Bearbeiten von „StuRa:Grundordnung/Begründung

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Auf eine Wiederholung von Texten des [[SächsHSG]], besonders von §§ 24 - 29, wurde vorerst verzichtet. Damit soll die Ordnung schlank gestaltet werden.
Auf eine Wiederholung von Texten des [[SächsHSG]], besonders von §§ 24 - 29, wurde vorerst verzichtet. Damit soll die Ordnung schlank gestaltet werden.


== Grundsätzliches ==
== Anschnitt Grundsätzliches ==


=== Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
=== § Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
# Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt.
# Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt.
# Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt.
# Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt.


=== Aufgaben ===
=== § Aufgaben ===
# So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken. Neben einer Bekräftigung von [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2208314182420&jlink=p24 § 24] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] wird somit der Schulterschluss zwischen der Selbstverwaltung durch Vertretung der Studentinnen und Studenten geschlossen. Es erfolgt somit die klare Bekundung für die Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der studentischen Mitbestimmung, sofern sie der Studentinnen- und Studentenschaft eingeräumt wird.
# So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken. Neben einer Bekräftigung von [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2208314182420&jlink=p24 § 24] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] wird somit der Schulterschluss zwischen der Selbstverwaltung durch Vertretung der Studentinnen und Studenten geschlossen. Es erfolgt somit die klare Bekundung für die Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der studentischen Mitbestimmung, sofern sie der Studentinnen- und Studentenschaft eingeräumt wird.
# Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
# Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
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Bei einer Gliederung in Fachschaften, fördern deren Organe insbesondere die fachlichen Interessen der Studierenden und betreuen deren Studienangelegenheiten.
Bei einer Gliederung in Fachschaften, fördern deren Organe insbesondere die fachlichen Interessen der Studierenden und betreuen deren Studienangelegenheiten.


=== Gliederung ===
=== § Gliederung ===
Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studentinnen- und Studentenschaft.
Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studentinnen- und Studentenschaft.
# Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten.
# Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten.
# <sup>1</sup>Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. <sup>2</sup>Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten oder gar dem StuRa zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch Ordnungen ändern. Ordnungen sind hierfür unerlässlich, da sonst keine klare Rechtsaufsicht möglich ist. <sup>0</sup>Jedes Mitglied der Studentinnen- und Studentenschaft ist Mitglied genau einer Fachschaft.
# <sup>1</sup>Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. <sup>2</sup>Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten oder gar dem StuRa zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch Ordnungen ändern. Ordnungen sind hierfür unerlässlich, da sonst keine klare Rechtsaufsicht möglich ist. <sup>3</sup>Jedes Mitglied der Studentinnen- und Studentenschaft ist Mitglied genau einer Fachschaft.


=== Wahlen ===
=== § Wahlen ===
# Verweis zur [[WO]].
# Verweis zur [[WO]].
# Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens.
# Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens.
# Somit wird das [[Zusammenwirken]] der Studentinnen und Studenten in den [[Selbstverwaltung]]en ([[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft |Studentinnen- und Studentenschaft]] und [[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Hochschule | Hochschule]]) festgelegt. Verweis zur [[MitO]].
# Somit wird das [[Zusammenwirken]] der Studentinnen und Studenten in den [[Selbstverwaltung]]en ([[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft |Studentinnen- und Studentenschaft]] und [[Selbstverwaltung#Selbstverwaltung der Hochschule | Hochschule]]) festgelegt. Verweis zur [[MO]].


== Organe ==
== Organe ==

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