Bearbeiten von „StuRa:Satzung/Dokument/Entwurf2011“
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{{inuse|[[Benutzer:JosEifler|JosEifler]]}} | |||
Dies ist das [[Grundordnung/Dokument | Dokument]] zur [[Grundordnung | Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] mit ergänzender [[Grundordnung/Begründung | Begründung]] und [[Grundordnung/Erklärung | Erklärung]]. | |||
= Entwurf zur Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft = | = Entwurf zur Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft = | ||
<div align=center>''' | <div align=center>'''Satzung''' | ||
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der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden | der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden | ||
( | (Studentische Satzung - StSa)</div> | ||
Auf Grund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Satzung erlassen. | |||
== Vorbemerkungen == | == Vorbemerkungen == | ||
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=== Bezeichnung === | === Bezeichnung === | ||
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt. | Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt. | ||
Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. | |||
Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet. | Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet. | ||
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# Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. | # Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. | ||
# Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen. | # Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen. | ||
# Es besteht die Möglichkeit [[Studentenentscheid|StudentInnenentscheide]] sowie [[Studentenbegehren|-begehren]] durchzuführen. Näheres regelt der | # Es besteht die Möglichkeit, [[Studentenentscheid|StudentInnenentscheide]] sowie [[Studentenbegehren|-begehren]] durchzuführen. Näheres regelt die [[Geschäftsordnung/Dokument|Geschäftsordnung der Studentenschaft]]. | ||
=== § Aufgaben === | === § Aufgaben === | ||
# Die Studentinnen- und | # Die Studentinnen- und Studenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen sowie den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten. | ||
# Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG: | # Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG: | ||
## der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen, | ## der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen, | ||
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## Maschinenbau/Verfahrenstechnik, | ## Maschinenbau/Verfahrenstechnik, | ||
## Wirtschaftswissenschaften. | ## Wirtschaftswissenschaften. | ||
# Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG | # Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet in der Regel die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG. | ||
=== § Wahlen === | === § Wahlen === | ||
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# Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt. | # Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt. | ||
# Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn. | # Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn. | ||
# | # Werden in einer Fachschaft weniger als die Mindestzahl gemäß Absatz 3 in den [[FSR]] gewählt, werden diese FSR-Mitglieder dem StuRa direkt zugeordnet. Der StuRa vertritt damit direkt diese Fachschaft. | ||
=== § Befugnisse === | === § Befugnisse === | ||
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=== § Zusammenarbeit === | === § Zusammenarbeit === | ||
# Der StuRa bildet gemeinsam mit den | # Der StuRa bildet gemeinsam mit den Fachschaftsräten und weiteren in Organe der Hochschule gewählten und in Kommissionen der Hochschule bestellten Studentinnen und Studenten die [[VertreterInnenversammlung|VertreterInnenversammlung der Studentinnen und Studenten]]. | ||
# Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft | # Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wählt der StuRa Mitglieder in | ||
## | ## den [[Verwaltungsrat]] des StuWe; | ||
## | ## den [[LSR]] der [[KSS]]; | ||
# | ## bestimmte [[Kommissionen]] der HTW Dresden. | ||
# Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse | # Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse bilden. | ||
== Abschnitt Verfahren == | == Abschnitt Verfahren == | ||
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=== § Ordnungen === | === § Ordnungen === | ||
# Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser | # Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser Satzung eigene Ordnungen geben. | ||
# Ordnungen der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn | # Ordnungen der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn | ||
## der StuRa das Einvernehmen herstellt oder | ## der StuRa das Einvernehmen herstellt oder | ||
## der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. | ## der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. | ||
# Für alle studentischen Organe sind folgende Ordnungen bindend: | |||
## [[Wahlordnung|Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] | |||
## [[Mitwirkungsordnung|Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] | |||
## [[Finanzordnung|Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] | |||
## [[Beitragsordnung| Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] | |||
## [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] | |||
== Abschnitt Schlussbestimmungen == | == Abschnitt Schlussbestimmungen == | ||
=== § In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten === | === § In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten === | ||
Diese Ordnung tritt mit Beschluss am ''Datum'' in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20. Januar 2000 außer Kraft. | |||
Diese Ordnung tritt | |||
[[Kategorie:Ordnung]] | [[Kategorie:Ordnung]] |