Bearbeiten von „StuRa:Härtefallordnung/Dokument“
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=== § 1 Zuständigkeit === | === § 1 Zuständigkeit === | ||
Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die | Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles. | ||
=== § 2 Aufgaben und Pflichten === | === § 2 Aufgaben und Pflichten === | ||
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# Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen. | # Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen. | ||
=== § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft === | === § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft === | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | # Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | ||
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=== § 6 Einkommensbegriff === | === § 6 Einkommensbegriff === | ||
# Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach | # Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach 32 Abs. 1 und 2 EStG (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld. | ||
# Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld. | # Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld. | ||
# Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen. | # Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen. |