StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Erklärung:
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===== Senat =====
===== Senat =====

Version vom 8. April 2010, 23:59 Uhr

Aufgaben

Die Kommission hat

zu erarbeiten und abzustimmen.

Änderungswünsche der Studentinnen- und Studentenschaft

Alle seinen aufgerufen Änderungsvorschläge zur Grundordnung HTW Dresden und Wahlordnung HTW Dresden einzureichen.

Mitglieder

Zusammensetzung

Kritik zur Zusammensetzung

Bereits unmittelbar bei dem Vorschlag zur Zusammensetzung der Kommission bei der 119. Sitzung des Senates kritisierte die studentische Vertretung im Senat diese. Es erschien den Anwesenden zur Vertretung der Studentinnen und Studenten als ungelungen, dass

  1. ein Sechstel der Mitglieder die größte Mitgliedergruppe widerspiegeln sollen,
  2. zur Bewältigung der Arbeit die Mitwirkung von allen 3 Studenten, die sich angeboten hatten, abgelehnt wurde,
  3. mindestens die Hälfte vom Rektorat maßgeblich beeinflusst wird
  4. eine Bekanntgabe zur Möglichkeit der Mitarbeit, etwa durch Expertinnen und Experten der Hochschule wie zum Beispiel Lehrende der Rechtswissenschaft, nicht erfolgte.

Personen

Personen als Funktion

Personen für die jeweilige Mitgliedergruppe

Geschichte

Entstehung

Wahrscheinlich ist die studentische Vertretung des Senates Grund für die Schaffung dieser Kommission des Senates.

Bei den vorherigen Sitzungen des Senates forderte diese immer das Gründen von Kommission, um die Themen unter Beteiligung aller Mitgliedergruppen vor zu diskutieren. Da dieser Forderung immer nicht erfüllt wurde, kam es immer zu einer einer Vielzahl von Anträgen, nahezu ausschließlich aus der studentischen Vertretung. Dies führte zu zusätzlicher Sitzungsdauer. Die Entscheidungen zu den Änderungsanträgen wurden spontan entschieden, da diese nicht vor der Sitzung bekannt gegeben wurden konnten.

Um Derartigem auf einer Sitzung des Erweiterten Senates aus dem Wege zu gehen, wurde unter Kritik der studentischen Vertretung diese Kommission, durch Beschuss zur 119. Sitzung des Senates, eingeführt.

Sitzungen

10-01-27

Vorbereitung 10-01-27

Folgende Punkte sollen angesprochen werden:

Arbeiten der Kommission
  • Soll es sich nur Ideenfindung handeln oder sollen die Mitglieder die Formulierung von einzelnen Passagen übernehmen?
  • Wer hat eine Stimmberechtigung in der Kommission?
    Da es sich um eine Kommission des Senates handelt sollten, da kein anders lautender Beschluss vorliegt, auch nur die Mitglieder, die im Senat stimmberechtigt sind, bei Abstimmungen eine Stimme haben. Die weiteren Mitglieder sollten, wie im Senat beratend wirken.
allgemeine Dinge
  • HAWtech
    • Antrags- und Rederecht
  • studentische Prorektorin oder studentischer Prorektor
    Jede Mitgliedergruppe sollte im Rektorat, das seit dem neuen Hochschulgesetz so mächtig geworden ist, vertreten sein. Das gilt besonders für eine Vertretung der größten Mitgliedergruppe unserer HTW Dresden.
  • QM- bzw. QS-Ausschuss
    Es sollte ein ständiger Ausschuss der Hochschule, vorzugsweise dem Senat zugeordnet, zur Qualität und der Verbesserung dieser eingerichtet werden, der in der Grundordnung festgeschrieben ist.
  • Gremienblockzeit
    Die gegenwärtig in der Geschäftsordnung des Senates festgelegte Gremienblockzeit, die sichert, dass die Mitglieder in den Organen und sonstigen Gremien durch ihre Mitwirkungen keine Nachteil durch das Versäumen von Lehrveranstaltungen entsteht.
  • Bekanntgabe von Beschlüssen und Ordnungen
  • Bereiche der Prorektorate
    Es sollte nicht nur die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren benannt sein, sondern auch deren Bereiche.
Bezug auf aktuelle Grundordnung
  • § 2 Absatz 2
    • Weitere Personen beantragen den Status Angehörige beim Rektor. Sollte dieser das ablehnen, so ist der Senat anzurufen, der abschließend entscheidet.
  • § 3 Absatz 2
    • Bei Einsprüchen von Mitgliedern und Angehörigen der unserer HTW Dresden zu Einschränkungen des Rektorates entscheidet der Senat abschließend.
  • § 6
    • Grundordnung vollständig gendern.
  • § 7
    • Öffentlichkeit von
      • Studienkommissionen
      • alle Kommissionen und Ausschüssen der Organe der Hochschule
    • Veröffentlichung der Protokolle mindestens hochschulintern mit Zugang der HAWtech
  • § 11 Absatz 3 Satz 2
    • Entlastung von der Tätigkeit an der Hochschule, da es sich nicht zwangsläufig um eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer handeln muss.
  • § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3
    • Wo ist das Organigramm? Es muss vermerkt sein wo dieses bekanntgegeben ist.
    • Gliederung der Einheiten nach wissenschaftlichen Kriterien
      Schutz der Fakultät Gestaltung
  • § 13 Absatz
    • Auf Vorschlag der Fakultät?
  • § 15 Absatz 3 Satz 2
    • einschlägigen Regelungen?
    • Entlastung von Prodekaninnen und Prodekan und weiteren?
  • § 19 Absatz 1
    • Die Hochschule? Der Senat!
  • § 20
    • Umsetzung!

10-04-08

Hierbei handelt es sich nicht um eine Sitzung, sondern um die Stellungnahme zum Entwurf.

Grundsätzliches
Organigramm

Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die Darstellung der Hochschulstruktur beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann.

Antrag:

Ergänze bei § 1 Absatz 1 als Satz 3:
Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt.

Begründung:

Es muss klar sein wovon die Rede ist.

Erklärung:

Trotz gleicher Formulierung in der gegenwärtig gültigen Vorläufigen Grundordnung ist gegenwärtig nicht das Organigramm bekannt. Es entsteht der Eindruck, dass dieses immer noch nicht vorhanden ist oder bewusst nicht bekannt gegeben wird. Theoretisch, es das Rektorat sicherlich nicht im Sinne der unerwarteten Veränderung getan haben, könnte es schon Veränderungen gegeben haben, da die Beschlüsse des Rektorates nicht den Mitgliedern der Hochschule bekanntgegeben werden.
Beispielsweise die TU Dresden hat die Formulierung Im Anhang wird informatorisch die Grundstruktur der Technischen Universität Dresden dargestellt. in der aktuellen Grundordnung.
Angehörige

Ist es richtig, dass die Anerkennung für im Ruhestand befindlichen Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren gemäß § 2 Absatz 1 mit einer zusätzlichen Hürde (Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät) schwieriger ist als für Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen,? Macht das denn Sinn? Sollten es nicht gerade bei diese "Altgedienten" einfacher gehen?

Antrag:

Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3:
Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSG.

Begründung:

So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden.
Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.

Erklärung:

Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.
Mitgliedergruppen

Antrag (redaktionell):

Ersetze § 4 Satz 1 durch
Die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern bilden eine gemeinsame Gruppe gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 SächsHSG.

Begründung:

Klarstellung der Zusammenfassung der beiden Mitgliedergruppen ist nur in der Grundordnung vorzusehen.

Erklärung:

Es bedarf keiner Wiederholung der Mitgliedergruppen nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.
Des weiteren erscheint es unklar warum die Organe explizit benannt werden.
"Dekanerunde"

Antrag:

Ergänze beim § 10 Senat als Absatz.
Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.

Begründung:

Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben.
Wie bekannt, ist es den Dekanen, seit der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG, nicht mehr direkt möglich im Senat stimmberechtigt zu sein. So bestünde eher die Möglichkeit für die Mitglieder des Senates ein klares Meinungsbild der Leitungen der Fakultäten zu erhalten. Daher sollte die Kommission auch dem Senat zugeordnet sein.

Erklärungen:

Auch diese Sitzungen würden, wie bisher beim Treffen des Rektorates mit den Dekanen, vom Rektor vorbereitet werden. Auf eine Benennung dieses Wirkens wurde verzichtet, da sich dies gemäß § 81 Absatz 3 Satz 1 SächsHSG ergibt.
Die Mitglieder des Rektorates können ohnehin gemäß § 83 Absatz 6 Satz 1 SächsHSG an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. Mit abweichenden Formulierung soll der Praxis beim Treffen des Rektorates mit den Dekanen entsprochen werden. Das Rektorat ist immer mit anwesend. Ein Vielzahl von Initiativen gehen durch Vorschläge (Anträge) vom Rektorat aus.
Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors.
Zentrale Einrichtungen

Antrag:

Ergänze als Paragraph
Die zentralen Einrichtungen sind mindestens
  1. die Bibliothek
  2. das Rechenzentrum
  3. der Hochschulsport.

Begründung:

So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule.
Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung

Erklärung:

Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß § 93 SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig.
Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß § 92 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere Zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern.
Öffentlichkeit
Antrag
Streiche § 8 Absatz 1.

Begründung:

Es ist gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG klar, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Erklärung: Erklärung:

Es bedarf keiner Wiederholung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.
Antrag
Ergänze bei § 8 als Absatz
Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse.

Begründung:

So wird ein Höchstmaß an Transparenz möglich.
Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt.

Erklärung:

Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überläßt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen.
Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können.
Antrag
Ergänze bei § 8 als Absatz
Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. Grund
oder
Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe.

Begründung:

Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß § 56 Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt.
Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 56 Absatz 3 SächsHSG erscheint für das tatsächliche Arbeiten schwer. Die Den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung sprechen kann.
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Antrag
Ersetze bei § 3 Absatz 1 Satz 1
Aufgaben der Hochschule
durch
Aufgaben der Hochschule und der Studentenschaft

Begründung:

Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden.
Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden.

Erklärung:

Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her.
Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß § 24 Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat.
Die Hochschule muss deren Organ gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
Rektorat
Antrag
Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch
Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen.

Begründung: Erklärung:

Senat
Antrag
Füge als bei § 10 als Absatz ein
Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
  1. Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors
  2. Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors
  3. Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung
  4. Bibliothekskommission

Begründung:

Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen.
Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen.
Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12
Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen.