Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument“
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version | Dein Text | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit=== | ===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit=== | ||
# Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. | # Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. | ||
# Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei | # Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden oder den Stimmen aller anwesenden Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet. | ||
===§ 4 Fristen=== | ===§ 4 Fristen=== |