Bearbeiten von „StuRa:Härtefallordnung/Dokument“
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version | Dein Text | ||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
=== § 1 Zuständigkeit === | === § 1 Zuständigkeit === | ||
Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die | Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles. | ||
=== § 2 Aufgaben und Pflichten === | === § 2 Aufgaben und Pflichten === | ||
# Die Mitglieder des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | # Die Mitglieder des Härtefallausschusses Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | ||
=== § 3 Verfahren === | === § 3 Verfahren === | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. | ||
# Die antragstellende Person kann der Behandlung seines Antrags beiwohnen. | # Die antragstellende Person kann der Behandlung seines Antrags beiwohnen. | ||
# Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen. | # Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen. | ||
=== § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft === | === § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft === | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | # Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | ||
Zeile 24: | Zeile 24: | ||
=== § 6 Einkommensbegriff === | === § 6 Einkommensbegriff === | ||
# Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach | # Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach 32 Abs. 1 und 2 EStG (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld. | ||
# Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld. | # Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld. | ||
# Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen. | # Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen. |