StuRa:Härtefallordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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# Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden.
# Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden.
# Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen.
# Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen.
# Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
# Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten:
## Darstellung der sozialen Verhältnisse
## wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse


= § 6 Änderung =
= § 6 Änderung =

Version vom 18. Mai 2010, 00:00 Uhr

Hier soll eine entsprechende Ordnung erstellt werden.

Begründung

§ 1 Zuständigkeit

Der Härtefallausschuss entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
  2. Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.
  3. Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen.

§ 3 Verfahren

  1. Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Die antragstellende Person kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen.
  3. Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Sitzungsprotokoll(auszug)es verlangen.

§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses

  1. Der Härtefallausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss.
  2. Der Härtefallausschuss wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt.

§ 5 Antrag

  1. Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden.
  2. Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen.
  3. Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten:
    1. Darstellung der sozialen Verhältnisse
    2. wahrheitsgemäße Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

§ 6 Änderung

Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mitglieder des StuRa und treten nach der Veröffentlichung in Kraft.