Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument

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===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit===
===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit===
# Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
# Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
# Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden oder den Stimmen aller anwesenden Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.
# Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden oder den Stimmen aller anwesenden Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.


===§ 4 Fristen===
===§ 4 Fristen===
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# Der Rektor oder sein Vertreter im Amt stellt die Tagesordnung auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorläufigen Senats kann bis spätestens 10 Tage, in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub vertragen, bis spätestens 4 Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und, falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen.
# Der Rektor oder sein Vertreter im Amt stellt die Tagesordnung auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorläufigen Senats kann bis spätestens 10 Tage, in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub vertragen, bis spätestens 4 Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und, falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen.
# Unter den Tagesordnungspunkten "Informationen" und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.
# Unter den Tagesordnungspunkten "Informationen" und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.
# Die Tagesordnung wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauf folgenden Sitzung vorrangig zu behandeln.
# Die Tagesordnung wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln.


===§ 6 Persönliche Beteiligung===
===§ 6 Persönliche Beteiligung===
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===§ 14 Änderung der Geschäftsordnung===
===§ 14 Änderung der Geschäftsordnung===
Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorläufigen Senats geändert werden.
Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorläufigen Senats geändert werden.


===§ 15 Inkrafttreten===
===§ 15 Inkrafttreten===
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am XXXXXX in Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am XXXXXX in Kraft.
[[Kategorie:Senat]] [[Kategorie:Ordnung]]
= Änderungen =
* Sitzung des erweiterten Senates am 1.6.2010:
** Abschaffung geheimer Abstimmungen

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