Bearbeiten von „StuRa:Härtefallordnung/Dokument“
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[[ | [[Begründung_zur_Härtefallordnung|Begründung und Erläuterung]] zur Härtefallordnung. | ||
= § 1 Zuständigkeit = | |||
Der Härtefallausschuss | Der Härtefallausschuss entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles. | ||
= § 2 Aufgaben und Pflichten = | |||
# Die Mitglieder des Härtefallausschusses | # Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | ||
= § 3 Verfahren = | |||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. | ||
# Die antragstellende Person kann der | # Die antragstellende Person kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen. | ||
# Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des | # Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Sitzungsprotokoll(auszug)es verlangen. | ||
= § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses = | |||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | ||
= § 5 Antragsberechtigte = | |||
# Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten der HTW Dresden, deren Einkommen | # Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten der HTW Dresden, deren Einkommen 300 Euro zuzüglich angemessener Mietkosten nicht übersteigt. | ||
# Der Bezug von Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen hat Vorrang vor der Anerkennung als Härtefall. | # Der Bezug von Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen hat Vorrang vor der Anerkennung als Härtefall. | ||
= § 6 Antrag = | |||
# Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden. | |||
# Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen. | |||
# Anträge müssen spätestens bis zum | |||
# Der Härtefallausschuss | |||
# Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: | # Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: | ||
## Darstellung der sozialen Verhältnisse | ## Darstellung der sozialen Verhältnisse | ||
## wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse | ## wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse | ||
= § 7 Änderung = | |||
Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mitglieder des StuRa und treten nach der Veröffentlichung in Kraft. | |||
Änderungen der Härtefallordnung bedürfen | |||
[[Kategorie:Projekt]] | [[Kategorie:Projekt]] | ||
[[Kategorie:Soziales]] | [[Kategorie:Soziales]] | ||
[[Kategorie:Ordnung]] | [[Kategorie:Ordnung]] |