Bearbeiten von „StuRa:Satzung/Dokument/Entwurf2011

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{{inuse|[[Benutzer:JosEifler|JosEifler]]}}


 
Dies ist das [[Grundordnung/Dokument | Dokument]] zur [[Grundordnung | Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] mit ergänzender [[Grundordnung/Begründung | Begründung]] und [[Grundordnung/Erklärung | Erklärung]].
Begründungen in der [[Diskussion:Satzung/Dokument/Entwurf2011| Diskussion]] zu finden.


= Entwurf zur Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft =
= Entwurf zur Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft =
<div align=center>'''Grundordnung'''
<div align=center>'''Satzung'''




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der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


(studentische Grundordnung - GrO)</div>
(Studentische Satzung - StSa)</div>






Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung erlassen.
Auf Grund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Satzung erlassen.


== Vorbemerkungen ==
== Vorbemerkungen ==
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=== Bezeichnung ===
=== Bezeichnung ===
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.
Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.


Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.
Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.
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# Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
# Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
# Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.
# Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.
# Es besteht die Möglichkeit [[Studentenentscheid|StudentInnenentscheide]] sowie [[Studentenbegehren|-begehren]] durchzuführen. Näheres regelt der StuRa durch Ordnung.


=== § Aufgaben ===
=== § Aufgaben ===
# Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.  
# Die Studentinnen- und Studenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
# Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG:
# Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG:
## der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,
## der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,
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## Maschinenbau/Verfahrenstechnik,
## Maschinenbau/Verfahrenstechnik,
## Wirtschaftswissenschaften.
## Wirtschaftswissenschaften.
# Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG. Über Abweichungen von Satz 1 entscheiden die betreffenden Organe durch Ordnung.
# Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG.


=== § Wahlen ===
=== § Wahlen ===
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# Studentinnen und Studenten, die in Organen mitwirken, vertreten die Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Mitwirkungsordnung.
# Studentinnen und Studenten, die in Organen mitwirken, vertreten die Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Mitwirkungsordnung.


=== § Studentenentscheid und -begehren ===


# Es besteht die Möglichkeit, Studentenentscheide sowie -begehren durchzuführen. Näheres regelt die [[Geschäftsordnung/Dokument|Geschäftsordnung der Studentenschaft]].


== Abschnitt Organe ==
== Abschnitt Organe ==
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# Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
# Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
# Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.
# Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.
# Sind in einer Fachschaft weniger als die Mindestanzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, werden die Gewählten zu gewählten Mitgliedern des StuRa, der die Fachschaft vertritt.
# Werden in einer Fachschaft weniger als die Mindestzahl gemäß Absatz 3 in den [[FSR]] gewählt, verwaltet der [[StuRa]] die [[Fachschaft]].


=== § Befugnisse ===
=== § Befugnisse ===
Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.
# Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.


=== § Haushalt und Finanzen ===
=== § Haushalt und Finanzen ===
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=== § Zusammenarbeit ===
=== § Zusammenarbeit ===
# Der StuRa bildet gemeinsam mit den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den [[studentischer Hochschulrat|studentischen Hochschulrat]].  
# Der StuRa bildet gemeinsam mit den Fachschaftsräten und weiteren in Organe der Hochschule gewählten und in Kommissionen der Hochschule bestellten Studentinnen und Studenten die [[VertreterInnenversammlung|VertreterInnenversammlung der Studentinnen und Studenten]].
# Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa
# Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wählt der StuRa Mitglieder in
## im [[Verwaltungsrat]] des StuWe und
## den [[Verwaltungsrat]] des StuWe;
## im [[LSR]] der [[KSS]]
## den LSR der KSS.
#: mit.
## bestimmte [[Kommissionen]] der HTW Dresden.
# Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit anderen bilden.
# Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse bilden.


== Abschnitt Verfahren ==
== Abschnitt Verfahren ==
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=== § Ordnungen ===
=== § Ordnungen ===
# Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser Ordnung eigene Ordnungen geben.
# Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser Satzung eigene Ordnungen geben.
# Ordnungen der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn  
# Ordnungen der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn  
## der StuRa das Einvernehmen herstellt oder
## der StuRa das Einvernehmen herstellt oder
## der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.
## der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.
# Für alle studentischen Organe sind folgende Ordnungen bindend:
## [[Wahlordnung|Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Mitwirkungsordnung|Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Finanzordnung|Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Beitragsordnung| Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]


== Abschnitt Schlussbestimmungen ==
== Abschnitt Schlussbestimmungen ==


=== § In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten ===
=== § In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten ===
 
Diese Ordnung tritt mit Beschluss am ''Datum'' in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20. Januar 2000 außer Kraft.
Diese Ordnung tritt zeitgleich mit der Satzung des StuRas und der Geschäftsordnung der Studentinnen und Studentenschaft in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden (FH) vom 20. Januar 2000 außer Kraft.


[[Kategorie:Ordnung]]
[[Kategorie:Ordnung]]

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