Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument“
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===§ 7 Nichtmitglieder (Rederecht, Stellungnahme)=== | ===§ 7 Nichtmitglieder (Rederecht, Stellungnahme)=== | ||
# Der Vorläufige Senat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie | # Der Vorläufige Senat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen. | ||
# In allen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist vor der Beschlussfassung im Vorläufigen Senat dem Personalrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | # In allen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist vor der Beschlussfassung im Vorläufigen Senat dem Personalrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||