Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument

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===§ 4 Fristen===
===§ 4 Fristen===
# Die Einladung geht den Mitgliedern des Vorläufigen Senates spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Rektor kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Senatsmitgliedern spätestens 4 Tage vor der Sitzung zu.
# Die Einladung geht den Mitgliedern des Vorläufigen Senates spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Rektor kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Senatsmitgliedern spätestens 4 Tage vor der Sitzung zu.
# In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gemäß Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.
# In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.
# Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
# Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
# Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Sitzungen sind der jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
# Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Sitzungen sind der jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.

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