Bearbeiten von „StuRa:Musterstudien- und -prüfungsordnungen“
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:: Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Bachelorarbeit und die Verteidigung gem. § 14 Abs. 13 sowie für die Bachelorprüfung gem. § 16 vergeben. | :: Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Bachelorarbeit und die Verteidigung gem. § 14 Abs. 13 sowie für die Bachelorprüfung gem. § 16 vergeben. | ||
# Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Bachelorprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. | # Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Bachelorprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. | ||
Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades: <br> | |||
: A die besten 10 % <br> | |||
: B die nächsten 25 % <br> | |||
: C die nächsten 30 % <br> | |||
: D die nächsten 25 % <br> | |||
: E die nächsten 10 % <br> | |||
: An die erfolglosen Studierenden werden folgende ECTS Grades vergeben: | |||
FX „Nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können“ | |||
F „Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“. | |||
# Die Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen. | # Die Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen. | ||
# Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekannt zu geben, der Tag der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. | # Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekannt zu geben, der Tag der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. | ||
=== §16 Bewertung der Bachelorprüfung === | === §16 Bewertung der Bachelorprüfung === |