Bearbeiten von „StuRa:Härtefallordnung/Dokument

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=== § 6 Einkommensbegriff ===
=== § 6 Einkommensbegriff ===
# Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach [http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html § 32] Abs. 1 und 2 [[EStG]] (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld.
# Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach [http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html 32] Abs. 1 und 2 [[EStG]] (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld.
# Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld.
# Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld.
# Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen.
# Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen.

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