StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen

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('Vorlaefige_Grundordnung_Entwurf_09-03-05')
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Satzung erlassen.  
Satzung erlassen.  


Fassung vom: 27. 01.2009  
Fassung vom: 05.03.2009  
=Teil 1 Allgemeine Bestimmungen =
=Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung =
===§ 1 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschule ===
===§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule ===
(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden ist eine rechtsfähige Körperschaft
(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW  
des öffentlichen Rechtes und kann abgekürzt auch mit „HTW Dresden“ beschrieben
Dresden“ abgekürzt. <br />
werden. <br/>
(2) Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“  
(2) Der Hochschulname kann die Zusatzbezeichnung „University of Applied Sciences“  
angefügt werden. <br />
tragen. <br/>
(3) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die  
(3) Der Sitz der Hochschule ist Dresden. <br/>
Hochschulverwaltung. <br />
(4) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, zentrale Einrichtungen und die  
(4) Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.  
Hochschulverwaltung. <br/>
===§ 2 Angehörige ===
(5) Die HTW Dresden führt Dienstsiegel. <br/>
(1) Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren  
===§ 2 Aufgaben ===
auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status  
(1) Die HTW Dresden dient gemäß § 5 SächsHSG der Pflege und Entwicklung der
eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die  
angewandten Wissenschaften und Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung und
unbefristet beschäftigt waren. <br />
Forschung. <br/>
(2) Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte
(2) Sie vermittelt durch wissenschaftlich fundierte und zugleich vornehmlich praxisnahe,
als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.  
anwendungsbezogene Lehre und Forschung eine Bildung, die zum selbstständigen
===§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
Gebrauch wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden und Erkenntnisse in der
Berufspraxis befähigt. <br/>
(3) Sie schafft durch eigene Weiterbildungsangebote und durch Beteiligung an
Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen die Möglichkeit der ständigen
Erneuerung, Erweiterung und Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. <br/>
(4) Die HTW Dresden nimmt Aufgaben in Forschung und Entwicklung wahr und realisiert
den Wissens- und Technologietransfer. Sie fördert den wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchs insbesondere im Rahmen kooperativer
Promotionsverfahren. <br/>
(5) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die HTW Dresden mit anderen Hochschulen,
Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen und
der Wirtschaft zusammen. Sie setzt sich dabei auch für interdisziplinäre und
internationale Zusammenarbeit ein und fördert den gesellschaftlichen Diskurs zu
aktuellen wissenschaftlichen, künstlerischen und politischen Fragen. <br/>
(6) Die HTW Dresden berücksichtigt in ihren Entscheidungen die sozialen Belange der
Mitglieder und Angehörigen und wirkt auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern
unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen hin. Sie fördert in ihrem
Bereich die kulturelle und sportliche Betätigung der Mitglieder und Angehörigen,
berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse der behinderten Hochschulmitglieder/-
angehörigen und ist insbesondere um eine Förderung von Studenten mit Kindern sowie
die Integration ausländischer Studenten bemüht. <br/>
(7) Die HTW Dresden organisiert die bibliothekarische Versorgung für Lehre, Studium und
Forschung und nimmt darüber hinaus Aufgaben der regionalen bibliothekarischen
Versorgung war. <br/>
(8) Die HTW Dresden evaluiert regelmäßig ihre Aufgaben. Sie unterrichtet die Öffentlichkeit
über ihre Ziele/Aufgaben und deren Erfüllung. <br/>
=Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung =
===§ 3 Mitglieder und Angehörige ===
(1) Mitglieder der HTW Dresden sind die mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit an der HTW Dresden Beschäftigten und die an der HTW Dresden
immatrikulierten Studenten. <br/>
(2) Angehörige sind die nicht unter § 3 Abs. 1 genannten Beschäftigten der HTW Dresden. <br/>
(3) Der Rektor kann im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach  
Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen.  
Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren. <br/>
(4) Der Rektor kann weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die  
Rechte als Angehöriger zuerkennen. <br/>
===§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der  
(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der  
Hochschule bei. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und
Hochschule bei. <br />
ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine
(2) Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu  
Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. <br/>
nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.  
(2) Die Mitglieder der HTW Dresden haben das Recht und die Pflicht an der
===§ 4 Mitgliedergruppen ===
Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Sie besitzen das aktive und passive
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der
Wahlrecht. <br/>
Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:  
(3) Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund
: Gruppe der Professoren  
abgelehnt oder aufgegeben werden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlleiter. Im
Falle eines Antrages auf Rücktritt von Amtsträgern oder Vertretern der
Mitgliedergruppen sind diese verpflichtet, ihr Amt so lange weiter zu führen, bis eine
Nachfolge, die unverzüglich zu regeln ist, feststeht. <br/>
(4) Mitglieder von Hochschulgremien und deren Kommissionen sind in Ausübung ihres
Amtes an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen wegen ihrer Mitwirkung in der
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. <br/>
(5) Angehörige der Hochschule haben das Recht, Einrichtungen der Hochschule zu nutzen.  
Das Rektorat regelt Einschränkungen. <br/>
===§ 5 Mitgliedergruppen ===
Im Vorläufigen Senat, Senat, im Erweiterten Senat und in den Fakultätsräten sollen alle
Mitgliedergruppen durch gewählte Vertreter mitwirken. Für die Wahlen zu diesen Organen
werden folgende Mitgliedergruppen gebildet:  
: Gruppe der Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer)
: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG  
: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG  
: Gruppe der Studenten.  
: Gruppe der Studenten.  
===§ 6 Wahlperioden und Amtszeiten ===
===§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten ===
(1) Amtsträger im Sinne des SächsHSG (Rektor, Prorektoren, Dekane, Prodekane,  
(1) Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den
Studiendekane) sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten  
Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie  
werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gleichstellungsbeauftragte aus der
Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3
Mitgliedergruppe der Studenten werden für 1 Jahr gewählt. <br/>
Jahren gewählt. <br />
(2) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im Erweiterten Senat und im Fakultätsrat
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende  
werden für folgende Arbeitsperioden gewählt:
: Gruppen der Professoren und Mitarbeiter für 5 Jahre
: Gruppe der Studenten für 1 Jahr. <br/>
(3) Die Amtszeit von Amtsträgern und Gleichstellungsbeauftragten kann vorzeitig durch
Abwahl beendet werden. Für Rektor und Prorektoren gelten die Festlegungen im
Sächsischen Hochschulgesetz (§§ 82 Abs. 7; 84 Abs. 2). In allen anderen Fällen erfolgt
die Abwahl mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden des für die Wahl
zuständigen Gremiums. <br/>
(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende  
Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im  
Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im  
Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.  
Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.  
===§ 7 Geschäftsgang in Gremien ===
===§ 6 Gleichstellungsbeauftragte ===
(1) Zentrale Organe der HTW Dresden (Rektorat, Senat, Erweiterter Senat, Hochschulrat)
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein  
und Fakultätsräte geben sich eine Geschäftsordnung. Andere Gremien können sich
Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.  
eine Geschäftsordnung geben. <br/>
===§ 7 Öffentlichkeit ===
(2) Sitzungstermine sind möglichst so zu legen, dass die Teilnahme allen Beteiligten
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten  
möglich ist. Sitzungen im Prüfungszeitraum und während der vorlesungsfreien Zeit sind
Tagesordnungspunkten beschließen.  
auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. <br/>
===§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
(3) Die Ladung zu Gremiensitzungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass den Mitgliedern
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des
des Gremiums ein ausreichender Zeitraum zur inhaltlichen Vorbereitung bleibt. <br/>
Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.  
(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Gremiensitzungen sind der
=Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule =
jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt
zu geben. <br/>
(5) Die Beschlussfähigkeit der Hochschulgremien richtet sich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3
SächsHSG. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen. <br/>
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit das
SächsHSG nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. <br/>
(7) Fakultätsräte können ausnahmsweise, z.B. bei Eilbedürftigkeit, Beschlüsse in anderen
als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen. <br/>
(8) Mitglieder von Gremien dürfen an der Beratung und Entscheidung von solchen
Tagesordnungspunkten nicht teilnehmen, für die bei ihnen eine Befangenheit vorliegt.
Hinsichtlich der Befangenheit gelten die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m.
§ 1 Satz 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. <br/>
(9) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen durch geheime Abstimmung. <br/>
(10) Von allen Sitzungen der Hochschulgremien sind Protokolle anzufertigen, welche die
Anwesenden benennen, die wesentlichen Sitzungsinhalte und den Sitzungsverlauf
sowie Wahl- und Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Protokolle sind allen
Mitgliedern der jeweiligen Gremien zugängig zu machen. <br/>
===§ 8 Beauftragte, Kommissionen ===
(1) In jeder Fakultät wird ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des  
Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen
gemäß § 5. An Zentralen Einrichtungen kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt
werden. <br/>
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und sein Stellvertreter werden von den
Gleichstellungsbeauftragten nach Abs. 1 aus ihrem Kreis gewählt. <br/>
(3) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen können Senat, Rektorat und Fakultätsrat
Beauftragte und Kommissionen einsetzen. Soweit deren Aufgaben nicht eindeutig durch
das SächsHSG geregelt sind, erlässt das einsetzende Organ hierzu eine gesonderte
Ordnung. <br/>
(4) In Kommissionen nach Abs.3 sollen die Mitgliedergruppen gemäß § 5 nach Maßgabe
der Aufgaben der Kommission angemessen vertreten sein.  
===§ 9 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit ===
(1) Der Erweiterte Senat tagt immer, der Senat in der Regel hochschulöffentlich. Der
Fakultätsrat tagt in der Regel fakultätsöffentlich. Alle anderen Organe und Gremien
tagen in der Regel nicht öffentlich. <br/>
(2) Senat und Fakultätsrat können mit einer Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den  
Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.  
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist ohne Beschluss gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2
SächsHSG bei Behandlung von Personal- und Prüfungsangelegenheiten gegeben. <br/>
(3) Beteiligte an nicht öffentlichen Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die
Gegenstände nicht öffentlicher Sitzungen verpflichtet. <br/>
===§ 10 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
(1) Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied  
des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar. <br/>
(2) Mitglieder des Rektorates, Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
können nicht gleichzeitig gewählte Vertreter von Mitgliedergruppen im Senat oder
Erweiterten Senat sein. <br/>
(3) Vertreter der Hochschule im Hochschulrat dürfen weder dem Rektorat noch dem Senat
der HTW Dresden angehören.  
=Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule =
==Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
==Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
===§ 11 Senat ===
===§ 9 Senat ===
(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten. <br/>
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.  
(2) Mitglieder des Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht) sind:
===§ 10 Erweiterter Senat ===
: der Rektor
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: die Prorektoren
: die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere  
: der Kanzler
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
: die Dekane
: der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
: durch Entsendung aus dem Studentenrat: ein Vertreter des Studentenrates, soweit kein Mitglied des Studentenrates dem Senat angehört.  
===§ 12 Erweiterter Senat ===
(1) Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 11 Abs. 1, sowie weitere  
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten. <br/>
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.  
(2) Mitglieder des Erweiterten Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht)
===§ 11 Rektorat ===
sind:
: der Rektor
: die Prorektoren
: der Kanzler
: die Dekane
: der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule.  
===§ 13 Leitung der Hochschule ===
(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus  
(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus  
: dem Rektor  
: dem Rektor  
: zwei Prorektoren und  
: zwei Prorektoren und  
: dem Kanzler  
: dem Kanzler  
besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. <br/>
besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. <br />
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er wahrt
(2) Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor  
die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und vertritt die Hochschule nach
Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören. <br />
außen.
Der Rektor der HTW Dresden ist hauptberuflich tätig. Seine Aufgaben und seine
Handlungsvollmacht ergeben sich aus dem SächsHSG. In Berufungsangelegenheiten  
hat der Rektor grundsätzlich vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören. <br />
(3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das  
(3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das  
Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine  
Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine  
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.  
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.  
===§ 14 Hochschulrat ===
===§ 12 Hochschulrat ===
Der Hochschulrat der HTW Dresden besteht aus 7 Mitgliedern.
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.  
Zwei davon sind Mitglieder oder Angehörige der HTW Dresden.  
==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene ==
==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb zentraler Ebene ==
===§ 13 Fakultät ===
===§ 15 Fakultät ===
(1) Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig.  
(1) Die HTW Dresden gliedert sich in Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten. Die
Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule
Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie  
verpflichtet. <br />
sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Gremien der HTW Dresden
verpflichtet. <br/>
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn  
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn  
veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Beschlüsse dazu werden vom Rektorat
veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist  
im Benehmen mit dem Senat getroffen. Die aktuelle Untergliederung in Fakultäten ist  
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br />
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br/>
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der  
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der  
Grundlage einer vom Senat beschlossenen Rahmenordnung erstellt und vom  
Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat
Fakultätsrat beschlossen wird. <br/>
beschlossen wird. <br />
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von  
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von  
Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche  
Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche  
Einrichtungen gebildet werden. <br/>
Einrichtungen gebildet werden. <br />
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die  
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die  
verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen. <br/>
verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen. <br />
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen  
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen  
nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der  
nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der  
Fakultät.  
Fakultät. <br />
===§ 16 Fakultätsrat ===
===§ 14 Fakultätsrat ===
(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät  
: der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät  
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| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
|-
|-
| <= 15 || 7 || 4 || 1 || 2
| <= 15 || 7 || 5 || 1 || 1
|-
|-
| 16 - 30 || 11 || 6 || 2 || 3
| 16 - 30 || 11 || 7 || 2 || 2
|-
|-
| 31 - 45 || 15 || 8 || 3 || 4
| 31 - 45 || 15 || 9 || 3 || 3
|-
|-
| >45 || 21 || 11 || 4 || 6
| >45 || 21 || 12 || 4 || 5
|}<br/>
|}<br />
(2) Dekan, Prodekan und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme
(2) Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2
an, soweit sie nicht gewählte Vertreter nach Abs. 1 sind.  
SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im
===§ 17 Dekan und Prodekan ===
Umlaufverfahren fassen. <br />
(3) Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  
===§ 15 Dekan und Prodekan ===
(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren  
(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren  
auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Näheres regelt die Wahlordnung. <br/>
auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere
Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen. <br />
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat  
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat  
gewählt. Der Prodekan muss nicht Mitglied des Fakultätsrates sein. Seine Amtszeit
gewählt. <br />
endet mit dem Ende der Amtszeit des Dekans. <br/>
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine  
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung  
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den  
von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen  
einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt  
Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.
wird.  
===§ 18 Studiendekan und Studienkommissionen ===
(1) Ein Studiendekan wird für einen oder für mehrere Studiengänge vom Fakultätsrat auf
Vorschlag des Dekans in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden
Professoren mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
gewählt. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat
erstellt. <br/>
(2) Der Studiendekan ist für den/die ihm zugeordneten Studiengang/Studiengänge der
Beauftragte des Dekans in allen Studienangelegenheiten und kraft Amtes Mitglied und
gleichzeitig Vorsitzender der entsprechenden Studienkommission(en). <br/>
(3) Für jeden Studiengang wird vom Fakultätsrat im Benehmen mit dem zuständigen
Fachschaftsrat eine paritätisch aus Lehrenden und Studenten zusammengesetzte
Studienkommission bestellt. Näheres regelt die Fakultätsordnung.  
==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
===§ 19 Zentrale Einrichtungen ===
===§ 16 Zentrale Einrichtungen ===
(1) Die Errichtung und Auflösung von Zentralen Einrichtungen (interdisziplinäre
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.  
Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten) kann vom Rektorat
===§ 17 An-Institute ===
im Benehmen mit Senat und Hochschulrat beschlossen werden. Der aktuelle Stand ist
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br/>
(2) Für jede Zentrale Einrichtung erlässt das Rektorat nach Anhörung der Betroffenen und
nach Stellungnahme des Senates eine Ordnung, in der Struktur, Betrieb und Nutzung
der Zentralen Einrichtung geregelt werden.  
===§ 20 An-Institute ===
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als  
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als  
An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule  
An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule  
Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht  
Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht  
angemessen erfüllt werden können. Näheres regelt § 95 SächsHSG.  
angemessen erfüllt werden können.  
===§ 21 Forschungszentrum ===
===§ 18 Forschungszentrum ===
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V.  
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V.  
(ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der  
(ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der  
Zusammenarbeit mit der Hochschule wird über einen Kooperationsvertrag geregelt.  
Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.  
=Teil 4 Ehrungen durch die Hochschule =
=Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule =
===§ 22 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
===§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
(1) Die HTW Dresden kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die  
(1) Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die  
Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der  
Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der  
Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der HTW Ehrenmedaille
Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW  
auszeichnen. <br/>
Dresden auszeichnen. <br />
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest.  
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest.  
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senates nach § 11. Der Senat  
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet
entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.  
über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.  
=Teil 5 Schlussbestimmungen =
=Teil 4 Schlussbestimmungen =
===§ 23 Bekanntmachungen ===
===§ 20 Bekanntmachungen ===
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de unter der
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.  
Rubrik „Recht“ veröffentlicht.  
===§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ===
===§ 24 Änderungen der Vorläufigen Grundordnung ===
Eine Änderung der Vorläufigen Grundordnung ist nur durch Beschluss des Erweiterten
Senates im Einvernehmen mit dem Rektorat möglich.
===§ 25 Inkrafttreten ===
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im  
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im  
Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt spätestens 2 Monate nach ihrer  
Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorlage beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft, wenn bis
Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.  
zu diesem Zeitpunkt seitens des Staatsministeriums keine Änderung aus Rechtsgründen
gefordert wurde. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.  
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Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann  
Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann  
Rektor
Rektor

Version vom 4. April 2009, 01:10 Uhr

Vorläufige Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.

Fassung vom: 05.03.2009

Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule

(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
(2) Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
(3) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.
(4) Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Angehörige

(1) Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
(2) Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
(2) Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.

§ 4 Mitgliedergruppen

Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:

Gruppe der Professoren
Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
Gruppe der Studenten.

§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten

(1) Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte

Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.

§ 7 Öffentlichkeit

Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.

§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern

Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.

Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule

Abschnitt 1 Zentrale Organe

§ 9 Senat

Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

§ 10 Erweiterter Senat

Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere
9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

§ 11 Rektorat

(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus

dem Rektor
zwei Prorektoren und
dem Kanzler

besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
(2) Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
(3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.

§ 12 Hochschulrat

Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.

Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

§ 13 Fakultät

(1) Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule verpflichtet.
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.

§ 14 Fakultätsrat

(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
Größe der
Fakultät
(Hochschullehrer
Planstellen)
Anzahl der gewählten Vertreter
aus der Gruppe der
Summe Professoren Mitarbeiter Studenten
<= 15 7 5 1 1
16 - 30 11 7 2 2
31 - 45 15 9 3 3
>45 21 12 4 5


(2) Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.
(3) Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Dekan und Prodekan

(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen.
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.

Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum

§ 16 Zentrale Einrichtungen

Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.

§ 17 An-Institute

Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.

§ 18 Forschungszentrum

An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule

§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille

(1) Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 20 Bekanntmachungen

Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.

Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann Rektor