StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 10: Zeile 10:


=== Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009 ===
=== Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009 ===
* [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/senatskommissionen/senatskommission-grund-und-wahlordnung/antrage | Anträge zur Änderung des Entwurfes der Grundordnung]] der [[studentischen Vertretung]] in der [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]]
* [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/senatskommissionen/senatskommission-grund-und-wahlordnung/antrage | Anträge zur Änderung des Entwurfes der Grundordnung]] der [[studentische Vertretung|studentischen Vertretung]] in der [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]]


== [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument | Dokument]] ==
== [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument | Dokument]] ==

Aktuelle Version vom 24. Februar 2020, 16:10 Uhr

Grundlage[Bearbeiten]

Versionen[Bearbeiten]

Entstehung[Bearbeiten]

Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009[Bearbeiten]

Dokument[Bearbeiten]

Antragssammlung[Bearbeiten]

Organigramm der Hochschule[Bearbeiten]

Antrag

Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010: Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSFG.

Begründung

So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.

Erklärung

Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]