Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument“
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# Der Vorläufige Senat der HTW Dresden besteht aus 27 Senatoren, | # Der Vorläufige Senat der HTW Dresden besteht aus 27 Senatoren, | ||
## den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Senats: 4 Hochschullehrern, 7 Mitarbeitern, 6 Studenten und | ## den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Senats: 4 Hochschullehrern, 7 Mitarbeitern, 6 Studenten und | ||
## den für die Mitglieder kraft Amtes des bisherigen Senates nachgewählten Mitgliedern: 10 | ## den für die Mitglieder kraft Amtes des bisherigen Senates nachgewählten Mitgliedern: 10 Hochschullehrer. | ||
# Rektor, Prorektoren, Kanzler, Dekane und Gleichstellungsbeauftragter nehmen an den Sitzungen des Vorläufigen Senats mit Rede- und Antragsrecht teil. | # Rektor, Prorektoren, Kanzler, Dekane und Gleichstellungsbeauftragter nehmen an den Sitzungen des Vorläufigen Senats mit Rede- und Antragsrecht teil. | ||
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===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit=== | ===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit=== | ||
# Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. | # Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. | ||
# Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei | # Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden oder den Stimmen aller anwesenden Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet. | ||
===§ 4 Fristen=== | ===§ 4 Fristen=== | ||
# Die Einladung geht den Mitgliedern des Vorläufigen Senates spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Rektor kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Senatsmitgliedern spätestens 4 Tage vor der Sitzung zu. | # Die Einladung geht den Mitgliedern des Vorläufigen Senates spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Rektor kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Senatsmitgliedern spätestens 4 Tage vor der Sitzung zu. | ||
# In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist | # In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen. | ||
# Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. | # Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. | ||
# Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Sitzungen sind der jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. | # Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Sitzungen sind der jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. | ||
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# Der Rektor oder sein Vertreter im Amt stellt die Tagesordnung auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorläufigen Senats kann bis spätestens 10 Tage, in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub vertragen, bis spätestens 4 Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und, falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen. | # Der Rektor oder sein Vertreter im Amt stellt die Tagesordnung auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorläufigen Senats kann bis spätestens 10 Tage, in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub vertragen, bis spätestens 4 Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und, falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen. | ||
# Unter den Tagesordnungspunkten "Informationen" und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden. | # Unter den Tagesordnungspunkten "Informationen" und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden. | ||
# Die Tagesordnung wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der | # Die Tagesordnung wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln. | ||
===§ 6 Persönliche Beteiligung=== | ===§ 6 Persönliche Beteiligung=== | ||
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===§ 14 Änderung der Geschäftsordnung=== | ===§ 14 Änderung der Geschäftsordnung=== | ||
Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit | Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorläufigen Senats geändert werden. | ||
===§ 15 Inkrafttreten=== | ===§ 15 Inkrafttreten=== | ||
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am XXXXXX in Kraft. | Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am XXXXXX in Kraft. | ||