Bearbeiten von „StuRa:Musterstudien- und -prüfungsordnungen“
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# Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: <br> | # Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: <br> | ||
: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; <br> | |||
: 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; <br> | |||
: 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; <br> | |||
: 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; <br> | |||
: 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. <br> | |||
: Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Festlegung des Bewertungsmaßstabes erfolgt durch den Prüfer, wobei eine Prüfungsleistung, bei der 50% der geforderten Leistung erbracht wurden, in jedem Fall als bestanden zu werten ist. | |||
# In den im Prüfungsplan gekennzeichneten Ausnahmefällen werden Prüfungsleistungen nur bewertet, jedoch nicht benotet. Dabei sind die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vom Prüfer abzugeben. In die weitere Notenberechnung gehen unbenotete Prüfungsleistungen und Modulprüfungen nicht ein. | # In den im Prüfungsplan gekennzeichneten Ausnahmefällen werden Prüfungsleistungen nur bewertet, jedoch nicht benotet. Dabei sind die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vom Prüfer abzugeben. In die weitere Notenberechnung gehen unbenotete Prüfungsleistungen und Modulprüfungen nicht ein. | ||
# Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist die für die Prüfungsleistung vergebene Note gleichzeitig die Modulnote. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß dem Prüfungsplan (Anlage). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. | # Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist die für die Prüfungsleistung vergebene Note gleichzeitig die Modulnote. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß dem Prüfungsplan (Anlage). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. | ||
Die Modulnote lautet: | |||
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut | |||
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut | |||
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend | |||
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend | |||
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. | |||
Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Bachelorarbeit und die Verteidigung gem. § 14 Abs. 13 sowie für die Bachelorprüfung gem. § 16 vergeben. | |||
# Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Bachelorprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. | # Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Bachelorprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. | ||
:: Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades: <br> | :: Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades: <br> |