Bearbeiten von „StuRa:Senat/Geschäftsordnung/Dokument

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===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit===
===§ 3 Einberufung, Öffentlichkeit===
# Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
# Der Rektor beruft den Vorläufigen Senat zu den Sitzungen ein. Der Rektor setzt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p114 114] SächsHSG die erforderlichen Sitzungstermine an. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu geben. Der Vorläufige Senat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatoren oder alle Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
# Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden oder den Stimmen aller anwesenden Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.
# Der Vorläufige Senat tagt hochschulöffentlich. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden oder den Stimmen aller anwesenden Senatoren einer Gruppe nach § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5431212688535&jlink=p50 50] Abs. 1 SächsHSG kann der Vorläufige Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.


===§ 4 Fristen===
===§ 4 Fristen===

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