Bearbeiten von „StuRa:Härtefallordnung/Dokument“
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[[ | [[Begründung_zur_Härtefallordnung|Begründung und Erläuterung]] zur Härtefallordnung. | ||
= § 1 Zuständigkeit = | |||
Der Härtefallausschuss | Der Härtefallausschuss entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles. | ||
= § 2 Aufgaben und Pflichten = | |||
# Die Mitglieder des Härtefallausschusses | # Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | ||
= § 3 Verfahren = | |||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. | ||
# Die antragstellende Person kann der | # Die antragstellende Person kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen. | ||
# Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des | # Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Sitzungsprotokoll(auszug)es verlangen. | ||
= § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses = | |||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | ||
= § 5 Antragsberechtigte = | |||
# Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten der HTW Dresden, deren Einkommen | # Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten der HTW Dresden, deren Einkommen 300 Euro zuzüglich angemessener Mietkosten nicht übersteigt. | ||
# Der Bezug von Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen hat Vorrang vor der Anerkennung als Härtefall. | # Der Bezug von Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen hat Vorrang vor der Anerkennung als Härtefall. | ||
# Studentinnen und Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind und die die Anteile für das Semesterticket sowie die Studentenschaft freiwilig bezahlen, können diese zurückerstattet bekommen, wenn die Regelungen dieser Ordnung für sie anwendbar sind. | # Studentinnen und Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind und die die Anteile für das Semesterticket sowie die Studentenschaft freiwilig bezahlen, können diese zurückerstattet bekommen, wenn die Regelungen dieser Ordnung für sie anwendbar sind. | ||
= § 6 Einkommensbegriff = | |||
# Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach | # Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach 32 Abs. 1 und 2 EStG (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), Wohngeld und Kindergeld. | ||
# Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von | # Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro und das Mutterschaftsgeld. | ||
= § 7 Antrag = | |||
# Anträge müssen spätestens bis zum | # Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen. | ||
# Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: | # Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: | ||
## Darstellung der sozialen Verhältnisse | ## Darstellung der sozialen Verhältnisse | ||
## wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse | ## wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse | ||
= § 8 Änderung = | |||
Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mitglieder des StuRa und treten nach der Veröffentlichung in Kraft. | |||
Änderungen der Härtefallordnung bedürfen | |||
[[Kategorie:Projekt]] | [[Kategorie:Projekt]] | ||
[[Kategorie:Soziales]] | [[Kategorie:Soziales]] | ||
[[Kategorie:Ordnung]] | [[Kategorie:Ordnung]] |