Bearbeiten von „StuRa:Satzung/Dokument/Entwurf2011“
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# Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt. | # Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt. | ||
# Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn. | # Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn. | ||
# Sind in einer Fachschaft weniger als die | # Sind in einer Fachschaft weniger als die Mindestzahl gemäß Absatz 3 in den [[FSR]] gewählt worden, werden diese Gewählten werden als Stimmberechtigte des StuRas diesem direkt zugeordnet. Der StuRa vertritt damit direkt diese Fachschaft. | ||
=== § Befugnisse === | === § Befugnisse === |