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===§ 8 Beschlussfähigkeit===
===§ 8 Beschlussfähigkeit===
# Der Vorläufige Senat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Senatoren anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen
# Der Vorläufige Senat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Senatoren anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen.
# Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. War die Sitzung unterbrochen, so bedarf es im Falle der Wiedereröffnung der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden.
# Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. War die Sitzung unterbrochen, so bedarf es im Falle der Wiedereröffnung der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden.
# Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 gegeben sind. Im Falle der Schließung der Sitzung kann spätestens für den zehnten Werktag nach der Schließung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Vorläufige Senat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf vier Werktage abgekürzt werden.
# Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 gegeben sind. Im Falle der Schließung der Sitzung kann spätestens für den zehnten Werktag nach der Schließung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Vorläufige Senat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf vier Werktage abgekürzt werden.

Version vom 9. März 2009, 15:35 Uhr

Entwurf Geschäftsordnung des Vorläufigen Senats Stand 05.03.2009


Geschäftsordnung des Vorläufigen Senates


Der Vorläufige Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden „HTW Dresden“, gibt sich die nachstehende Geschäftsordnung gemäß §§ 80, 114 Abs. 5 SächsHSG.

§ 1 Zusammensetzung

  1. Der Vorläufige Senat der HTW Dresden besteht aus 27 Senatoren,
    1. den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Senats: 4 Hochschullehrern, 7 Mitarbeitern, 6 Studenten und
    2. den für die Mitglieder kraft Amtes des bisherigen Senates nachgewählten Mitgliedern: 10 Hochschullehrer.
  2. Rektor, Prorektoren, Kanzler, Dekane und Gleichstellungsbeauftragter nehmen an den Sitzungen des Vorläufigen Senats mit Rede- und Antragsrecht teil.

§ 2 Vorsitz

  1. Der Rektor führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorläufigen Senates gemäß § 81 Abs. 3 SächsHSG.
  2. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er sorgt für einen zügigen und sachgemäßen Ablauf der Beratung; er stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Abstimmung beginnt und wann sie abgeschlossen ist.
  3. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann, wenn es der Diskussion dienlich erscheint, von der Reihenfolge abweichen. Er kann jederzeit das Wort ergreifen.
  4. Im Verhinderungsfall wird der Rektor durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Rektorates vertreten.

§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit

  1. Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § 114 SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
  2. Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit der Stimmen der Anwesenden kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

§ 4 Fristen

  1. Die Einladung geht den Mitgliedern des Vorläufigen Senates spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Rektor kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Senatsmitgliedern spätestens vier Tage vor der Sitzung zu.
  2. In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.
  3. Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
  4. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Sitzungen sind der jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.

§ 5 Tagesordnung

  1. Der Rektor oder sein Vertreter im Amt stellt die Tagesordnung auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorläufigen Senats kann bis spätestens 10 Tage, in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub vertragen, bis spätestens 4 Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und, falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen.
  2. Unter den Tagesordnungspunkten "Informationen" und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.
  3. Die Tagesordnung wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln.

§ 6 Persönliche Beteiligung

Die Senatsmitglieder nehmen an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen über Angelegenheiten, die sie selbst oder nahe Angehörige betreffen, nicht teil. Sie dürfen vorher eine Erklärung dazu abgeben. Im Übrigen gelten §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 7 Nichtmitglieder (Rederecht, Stellungnahme)

  1. Der Vorläufige Senat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sollten vom Vorsitzenden eingeladen werden.
  2. In allen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist vor der Beschlussfassung im Vorläufigen Senat dem Personalrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorläufige Senat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Senatoren anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen.
  2. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. War die Sitzung unterbrochen, so bedarf es im Falle der Wiedereröffnung der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 gegeben sind. Im Falle der Schließung der Sitzung kann spätestens für den zehnten Werktag nach der Schließung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Vorläufige Senat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf vier Werktage abgekürzt werden.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich erfolgen. Die Meldung erfolgt durch Heben beider Hände. Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind bevorzugt zuzulassen.
  2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Antrag und Widerspruch bedürfen keiner Begründung. Bei Widerspruch ist nach Anhörung von je einem Redner für und gegen den Antrag abzustimmen.

§ 10 Sachanträge, Abstimmungen und Beschlussfassung

  1. Sachanträge zu einem Tagesordnungspunkt können gestellt werden, solange der Abschluss der Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Vorsitzenden nicht festgestellt worden ist.
  2. Der Vorsitzende eröffnet nach Abschluss der Beratung die Abstimmung. Anträge zum Abstimmungsgegenstand oder zur Worterteilung dazu sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich.
  3. Sachanträge sollen, sofern sie den Senatoren nicht schriftlich vorliegen, unmittelbar vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen werden.
  4. Liegen zum selben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen.
  5. Abstimmungen finden in der Regel durch Heben einer Hand statt. Auf Verlangen eines Senators muss geheim abgestimmt werden; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. InPersonalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
  6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit das SächsHSG nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Jeder Senator hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  7. Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, anderenfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Senatoren.

§ 11 Sondervotum

Jedes Senatsmitglied, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

§ 12 Protokollierung

  1. Über alle Sitzungen des Vorläufigen Senates werden Protokolle angefertigt. Die Protokollentwürfe sind jeweils bis zur nächsten Sitzung zu erstellen.
  2. Einsprüche sind schriftlich bis spätestens 3 Werktage vor der nächsten Sitzung einzureichen. Sie werden zu Beginn der Sitzung beraten und ggf. der Protokollentwurf geändert. Liegen keine Einsprüche vor, ist das Protokoll bestätigt. Beschlüsse des Vorläufigen Senats werden hochschulöffentlich bekannt gegeben.

§ 13 Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende.

§ 14 Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorläufigen Senats geändert werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am XXXXXX in Kraft.