar durch Beschluss oder Ordnung geregelt sein. | ||
=== Haushalt und Finanzen === | === § Haushalt und Finanzen === | ||
# Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 Absatz 3 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen. | # Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 Absatz 3 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen. | ||
# Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 29 Absatz 1 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen. | # Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 29 Absatz 1 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen. | ||
=== Zusammenarbeit === | === § Zusammenarbeit === | ||
# Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft | # Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft. | ||
# | # | ||
## Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß | ## Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 28 betont. | ||
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# Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich. | # Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich. | ||
== Verfahren == | == Abschnitt Verfahren == | ||
=== Beschlüsse === | === § Beschlüsse === | ||
Verweis zur [[GO]]. | # Verweis zur [[GO]]. | ||
=== Ordnungen === | === § Ordnungen === | ||
# Es soll festgehalten werden wonach Ordnungen erstellt werden dürfen. Beabsichtigtes Abweichen von der Grundordnung der HTW Dresden bedarf der Änderung durch den Erweiterten Senat oder dieser Grundordnung bedarf der Änderung durch den StuRa. Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 SächsHSG können die Verfahren der Organe selbst festgelegt werden. | # Es soll festgehalten werden wonach Ordnungen erstellt werden dürfen. Beabsichtigtes Abweichen von der Grundordnung der HTW Dresden bedarf der Änderung durch den Erweiterten Senat oder dieser Grundordnung bedarf der Änderung durch den StuRa. Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 SächsHSG können die Verfahren der Organe selbst festgelegt werden. | ||
== Abschnitt Schlussbestimmungen == | == Abschnitt Schlussbestimmungen == | ||