StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorläufige Grundordnung Fassung HTW Dresden 05.03.2009
Vorläufige Grundordnung  
der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden  


Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900)
hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als
Satzung erlassen.


Vorläufige Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Fassung vom: 27. 01.2009
 
=Teil 1 Allgemeine Bestimmungen =
 
===§ 1 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschule ===
Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.
(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden ist eine rechtsfähige Körperschaft
 
des öffentlichen Rechtes und kann abgekürzt auch mit „HTW Dresden“ beschrieben
 
werden. <br/>
=Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung=
(2) Der Hochschulname kann die Zusatzbezeichnung „University of Applied Sciences“  
 
tragen. <br/>
===§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule===
(3) Der Sitz der Hochschule ist Dresden. <br/>
# Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
(4) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, zentrale Einrichtungen und die  
# Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
Hochschulverwaltung. <br/>
# Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.
(5) Die HTW Dresden führt Dienstsiegel. <br/>
# Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.
===§ 2 Aufgaben ===
 
(1) Die HTW Dresden dient gemäß § 5 SächsHSG der Pflege und Entwicklung der
===§ 2 Angehörige===
angewandten Wissenschaften und Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung und
# Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
Forschung. <br/>
# Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.
(2) Sie vermittelt durch wissenschaftlich fundierte und zugleich vornehmlich praxisnahe,
 
anwendungsbezogene Lehre und Forschung eine Bildung, die zum selbstständigen
===§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen===
Gebrauch wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden und Erkenntnisse in der
# Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
Berufspraxis befähigt. <br/>
# Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.
(3) Sie schafft durch eigene Weiterbildungsangebote und durch Beteiligung an
 
Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen die Möglichkeit der ständigen
===§ 4 Mitgliedergruppen===
Erneuerung, Erweiterung und Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. <br/>
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:
(4) Die HTW Dresden nimmt Aufgaben in Forschung und Entwicklung wahr und realisiert
# Gruppe der Professoren
den Wissens- und Technologietransfer. Sie fördert den wissenschaftlichen und
# Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
künstlerischen Nachwuchs insbesondere im Rahmen kooperativer
# Gruppe der Studenten.
Promotionsverfahren. <br/>
 
(5) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die HTW Dresden mit anderen Hochschulen,
===§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten===
Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen und
# Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
der Wirtschaft zusammen. Sie setzt sich dabei auch für interdisziplinäre und
# Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.
internationale Zusammenarbeit ein und fördert den gesellschaftlichen Diskurs zu
 
aktuellen wissenschaftlichen, künstlerischen und politischen Fragen. <br/>
===§ 6 Gleichstellungsbeauftragte===
(6) Die HTW Dresden berücksichtigt in ihren Entscheidungen die sozialen Belange der
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.
Mitglieder und Angehörigen und wirkt auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern
 
unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen hin. Sie fördert in ihrem
===§ 7 Öffentlichkeit===
Bereich die kulturelle und sportliche Betätigung der Mitglieder und Angehörigen,
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.
berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse der behinderten Hochschulmitglieder/-
 
angehörigen und ist insbesondere um eine Förderung von Studenten mit Kindern sowie
===§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern===
die Integration ausländischer Studenten bemüht. <br/>
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.
(7) Die HTW Dresden organisiert die bibliothekarische Versorgung für Lehre, Studium und
 
Forschung und nimmt darüber hinaus Aufgaben der regionalen bibliothekarischen
=Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule=
Versorgung war. <br/>
 
(8) Die HTW Dresden evaluiert regelmäßig ihre Aufgaben. Sie unterrichtet die Öffentlichkeit
==Abschnitt 1 Zentrale Organe==
über ihre Ziele/Aufgaben und deren Erfüllung. <br/>
 
=Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung =
===§ 9 Senat===
===§ 3 Mitglieder und Angehörige ===
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(1) Mitglieder der HTW Dresden sind die mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen
# 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
Arbeitszeit an der HTW Dresden Beschäftigten und die an der HTW Dresden
# 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
immatrikulierten Studenten. <br/>
# 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
(2) Angehörige sind die nicht unter § 3 Abs. 1 genannten Beschäftigten der HTW Dresden. <br/>
 
(3) Der Rektor kann im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach  
===§ 10 Erweiterter Senat===
Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen.  
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren. <br/>
# die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere
(4) Der Rektor kann weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die  
# 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
Rechte als Angehöriger zuerkennen. <br/>
# 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
===§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
# 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der  
Hochschule bei. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und
===§ 11 Rektorat===
ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine
# Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. <br/>
## dem Rektor
(2) Die Mitglieder der HTW Dresden haben das Recht und die Pflicht an der
## zwei Prorektoren und
Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Sie besitzen das aktive und passive
## dem Kanzler
Wahlrecht. <br/>
:# besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
(3) Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund
# Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
abgelehnt oder aufgegeben werden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlleiter. Im
# Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.
Falle eines Antrages auf Rücktritt von Amtsträgern oder Vertretern der
 
Mitgliedergruppen sind diese verpflichtet, ihr Amt so lange weiter zu führen, bis eine
===§ 12 Hochschulrat===
Nachfolge, die unverzüglich zu regeln ist, feststeht. <br/>
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.
(4) Mitglieder von Hochschulgremien und deren Kommissionen sind in Ausübung ihres
 
Amtes an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen wegen ihrer Mitwirkung in der
==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene==
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. <br/>
 
(5) Angehörige der Hochschule haben das Recht, Einrichtungen der Hochschule zu nutzen.  
===§ 13 Fakultät===
Das Rektorat regelt Einschränkungen. <br/>
# Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule verpflichtet.
===§ 5 Mitgliedergruppen ===
# Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
Im Vorläufigen Senat, Senat, im Erweiterten Senat und in den Fakultätsräten sollen alle
# Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.
Mitgliedergruppen durch gewählte Vertreter mitwirken. Für die Wahlen zu diesen Organen
# Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
werden folgende Mitgliedergruppen gebildet:  
# Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
: Gruppe der Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer)
# Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.
: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG  
 
: Gruppe der Studenten.  
===§ 14 Fakultätsrat===
===§ 6 Wahlperioden und Amtszeiten ===
# Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(1) Amtsträger im Sinne des SächsHSG (Rektor, Prorektoren, Dekane, Prodekane,  
## der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
Studiendekane) sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten  
## die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gleichstellungsbeauftragte aus der
Mitgliedergruppe der Studenten werden für 1 Jahr gewählt. <br/>
(2) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im Erweiterten Senat und im Fakultätsrat
werden für folgende Arbeitsperioden gewählt:
: Gruppen der Professoren und Mitarbeiter für 5 Jahre
: Gruppe der Studenten für 1 Jahr. <br/>
(3) Die Amtszeit von Amtsträgern und Gleichstellungsbeauftragten kann vorzeitig durch
Abwahl beendet werden. Für Rektor und Prorektoren gelten die Festlegungen im
Sächsischen Hochschulgesetz (§§ 82 Abs. 7; 84 Abs. 2). In allen anderen Fällen erfolgt
die Abwahl mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden des für die Wahl
zuständigen Gremiums. <br/>
(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende  
Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im  
Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.  
===§ 7 Geschäftsgang in Gremien ===
(1) Zentrale Organe der HTW Dresden (Rektorat, Senat, Erweiterter Senat, Hochschulrat)
und Fakultätsräte geben sich eine Geschäftsordnung. Andere Gremien können sich
eine Geschäftsordnung geben. <br/>
(2) Sitzungstermine sind möglichst so zu legen, dass die Teilnahme allen Beteiligten
möglich ist. Sitzungen im Prüfungszeitraum und während der vorlesungsfreien Zeit sind
auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. <br/>
(3) Die Ladung zu Gremiensitzungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass den Mitgliedern
des Gremiums ein ausreichender Zeitraum zur inhaltlichen Vorbereitung bleibt. <br/>
(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Gremiensitzungen sind der
jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt
zu geben. <br/>
(5) Die Beschlussfähigkeit der Hochschulgremien richtet sich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3
SächsHSG. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen. <br/>
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit das
SächsHSG nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. <br/>
(7) Fakultätsräte können ausnahmsweise, z.B. bei Eilbedürftigkeit, Beschlüsse in anderen
als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen. <br/>
(8) Mitglieder von Gremien dürfen an der Beratung und Entscheidung von solchen
Tagesordnungspunkten nicht teilnehmen, für die bei ihnen eine Befangenheit vorliegt.
Hinsichtlich der Befangenheit gelten die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m.
§ 1 Satz 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. <br/>
(9) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen durch geheime Abstimmung. <br/>
(10) Von allen Sitzungen der Hochschulgremien sind Protokolle anzufertigen, welche die
Anwesenden benennen, die wesentlichen Sitzungsinhalte und den Sitzungsverlauf
sowie Wahl- und Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Protokolle sind allen
Mitgliedern der jeweiligen Gremien zugängig zu machen. <br/>
===§ 8 Beauftragte, Kommissionen ===
(1) In jeder Fakultät wird ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des  
Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen
gemäß § 5. An Zentralen Einrichtungen kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt
werden. <br/>
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und sein Stellvertreter werden von den
Gleichstellungsbeauftragten nach Abs. 1 aus ihrem Kreis gewählt. <br/>
(3) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen können Senat, Rektorat und Fakultätsrat
Beauftragte und Kommissionen einsetzen. Soweit deren Aufgaben nicht eindeutig durch
das SächsHSG geregelt sind, erlässt das einsetzende Organ hierzu eine gesonderte
Ordnung. <br/>
(4) In Kommissionen nach Abs.3 sollen die Mitgliedergruppen gemäß § 5 nach Maßgabe
der Aufgaben der Kommission angemessen vertreten sein.
===§ 9 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit ===
(1) Der Erweiterte Senat tagt immer, der Senat in der Regel hochschulöffentlich. Der
Fakultätsrat tagt in der Regel fakultätsöffentlich. Alle anderen Organe und Gremien
tagen in der Regel nicht öffentlich. <br/>
(2) Senat und Fakultätsrat können mit einer Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den  
Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.  
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist ohne Beschluss gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2
SächsHSG bei Behandlung von Personal- und Prüfungsangelegenheiten gegeben. <br/>
(3) Beteiligte an nicht öffentlichen Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die
Gegenstände nicht öffentlicher Sitzungen verpflichtet. <br/>
===§ 10 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
(1) Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied  
des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar. <br/>
(2) Mitglieder des Rektorates, Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
können nicht gleichzeitig gewählte Vertreter von Mitgliedergruppen im Senat oder
Erweiterten Senat sein. <br/>
(3) Vertreter der Hochschule im Hochschulrat dürfen weder dem Rektorat noch dem Senat
der HTW Dresden angehören.
=Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule =
==Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
===§ 11 Senat ===
(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten. <br/>
(2) Mitglieder des Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht) sind:
: der Rektor
: die Prorektoren
: der Kanzler
: die Dekane
: der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
: durch Entsendung aus dem Studentenrat: ein Vertreter des Studentenrates, soweit kein Mitglied des Studentenrates dem Senat angehört.
===§ 12 Erweiterter Senat ===
(1) Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 11 Abs. 1, sowie weitere  
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten. <br/>
(2) Mitglieder des Erweiterten Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht)
sind:
: der Rektor
: die Prorektoren
: der Kanzler
: die Dekane
: der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule.
===§ 13 Leitung der Hochschule ===
(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus  
: dem Rektor  
: zwei Prorektoren und  
: dem Kanzler  
besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. <br/>
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er wahrt
die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und vertritt die Hochschule nach
außen.  
Der Rektor der HTW Dresden ist hauptberuflich tätig. Seine Aufgaben und seine
Handlungsvollmacht ergeben sich aus dem SächsHSG. In Berufungsangelegenheiten  
hat der Rektor grundsätzlich vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.  
(3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das  
Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine  
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.  
===§ 14 Hochschulrat ===
Der Hochschulrat der HTW Dresden besteht aus 7 Mitgliedern.  
Zwei davon sind Mitglieder oder Angehörige der HTW Dresden.
==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb zentraler Ebene ==
===§ 15 Fakultät ===
(1) Die HTW Dresden gliedert sich in Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten. Die  
Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie  
sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Gremien der HTW Dresden
verpflichtet. <br/>
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn  
veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Beschlüsse dazu werden vom Rektorat
im Benehmen mit dem Senat getroffen. Die aktuelle Untergliederung in Fakultäten ist  
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br/>
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der  
Grundlage einer vom Senat beschlossenen Rahmenordnung erstellt und vom  
Fakultätsrat beschlossen wird. <br/>
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von  
Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche  
Einrichtungen gebildet werden. <br/>
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die  
verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen. <br/>
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen  
nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der  
Fakultät.  
===§ 16 Fakultätsrat ===
(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät  
: die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:  
{| class="wikitable" style="text-align:center"
{| class="wikitable" style="text-align:center"
|-
|-
Zeile 93: Zeile 240:
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
|-
|-
| <= 15 || 7 || 5 || 1 || 1
| <= 15 || 7 || 4 || 1 || 2
|-
|-
| 16 - 30 || 11 || 7 || 2 || 2
| 16 - 30 || 11 || 6 || 2 || 3
|-
|-
| 31 - 45 || 15 || 9 || 3 || 3
| 31 - 45 || 15 || 8 || 3 || 4
|-
|-
| >45 || 21 || 12 || 4 || 5
| >45 || 21 || 11 || 4 || 6
|}
|}<br/>
#<li value="2"> Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.</li>
(2) Dekan, Prodekan und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme
# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
an, soweit sie nicht gewählte Vertreter nach Abs. 1 sind.  
 
===§ 17 Dekan und Prodekan ===
===§ 15 Dekan und Prodekan===
(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren  
# Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen.
auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Näheres regelt die Wahlordnung. <br/>
# In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat  
# Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.
gewählt. Der Prodekan muss nicht Mitglied des Fakultätsrates sein. Seine Amtszeit
 
endet mit dem Ende der Amtszeit des Dekans. <br/>
==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum==
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung  
 
von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen  
===§ 16 Zentrale Einrichtungen===
Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.  
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
===§ 18 Studiendekan und Studienkommissionen ===
 
(1) Ein Studiendekan wird für einen oder für mehrere Studiengänge vom Fakultätsrat auf
===§ 17 An-Institute===
Vorschlag des Dekans in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.
Professoren mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
 
gewählt. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat
===§ 18 Forschungszentrum===
erstellt. <br/>
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.
(2) Der Studiendekan ist für den/die ihm zugeordneten Studiengang/Studiengänge der
 
Beauftragte des Dekans in allen Studienangelegenheiten und kraft Amtes Mitglied und
=Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule=
gleichzeitig Vorsitzender der entsprechenden Studienkommission(en). <br/>
 
(3) Für jeden Studiengang wird vom Fakultätsrat im Benehmen mit dem zuständigen
===§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille===
Fachschaftsrat eine paritätisch aus Lehrenden und Studenten zusammengesetzte
# Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
Studienkommission bestellt. Näheres regelt die Fakultätsordnung.
# Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.
==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
 
===§ 19 Zentrale Einrichtungen ===
=Teil 4 Schlussbestimmungen=
(1) Die Errichtung und Auflösung von Zentralen Einrichtungen (interdisziplinäre
 
Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten) kann vom Rektorat
===§ 20 Bekanntmachungen===
im Benehmen mit Senat und Hochschulrat beschlossen werden. Der aktuelle Stand ist
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br/>
 
(2) Für jede Zentrale Einrichtung erlässt das Rektorat nach Anhörung der Betroffenen und
===§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten===
nach Stellungnahme des Senates eine Ordnung, in der Struktur, Betrieb und Nutzung
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
der Zentralen Einrichtung geregelt werden.
Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.
===§ 20 An-Institute ===
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als  
An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule  
Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht  
angemessen erfüllt werden können. Näheres regelt § 95 SächsHSG.
===§ 21 Forschungszentrum ===
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V.  
(ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der  
Zusammenarbeit mit der Hochschule wird über einen Kooperationsvertrag geregelt.  
=Teil 4 Ehrungen durch die Hochschule =
===§ 22 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
(1) Die HTW Dresden kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die  
Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der  
Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der HTW Ehrenmedaille  
auszeichnen. <br/>
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest.  
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senates nach § 11. Der Senat  
entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.  
=Teil 5 Schlussbestimmungen =
===§ 23 Bekanntmachungen ===
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de unter der
Rubrik „Recht“ veröffentlicht.  
===§ 24 Änderungen der Vorläufigen Grundordnung ===
Eine Änderung der Vorläufigen Grundordnung ist nur durch Beschluss des Erweiterten
Senates im Einvernehmen mit dem Rektorat möglich.
===§ 25 Inkrafttreten ===
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im  
Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt spätestens 2 Monate nach ihrer  
Vorlage beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft, wenn bis
zu diesem Zeitpunkt seitens des Staatsministeriums keine Änderung aus Rechtsgründen
gefordert wurde. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.  
==== ====
Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann
Rektor

Version vom 4. April 2009, 00:31 Uhr

Vorläufige Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.

Fassung vom: 27. 01.2009

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschule

(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechtes und kann abgekürzt auch mit „HTW Dresden“ beschrieben werden.
(2) Der Hochschulname kann die Zusatzbezeichnung „University of Applied Sciences“ tragen.
(3) Der Sitz der Hochschule ist Dresden.
(4) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.
(5) Die HTW Dresden führt Dienstsiegel.

§ 2 Aufgaben

(1) Die HTW Dresden dient gemäß § 5 SächsHSG der Pflege und Entwicklung der angewandten Wissenschaften und Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung.
(2) Sie vermittelt durch wissenschaftlich fundierte und zugleich vornehmlich praxisnahe, anwendungsbezogene Lehre und Forschung eine Bildung, die zum selbstständigen Gebrauch wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden und Erkenntnisse in der Berufspraxis befähigt.
(3) Sie schafft durch eigene Weiterbildungsangebote und durch Beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen die Möglichkeit der ständigen Erneuerung, Erweiterung und Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Die HTW Dresden nimmt Aufgaben in Forschung und Entwicklung wahr und realisiert den Wissens- und Technologietransfer. Sie fördert den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionsverfahren.
(5) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die HTW Dresden mit anderen Hochschulen, Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen und der Wirtschaft zusammen. Sie setzt sich dabei auch für interdisziplinäre und internationale Zusammenarbeit ein und fördert den gesellschaftlichen Diskurs zu aktuellen wissenschaftlichen, künstlerischen und politischen Fragen.
(6) Die HTW Dresden berücksichtigt in ihren Entscheidungen die sozialen Belange der Mitglieder und Angehörigen und wirkt auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen hin. Sie fördert in ihrem Bereich die kulturelle und sportliche Betätigung der Mitglieder und Angehörigen, berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse der behinderten Hochschulmitglieder/- angehörigen und ist insbesondere um eine Förderung von Studenten mit Kindern sowie die Integration ausländischer Studenten bemüht.
(7) Die HTW Dresden organisiert die bibliothekarische Versorgung für Lehre, Studium und Forschung und nimmt darüber hinaus Aufgaben der regionalen bibliothekarischen Versorgung war.
(8) Die HTW Dresden evaluiert regelmäßig ihre Aufgaben. Sie unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Ziele/Aufgaben und deren Erfüllung.

Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 3 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der HTW Dresden sind die mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit an der HTW Dresden Beschäftigten und die an der HTW Dresden immatrikulierten Studenten.
(2) Angehörige sind die nicht unter § 3 Abs. 1 genannten Beschäftigten der HTW Dresden.
(3) Der Rektor kann im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
(4) Der Rektor kann weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Angehöriger zuerkennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder der HTW Dresden haben das Recht und die Pflicht an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlleiter. Im Falle eines Antrages auf Rücktritt von Amtsträgern oder Vertretern der Mitgliedergruppen sind diese verpflichtet, ihr Amt so lange weiter zu führen, bis eine Nachfolge, die unverzüglich zu regeln ist, feststeht.
(4) Mitglieder von Hochschulgremien und deren Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen wegen ihrer Mitwirkung in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(5) Angehörige der Hochschule haben das Recht, Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.

§ 5 Mitgliedergruppen

Im Vorläufigen Senat, Senat, im Erweiterten Senat und in den Fakultätsräten sollen alle Mitgliedergruppen durch gewählte Vertreter mitwirken. Für die Wahlen zu diesen Organen werden folgende Mitgliedergruppen gebildet:

Gruppe der Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer)
Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
Gruppe der Studenten.

§ 6 Wahlperioden und Amtszeiten

(1) Amtsträger im Sinne des SächsHSG (Rektor, Prorektoren, Dekane, Prodekane, Studiendekane) sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gleichstellungsbeauftragte aus der Mitgliedergruppe der Studenten werden für 1 Jahr gewählt.
(2) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im Erweiterten Senat und im Fakultätsrat werden für folgende Arbeitsperioden gewählt:

Gruppen der Professoren und Mitarbeiter für 5 Jahre
Gruppe der Studenten für 1 Jahr.

(3) Die Amtszeit von Amtsträgern und Gleichstellungsbeauftragten kann vorzeitig durch Abwahl beendet werden. Für Rektor und Prorektoren gelten die Festlegungen im Sächsischen Hochschulgesetz (§§ 82 Abs. 7; 84 Abs. 2). In allen anderen Fällen erfolgt die Abwahl mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden des für die Wahl zuständigen Gremiums.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.

§ 7 Geschäftsgang in Gremien

(1) Zentrale Organe der HTW Dresden (Rektorat, Senat, Erweiterter Senat, Hochschulrat) und Fakultätsräte geben sich eine Geschäftsordnung. Andere Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Sitzungstermine sind möglichst so zu legen, dass die Teilnahme allen Beteiligten möglich ist. Sitzungen im Prüfungszeitraum und während der vorlesungsfreien Zeit sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Die Ladung zu Gremiensitzungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass den Mitgliedern des Gremiums ein ausreichender Zeitraum zur inhaltlichen Vorbereitung bleibt.
(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Gremiensitzungen sind der jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
(5) Die Beschlussfähigkeit der Hochschulgremien richtet sich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SächsHSG. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen.
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit das SächsHSG nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(7) Fakultätsräte können ausnahmsweise, z.B. bei Eilbedürftigkeit, Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.
(8) Mitglieder von Gremien dürfen an der Beratung und Entscheidung von solchen Tagesordnungspunkten nicht teilnehmen, für die bei ihnen eine Befangenheit vorliegt. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Satz 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend.
(9) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen durch geheime Abstimmung.
(10) Von allen Sitzungen der Hochschulgremien sind Protokolle anzufertigen, welche die Anwesenden benennen, die wesentlichen Sitzungsinhalte und den Sitzungsverlauf sowie Wahl- und Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Protokolle sind allen Mitgliedern der jeweiligen Gremien zugängig zu machen.

§ 8 Beauftragte, Kommissionen

(1) In jeder Fakultät wird ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen gemäß § 5. An Zentralen Einrichtungen kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und sein Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten nach Abs. 1 aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen können Senat, Rektorat und Fakultätsrat Beauftragte und Kommissionen einsetzen. Soweit deren Aufgaben nicht eindeutig durch das SächsHSG geregelt sind, erlässt das einsetzende Organ hierzu eine gesonderte Ordnung.
(4) In Kommissionen nach Abs.3 sollen die Mitgliedergruppen gemäß § 5 nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission angemessen vertreten sein.

§ 9 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Der Erweiterte Senat tagt immer, der Senat in der Regel hochschulöffentlich. Der Fakultätsrat tagt in der Regel fakultätsöffentlich. Alle anderen Organe und Gremien tagen in der Regel nicht öffentlich.
(2) Senat und Fakultätsrat können mit einer Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist ohne Beschluss gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SächsHSG bei Behandlung von Personal- und Prüfungsangelegenheiten gegeben.
(3) Beteiligte an nicht öffentlichen Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nicht öffentlicher Sitzungen verpflichtet.

§ 10 Unvereinbarkeit von Ämtern

(1) Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.
(2) Mitglieder des Rektorates, Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule können nicht gleichzeitig gewählte Vertreter von Mitgliedergruppen im Senat oder Erweiterten Senat sein.
(3) Vertreter der Hochschule im Hochschulrat dürfen weder dem Rektorat noch dem Senat der HTW Dresden angehören.

Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule

Abschnitt 1 Zentrale Organe

§ 11 Senat

(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

(2) Mitglieder des Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht) sind:

der Rektor
die Prorektoren
der Kanzler
die Dekane
der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
durch Entsendung aus dem Studentenrat: ein Vertreter des Studentenrates, soweit kein Mitglied des Studentenrates dem Senat angehört.

§ 12 Erweiterter Senat

(1) Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 11 Abs. 1, sowie weitere
9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

(2) Mitglieder des Erweiterten Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht) sind:

der Rektor
die Prorektoren
der Kanzler
die Dekane
der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule.

§ 13 Leitung der Hochschule

(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus

dem Rektor
zwei Prorektoren und
dem Kanzler

besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er wahrt die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und vertritt die Hochschule nach außen. Der Rektor der HTW Dresden ist hauptberuflich tätig. Seine Aufgaben und seine Handlungsvollmacht ergeben sich aus dem SächsHSG. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor grundsätzlich vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören. (3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.

§ 14 Hochschulrat

Der Hochschulrat der HTW Dresden besteht aus 7 Mitgliedern. Zwei davon sind Mitglieder oder Angehörige der HTW Dresden.

Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb zentraler Ebene

§ 15 Fakultät

(1) Die HTW Dresden gliedert sich in Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten. Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Gremien der HTW Dresden verpflichtet.
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Beschlüsse dazu werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat getroffen. Die aktuelle Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat beschlossenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.

§ 16 Fakultätsrat

(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
Größe der
Fakultät
(Hochschullehrer
Planstellen)
Anzahl der gewählten Vertreter
aus der Gruppe der
Summe Professoren Mitarbeiter Studenten
<= 15 7 4 1 2
16 - 30 11 6 2 3
31 - 45 15 8 3 4
>45 21 11 4 6


(2) Dekan, Prodekan und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht gewählte Vertreter nach Abs. 1 sind.

§ 17 Dekan und Prodekan

(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Näheres regelt die Wahlordnung.
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt. Der Prodekan muss nicht Mitglied des Fakultätsrates sein. Seine Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Dekans.
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.

§ 18 Studiendekan und Studienkommissionen

(1) Ein Studiendekan wird für einen oder für mehrere Studiengänge vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat erstellt.
(2) Der Studiendekan ist für den/die ihm zugeordneten Studiengang/Studiengänge der Beauftragte des Dekans in allen Studienangelegenheiten und kraft Amtes Mitglied und gleichzeitig Vorsitzender der entsprechenden Studienkommission(en).
(3) Für jeden Studiengang wird vom Fakultätsrat im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine paritätisch aus Lehrenden und Studenten zusammengesetzte Studienkommission bestellt. Näheres regelt die Fakultätsordnung.

Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum

§ 19 Zentrale Einrichtungen

(1) Die Errichtung und Auflösung von Zentralen Einrichtungen (interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten) kann vom Rektorat im Benehmen mit Senat und Hochschulrat beschlossen werden. Der aktuelle Stand ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
(2) Für jede Zentrale Einrichtung erlässt das Rektorat nach Anhörung der Betroffenen und nach Stellungnahme des Senates eine Ordnung, in der Struktur, Betrieb und Nutzung der Zentralen Einrichtung geregelt werden.

§ 20 An-Institute

Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können. Näheres regelt § 95 SächsHSG.

§ 21 Forschungszentrum

An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird über einen Kooperationsvertrag geregelt.

Teil 4 Ehrungen durch die Hochschule

§ 22 Ehrensenator und Hochschulmedaille

(1) Die HTW Dresden kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der HTW Ehrenmedaille auszeichnen.
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senates nach § 11. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 23 Bekanntmachungen

Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de unter der Rubrik „Recht“ veröffentlicht.

§ 24 Änderungen der Vorläufigen Grundordnung

Eine Änderung der Vorläufigen Grundordnung ist nur durch Beschluss des Erweiterten Senates im Einvernehmen mit dem Rektorat möglich.

§ 25 Inkrafttreten

Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt spätestens 2 Monate nach ihrer Vorlage beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Staatsministeriums keine Änderung aus Rechtsgründen gefordert wurde. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.

Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann Rektor