Bearbeiten von „StuRa:Musterstudien- und -prüfungsordnungen

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## Referate (selbstständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion),
## Referate (selbstständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion),
## Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse),
## Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse),
::: oder
oder
## Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen),
## Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen),
## Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe),
## Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe),
::: oder <br>
oder
::: Belege (selbständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden),
Belege (selbständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden),
## Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters),
## Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters),
## Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation),
## Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation),
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# Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5  entsprechend.  
# Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5  entsprechend.  
# Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.
# Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.


=== §13 Masterprüfung ===
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