StuRa:Grundordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § Zusammenarbeit ===
=== § Zusammenarbeit ===
# Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft.  
# Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft.  
# Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 28 betont.
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## Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 28 betont.
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# Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich.
# Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich.



Version vom 8. März 2011, 20:25 Uhr

Auf eine Wiederholung von Texten des SächsHSG, besonders von §§ 24 - 29, wurde vorerst verzichtet. Damit soll die Ordnung schlank gestaltet werden.

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt.
  2. Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt.

§ Aufgaben

  1. So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken.
  2. Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
    1. Damit ist die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen, beispielsweise fzs, ABS Gewerkschaften oder bpm, gegeben. Unabhängig der Regelung gemäß § 28 SächsHSG wird somit die Aufgabe zum hochschulübergreifenden Arbeiten der Studierendenschaften in Sachsen genannt.
    2. Dies dient zur Existenzsicherung von sich selbst und dem Einstehen für andere Studierendenschaften.
    3. Es wird die Vertretung des demokratischen Anspruchs der größten Mitgliedergruppe an Hochschulen damit hervorgehoben.
    4. Hiermit wird nochmal klar gestellt, dass sich zu allen Interessen von Studierenden bemüht werden soll. Somit wird eine Meinungsbekundung über den Status von aktuellen Studierenden hinaus möglich. Hierzu zählen beispielsweise Studieninteressierte, hauptsächlich Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende, Studierende anderer Bildungseinrichtungen, Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtungen. Es wird so eine Grundlage geschaffen, um sich zu allgemeinen politischen Themen zu positionieren, denn wir haben eine gesellschaftliche Mitverantwortung.

§ Gliederung

  1. Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten.
  2. 1Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. 2Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch ihre Fachschaftsordnungen ändern. Der StuRa könnte dies durch Änderung dieser Ordnung aber eben auch.

§ Wahlen

  1. Verweis zur WO.
  2. Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens.
  3. Somit wird das Zusammenwirken der Studentinnen und Studenten in den Selbstverwaltungen (Studentinnen- und Studentenschaft und Hochschule) festgelegt. Verweis zur MO.

§ Zusammensetzung

  1. Es wird eine Sicherung der beratenden Mitgliedschaft, beispielsweise in Zusammenhang mit der Gewährung von Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4, festgeschrieben.
  2. Hiermit wird erreicht, dass zum Zeitpunkt des Zusammentretens nach erfolgter Wahl ausschließlich die durch die Wahlberechtigten Legitimierten Stimmrecht im Organ besitzen. Gleichzeitig wird dadurch deutlich, dass das Organ durch Beschluss oder Wahl nach Ordnung weiteren Mitglieder Stimmrecht erteilen kann.
  3. Somit ist die zukünftige Größe Entscheidung des Organen und somit eine perspektivische Steuerung der Handlungsfähigkeit des Organes möglich.
  4. Die Belastung von weniger als drei entscheidenden Personen erscheint es nicht zumutbar die gesamte Fachschaft zu vertreten. Gewählte werden automatisch Mitglieder im StuRa.

§ Befugnisse

  1. So ist eine Gliederung und Übertragung von Befugnissen möglich. Diese müssen klar durch Beschluss oder Ordnung geregelt sein.

§ Haushalt und Finanzen

  1. Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 Absatz 3 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen.
  2. Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 29 Absatz 1 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen.

§ Zusammenarbeit

  1. Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft.
    1. Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 28 betont.
  2. Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich.

§ Beschlüsse

  1. Verweis zur GO.

§ Ordnungen

  1. Es soll festgehalten werden wonach Ordnungen erstellt werden dürfen. Beabsichtigtes Abweichen von der Grundordnung der HTW Dresden bedarf der Änderung durch den Erweiterten Senat oder dieser Grundordnung bedarf der Änderung durch den StuRa. Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 SächsHSG können die Verfahren der Organe selbst festgelegt werden.