StuRa:Härtefallordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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= § 3 Verfahren =
= § 3 Verfahren =
# Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
# Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
# Der Antragsteller kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen.
# Die antragstellende Person kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen.
# Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Sitzungsprotokoll(auszug)es verlangen.


= § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses =
= § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses =

Version vom 17. Mai 2010, 23:11 Uhr

Hier soll eine entsprechende Ordnung erstellt werden.

Begründung

§ 1 Zuständigkeit

Der Härtefallausschuss entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
  2. Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.
  3. Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen.

§ 3 Verfahren

  1. Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Die antragstellende Person kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen.
  3. Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Sitzungsprotokoll(auszug)es verlangen.

§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses

§ 5 Antrag

§ 6 Änderung