Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument

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===§ 8 Beschlussfähigkeit===
===§ 8 Beschlussfähigkeit===
# Der Vorläufige Senat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Senatoren anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen.
# Der Vorläufige Senat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Senatoren anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen
# Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. War die Sitzung unterbrochen, so bedarf es im Falle der Wiedereröffnung der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden.
# Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. War die Sitzung unterbrochen, so bedarf es im Falle der Wiedereröffnung der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden.
# Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 gegeben sind. Im Falle der Schließung der Sitzung kann spätestens für den 10. Werktag nach der Schließung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Vorläufige Senat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf 4 Werktage abgekürzt werden.
# Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 gegeben sind. Im Falle der Schließung der Sitzung kann spätestens für den 10. Werktag nach der Schließung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Vorläufige Senat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf 4 Werktage abgekürzt werden.

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