StuRa:Satzung der Studentenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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= Satzung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) =
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Satzung
der
Studentenschaft der Hochschule
für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) =='''





Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:04 Uhr

Dies hier ist die aktuelle Fassung der zwar fehlerhaften, jedoch momentan gültigen Satzung der Studentenschaft der HTW-Dresden beschlossen am 20.Jan 2004 und mit bezug auf das SächsHG in der Fassung vom 11.Jun 1999.


Satzung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)[Bearbeiten]

Vorbemerkungen. Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) wird im folgenden HTW Dresden genannt. Die maskulinen Formen entsprechen adäquat den femininen Formen. Als Grundlage dieser Satzung liegt das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHG) vom 11.Juni 1999 zugrunde.


Erster Teil: Studentenschaft[Bearbeiten]

§ 1 Allgemeines.[Bearbeiten]

  1. Die Mitglieder der Studentenschaft der HTW Dresden (FH) heißen auch Studenten der HTW Dresden.
  2. Die Studentenschaft ist nach § 74 Abs. 1 SächsHG eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
  3. Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHG und der Grundordnung der HTW Dresden mit.
  4. Die Studentenschaft gliedert sich in Fachschaften. Näheres regelt der Fünfte Teil dieser Satzung.
  5. Die Studentenschaft steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, welchedurch das Rektoratskollegium der HTW Dresden ausgeübt wird.

§ 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder[Bearbeiten]

  1. Jeder an der HTW Dresden immatrikulierte Student ist Mitglied der Studentenschaft.
  2. Jedes Mitglied der Studentenschaft besitzt das aktive und passive Wahlrecht in seiner Fachschaft zum Fachschaftsrat (FSR). Es besitzt das passive Wahlrecht zum Studentenrat.
  3. Jedes Mitglied der Studentenschaft hat in den Organen der Studentenschaft Antragsrecht. Näheres regelt § 8 dieser Satzung.
  4. Jedes Mitglied der Studentenschaft ist zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung der Studentenschaft der HTW Dresden gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsHG verpflichtet.
  5. Jedes Mitglied der Studentenschaft hat das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung an der akademischen und studentischen Selbstverwaltung der HTW Dresden gemäß § 66 SächsHG.

§ 3 Organe[Bearbeiten]

Organe der Studentenschaft gemäß § 77 Abs. 1 SächsHG sind
a. der Studentenrat und
b. die Fachschaftsräte.


Zweiter Teil: Der Studentenrat[Bearbeiten]

§ 4 Wahl, Mitgliedschaft und Amtszeit[Bearbeiten]

  1. Die Mitglieder des Studentenrates werden nach § 76 Abs. 2 SächsHG in Verbindung mit § 17 dieser Satzung gewählt. Sie gehören dem Studentenrat für die Dauer einer Wahlperiode von einem Jahr nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SächsHG an. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Studentenrates beginnt mit dem 01. Januar des Folgejahres der Wahl.
  3. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Studentenrates endet
    1. . am Ende der Wahlperiode,
    2. durch Neuwahl gemäß § 69 Abs. 2 SächsHG in Verbindung mit § 18 dieser Satzung,
    3. durch Niederlegung des Amtes und Ableistung der Rechenschaft,
    4. durch Exmatrikulation,
    5. im Falle des Ablebens.

Die Wiedervergabe des Mandates regelt die Wahlordnung der Hochschule.

§ 5 Aufgaben der Studentenschaft[Bearbeiten]

Die Aufgaben der Studentenschaft sind

  1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
  2. die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
  3. die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
  4. die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen,
  5. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.

§ 6 Sitzungen und Beschlüsse[Bearbeiten]

  1. Der Studentenrat tagt während der Vorlesungszeit wöchentlich.
  2. Die Sitzung des Studentenrates wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Sitzungsleiter und von dem Protokollant zu unterzeichnen. Es erlangt Gültigkeit durch Beschluss des Studentenrates in einer der folgenden Sitzungen. Das Protokoll ist zu veröffentlichen und zu archivieren.
  3. Beschlüsse erlangen durch Aufnahme in das Protokoll Gültigkeit. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.
  4. Die Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Tagesordnungspunkte, die das beschäftigte Personal betreffen, sind nicht öffentlich zu beraten und die betreffenden Punkte nicht im Protokoll zu veröffentlichen. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  5. Eine außerordentliche Sitzung des Studentenrates wird einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Studentenrates dies verlangt.Für die außerordentliche Sitzung gelten die Vorschriften über eine ordentliche Sitzung entsprechend.
  6. Der Studentenrat stimmt in der Regel offen ab. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen.
  7. Der Studentenrat fasst seine Beschlüsse, falls keine qualifizierte Mehrheit vorgegeben ist, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
  8. Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des Studentenrates fassen. Dieser ist bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem Studentenrat mitzuteilen.

§ 7 Schweigepflicht[Bearbeiten]

  1. Über den Inhalt von Verträgen hat jeder mit Aufgaben der Studentischen Selbstverwaltung beauftragte Student Dritten gegenüber auch dann stillschweigen zu bewahren, wenn er aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Aufgaben beendet hat.
  2. Vertraulich sind des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.

§ 8 Anträge[Bearbeiten]

  1. Anträge enthalten insbesondere
    1. Namen und Anschrift des Antragstellers,
    2. Telefonnummer oder Email-Adresse des Antragstellers,
    3. eine Beschreibung der beantragten Sache.
  2. Näheres zu Finanzanträgen regelt die Finanzordnung der Studentenschaft der HTW Dresden.

§ 9 Beschlussfähigkeit[Bearbeiten]

  1. Der Studentenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und wenn alle Mitglieder zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Sitzungsleiter festzustellen. Danach bleibt der Studentenrat solange beschlussfähig, bis der Sitzungsleiter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes des Studentenrates die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Mitglied des Studentenrates zählt zu den Anwesenden.
  2. Ist der Studentenrat nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Der Studentenrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

§ 10 Sprecher[Bearbeiten]

  1. Der Studentenrat wählt bis zu drei Mitglieder des Studentenrates nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Satz 2 SächsHG zu seinen Sprechern.
  2. Den Sprechern obliegt insbesondere:
    1. die Festlegung der Sitzungsleitung auf der Sitzung des Studentenrates
    2. die Einladung zur Sitzung des Studentenrates,
    3. die Vorbereitung der Sitzung des Studentenrates,
    4. die Teilnahme an der Sitzung des Studentenrates,
    5. die Unterstützung bei der Umsetzung der Beschlüsse des Studentenrates,
    6. das Weisungsrecht und die Weisungspflicht gegenüber Angestellten gemäß den Beschlüssen des Studentenrates,
    7. die Koordination der Referate,
    8. die Einarbeitung ihrer Nachfolger,
    9. die Repräsentation ihrer Arbeit durch angemessene Publikationen über aktuelle Projekte und Aktionen,
    10. die angemessene Bekanntmachung ihrer Arbeit.

§ 11 Referate[Bearbeiten]

  1. Der Studentenrat hat das
    1. Referat Finanzen
    2. Referat Hochschulpolitik/Öffentlichkeitsarbeit
    3. Referat Kultur/Sport
    4. Referat Verwaltung/Soziales
  2. Die Referate sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des Studentenrates gebunden.
  3. Jedes Referat hat einen Referatsleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Satz 2 SächsHG.
  4. Referatsleiter heißen auch Referenten.
  5. Den Referatsleitern obliegt insbesondere
    1. die Teilnahme an der Sitzung des Studentenrates,
    2. die Umsetzung der Beschlüsse des Studentenrates,
    3. die Einarbeitung ihrer Nachfolger,
    4. die Repräsentation der Arbeit der Referate durch angemessene Publikationen über aktuelle Projekte und Aktionen,
    5. die Bekanntmachung der Arbeit des Referates.
  6. Der Referatsleiter des Referats Finanzen ist der Verantwortliche für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gemäß § 79 Abs. 2 SächsHG. Er heißt auch Finanzreferent.

§ 12 Rechtsgeschäftliche Erklärungen[Bearbeiten]

Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Studentenrates gemeinschaftlich abgegeben werden.

§ 13 Mitarbeit[Bearbeiten]

  1. Der Studentenrat kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Diese dürfen keine immatrikulierten Studenten sein.
  2. Immatrikulierte Studenten können als freie Mitarbeiter an der Arbeit im Studentenrat mitwirken. Sie sind nicht stimmberechtigt.


Dritter Teil: Studentenbegehren und Studentenentscheid[Bearbeiten]

§ 14 Verfahren[Bearbeiten]

  1. Stimmt der Studentenrat oder ein Fachschaftsrat einem Antrag nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung, der sich auf Aufgaben nach § 5 bezieht, nicht zu, so kann der Antragsteller nach § 75 Abs. 2 SächsHG ein Studentenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studentenentscheid über den Antrag herbeizuführen.
  2. Ein Studentenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Stimmberechtigten das Studentenbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für die Unterstützung müssen mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen. Von Satz 2 darf nur mit Einverständnis oder auf Verlangen des Antragstellers abgewichen werden.
  3. Bei dem Studentenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied der Studentenschaft der HTW Dresden bei einem Entscheid über einen Antrag an den Studentenrat ist. Bei einem Entscheid über einen Antrag an einen Fachschaftsrat ist Stimmberechtigt, wer zum Zeitpunkte der Abstimmung Mitglied dieser Fachschaft ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


Vierter Teil: Finanzen der Studentenschaft[Bearbeiten]

§ 15 Finanz- und Beitragsordnung.[Bearbeiten]

  1. Die Studentenschaft gibt sich eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung gemäß §§ 75 Abs. 4 und 79 Abs. 1 SächsHG.
  2. Alles Weitere regeln die Finanzordnung und die Beitragsordnung.


Fünfter Teil: Fachschaften[Bearbeiten]

§ 16 Gliederung in Fachschaften[Bearbeiten]

  1. Die Studenten des Fachbereiches Bau/Architektur bilden die Fachschaft Bau/Architektur.
  2. Die Studenten des Fachbereiches Elektrotechnik bilden die Fachschaft Elektrotechnik.
  3. Die Studenten des Fachbereiches Landbau/Landespflege bilden die Fachschaft Landbau/Landespflege.
  4. Die Studenten des Fachbereiches Informatik/Mathematik bilden die Fachschaft Informatik/Mathematik.
  5. Die Studenten des Fachbereiches Maschinenbau/Verfahrenstechnik bilden die Fachschaft Maschinenbau/Verfahrenstechnik.
  6. Die Studenten des Fachbereiches Vermessungswesen/Kartographie bilden die Fachschaft Vermessungswesen/Kartographie.
  7. Die Studenten des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften bilden die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften.
  8. Die Studenten des Fachbereiches Gestaltung bilden die Fachschaft Gestaltung.

§ 17 Sitze im Studentenrat, Wahl in den Studentenrat[Bearbeiten]

  1. Jede Fachschaft hat drei Sitze im Studentenrat.
  2. Diese Sitze werden durch Wahl gemäß § 76 Abs. 2 SächsHG besetzt.
  3. Die Entsendung in den Studentenrat erfolgt durch Mitteilung des schriftlichen Wahlergebnisses. § 18 Aufgaben und Arbeitsweise der Fachschaftsräte
  4. Organ einer Fachschaft ist der Fachschaftsrat aus maximal 10 gewählten Studenten der Fachschaft.
  5. Ein Fachschaftsrat vertritt jeweils die Studenten seiner Fachschaft gemäß § 77 Abs. 4 SächsHG.
  6. Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Sprecher und einen Finanzverantwortlichen sowie jeweils einen Stellvertreter.
  7. Die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 dieser Satzung gelten für die Fachschaftsräte entsprechend.
  8. Abweichungen von Abs. 3 beschließt der Fachschaftsrat.


Sechster Teil: Schlussbestimmungen[Bearbeiten]

§ 19 Beschluss und Änderungen der Satzungen[Bearbeiten]

Die Satzungen sowie Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Studentenrates beschlossen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung[Bearbeiten]

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit diesem Tag treten alle Satzungen der Studentenschaft der HTW Dresden außer Kraft, die vor dem Tage der Verkündung in Kraft waren.

§ 21 Salvatorische Klausel[Bearbeiten]

  1. Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin gültig.
  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.
  3. Enthält diese Satzung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam werden, ist die Satzung auf der nächsten beschlussfähigen Sitzung nach dem Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit zu ändern.