Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge

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Aktuelle Version Dein Text
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== zu beantragen ==
==== Organigramm der Hochschule ====
Frage?
: Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann.


zur [http://www2.stura.htw-dresden.de:8081/Plone/studentische-vertretungen/senat/esenat/sitzungen/2.-erweiterter-senat 2. Sitzung] des [[Erweiterter Senat | Erweiterten Senates]]
; Antrag:
: Ergänze bei § 1 Absatz 1 als Satz 3:
:: ''Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt.
Begründung:
: Es muss klar sein wovon die Rede ist.
Erklärung:
: Trotz gleicher Formulierung in der gegenwärtig gültigen Vorläufigen Grundordnung ist gegenwärtig nicht das Organigramm bekannt. Es entsteht der Eindruck, dass dieses immer noch nicht vorhanden ist oder bewusst nicht bekannt gegeben wird. Theoretisch, es das Rektorat sicherlich nicht im Sinne der unerwarteten Veränderung getan haben, könnte es schon Veränderungen gegeben haben, da die Beschlüsse des Rektorates nicht den Mitgliedern der Hochschule bekanntgegeben werden.
: Beispielsweise die TU Dresden hat die Formulierung ''Im Anhang wird informatorisch die Grundstruktur der Technischen Universität Dresden dargestellt.'' in der aktuellen Grundordnung.


=== abschließend geprüft ===
==== keine zusätzliche Hürden für reguläre Ehemalige für den Status als Angehörige ====
Frage:
: Ist es richtig, dass die Anerkennung für ''im Ruhestand befindlichen Professoren'' und ''wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren'' gemäß § 2 Absatz 1 mit einer zusätzlichen Hürde (''Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät'') schwieriger ist als für ''Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen''? Macht das denn Sinn? Sollten es nicht gerade bei diese "Altgedienten" einfacher gehen?
; Antrag:
: Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3:
:: ''Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSG.
Begründung:
: So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden.
: Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.
Erklärung:
: Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
: Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.


von [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]]
==== Zusammenfassung der Mitgliedergruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ====
 
; Antrag (redaktionell):
==== Organigramm der Hochschule ====
: Ersetze § 4 Satz 1 durch
; Antrag:
:: ''Die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern bilden eine gemeinsame Gruppe gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p50 § 50] Absatz 1 Satz 3 SächsHSG.
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule | § 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule]] Absatz 3 als Satz 3 und 4:
:: ''Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt. Der Darstellung ist die Grundlage für die Existenz durch entsprechende Markierung zu entnehmen.
Begründung:
Begründung:
: Es gibt Teile die diese Grundordnung festlegen kann oder gar durch das SächsHSG vorgegeben ist. Dieses "Organigramm" sollte als Grundlage für das Rektorat dargestellt sein, wenn schon nur auf das eine Organigramm verwiesen wird.
: Klarstellung der Zusammenfassung der beiden Mitgliedergruppen ist nur in der Grundordnung vorzusehen.
Erklärung:
Erklärung:
: hier sollte ergänzt werden
: Es bedarf keiner Wiederholung der Mitgliedergruppen nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.
: Beispielsweise die TU Dresden hat die Formulierung ''Im Anhang wird informatorisch die Grundstruktur der Technischen Universität Dresden dargestellt.'' in der aktuellen Grundordnung.
: Des weiteren erscheint es unklar warum die Organe explizit benannt werden.
: Wann wurde das Organigramm beschlossen. Wo ist es bekanntgegeben?
: Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann.


==== "Runde mit den Dekanen" ====
==== "Dekanerunde" ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 10 Senat | § 10 Senat]] als Absatz:
: Ergänze beim § 10 Senat als Absatz.
:: ''Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.''
:: ''Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.''
: oder
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 10 Senat | § 10 Senat]] Absatz 2 als Nummer 4:
:: ''Fakultäten
Begründung:
Begründung:
: Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben.
: Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben.
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: Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors.
: Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors.


==== studentisches Mitglied im Rektorat ====
==== Benennung der grundsätzlichen Zentralen Einrichtungen ====
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 12 Rektorat  | § 12 Rektorat]] als Absatz 5:
:: ''Der Rektor kann einen Prorektor für studentische Angelegenheiten aus der Mitgliedergruppe der Studenten im Benehmen mit dem StuRa zur Vertretung der Studentenschaft vorschlagen. Die studentischen Vertreter werden jährlich vom Senat gewählt.
Begründung:
: Die Daseinsberechtigung der HTW Dresden, besonders ''der Mittelpunkt all unserer Bemühungen'', die Studentinnen und Studenten sollten im Rektorat als mindestens ein Teil mitbestimmen dürfen.
: Die Möglichkeit, dass auch Personen aus der größten Mitgliedergruppe nun im Rektorat mitwirken dürfen, ist der Wille der aktuellen Hochschulgesetzgebung.
: Mutmaßliche Irritationen zur Dauer der Amtszeit und das wählende Organ werden durch Satz 2 ausgeräumt.
<!--
: Gemäß § [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4374613120164&jlink=p27 § 27] Absatz 1 Nummer 2 SächsHSG
:: Die Ordnung bestimmt insbesondere die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
-->
Erklärung:
: Bewusste Änderung im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes (vom [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=503122696625 SächsHG] zum [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1291212688373 SächsHSG])
:: [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=620552696112&jlink=p94 § 94] Absatz 6 Satz 1 SächsHG (alt)
::: Die Prorektoren werden vom Konzil auf Vorschlag des Rektors <u>aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren</u> in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.
:: [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8355313120610&jlink=p84 § 84] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG (neu)
::: Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors <u>aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule</u>.
:: Begründung zum SächsHSG zu § 84 Prorektoren zu Absatz 1
::: Satz 1 passt die bisherige Reglung in § 94 Absatz 6 Satz 1 SächsHG an die <u>neue Organisationsstruktur der Hochschulen</u> an und überlässt die Wahl der Prorektoren dem Senat.
:: Begründung zum SächsHSG zu § 83 Rektorat zu Absatz 1 Satz 3
::: <u>Im Falle der Erweiterung des Rektorats</u> soll <u>ein Prorektor</u> für die Belange der Lehre zuständig und <u>Ansprechpartner der Studentenschaft</u> sein.
:: Begründung zum SächsHSG zu § 54 Wahlperioden und Amtszeiten zu Absatz 1
::: <u>Die Amtszeiten der nichtstudentischen Mitglieder der gewählten Hochschulorgane beträgt</u> künftig in Abänderung der bisherigen Regelung in § 69 Absatz 1 Satz 1 SächsHG grundsätzlich <u>fünf Jahre</u>, um die Kontinuität in der Amtsführung zu verbessern. <u>Die studentischen Vertreter werden wie bisher jährlich gewählt.</u> Die Grundordnung kann jedoch für die nichtstudentischen Mitglieder des Fakultätsrates, Dekane, Prodekane, Studiendekane und Gleichstellungsbeauftragten kürzere Amtszeiten als fünf Jahre vorsehen.
<!--
: [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=719524044671&jlink=a107 Artikel 107] Verfassung des Freistaates Sachsen
:: An dieser Selbstverwaltung sind auch die Studierenden zu beteiligen.
-->
: [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=0534413120053&jlink=p24 § 24] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG
:: <u>Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit.</u>
: Es gibt wenige, aber konkrete Beispiele für die Mitwirkung von Studentinnen und Studenten in der Hochschulleitung.
:: Etwa gehört das studentische Mitglied (Prorektor für studentische Angelegenheiten) durch mehrere Legislaturen zur  Selbstverständlichkeit zu den [https://www.uni-rostock.de/index.php?id=70&L=0 Prorektorinnen und Prorektoren der Universität Rostock] (des Weiteren Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation und Prorektorin für Forschung und Forschungsausbildung).<!-- Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Uni_Rostock Universität Rostock hat 14.500 Studierende.-->
::: [https://www.uni-rostock.de/fileadmin/UniHome/Gremien/Gesetze_und_Verordnungen/LesefassungGrundO2008.pdf Grundordnung der Universität Rostock] § 18 Rektorat Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Mitglieder des Rektorats sind eine immatrikulierte Studierende/ein immatrikulierter Studierender,</u>
::: [https://www.uni-rostock.de/fileadmin/UniHome/Gremien/Gesetze_und_Verordnungen/LesefassungGrundO2008.pdf Grundordnung der Universität Rostock] § 20 Prorektorinnen/Prorektoren Absatz 2
:::: Die Prorektorinnen/Prorektoren werden vom Konzil auf Vorschlag des Akademischen Senats für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; <u>die Amtszeit der studentischen Prorektorin/des studentischen Prorektors beträgt ein Jahr.</u> Wiederwahl ist möglich. Während der ersten Amtszeit darf das 65. Lebensjahr nicht überschritten werden.
::: [https://www.uni-rostock.de/fileadmin/UniHome/Gremien/Gesetze_und_Verordnungen/LesefassungGrundO2008.pdf Grundordnung der Universität Rostock] § 20 Prorektorinnen/Prorektoren Absatz 4 Satz 2
:::: <u>Für das studentische Mitglied im Rektorat erarbeitet auch der StudentInnenrat einen Vorschlag.</u>
:: Die Grundordnung mit einem [http://www.hnee.de/Leitung/Vizepraesident-fuer-studentische-Angelegenheiten/Vizepraesident-fuer-studentische-Angelegenheiten-K873.htm studentischen Mitglied im Präsidium] (das der Funktion unseres Rekorates entspricht) besteht seit über 10 Jahren an der [http://de.wikipedia.org/wiki/Hochschule_f%C3%BCr_nachhaltige_Entwicklung_Eberswalde FH Eberswalde, die sich als Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde bezeichnet].
:::[http://www4.fh-eberswalde.de/_obj/D8EB61B1-EB76-4653-B14A-62ADEF581E26/outline/GO-19072000.pdf Grundordnung der Fachhochschule Eberswalde] § 21 Präsident oder Präsidentin, Präsidialkollegium Absatz 5
:::: Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für studentische Angelegenheiten benennen und dem Senat zur Wahl vorschlagen. Die Präsidentin oder der Präsident kann diesen Vorschlag mit der Vertretung der Studierenden abstimmen. Wiederwahl ist möglich.
 
==== grundsätzliche Zentralen Einrichtungen ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze beim [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#Abschnitt 3 An-Institute / Forschungszentrum | Abschnitt 3 An-Institute / Forschungszentrum]]
: Ergänze als Paragraph
:: Zentrale Einrichtungen
:: ''Die zentralen Einrichtungen sind mindestens
: und einen Paragraphen
:: § Zentrale Einrichtungen
:: ''Die Zentralen Einrichtungen sind mindestens
::# ''die Bibliothek
::# ''die Bibliothek
::# ''das Rechenzentrum
::# ''das Rechenzentrum
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Begründung:
Begründung:
: So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule.
: So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule.
: Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung ist die grundsätzliche Ordnung unserer HTW Dresden.
: Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung  
Erklärung:
Erklärung:
: Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig.
: Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig.
: Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern.
: Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere Zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern.
 
==== keinen Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ====
; Antrag:
: Streiche § 8 Absatz 1.
Begründung:
: Es ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG klar, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Erklärung:
Erklärung:
: Es bedarf keiner Wiederholung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.


==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ====
==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 8 Öffentlichkeit | § 8 Öffentlichkeit]] als Absatz
: Ergänze bei § 8 als Absatz
:: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse.
:: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse.
Begründung:
Begründung:
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: Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt.
: Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt.
Erklärung:
Erklärung:
: Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 ''"Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überlässt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen."''
: Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 ''Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überläßt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen.''
: Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können.
: Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können.


==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ====
==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 8 Öffentlichkeit | § 8 Öffentlichkeit]] als Absatz
: Ergänze bei § 8 als Absatz
:: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich.
:: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. Grund
<!--
<!--
Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll.
Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll.
-->
-->
<!--
: oder
: oder
:: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe.
:: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe.
-->
Begründung:
Begründung:
: Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt.
: Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt.
: Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint dies für das tatsächliche Arbeiten schwer. Beispielsweise den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung auch sprechen dürfen.
: Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint für das tatsächliche Arbeiten schwer. Die Den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung sprechen kann.


==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ====
==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ====
; Antrag:
; Antrag:
: Füge bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen | § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen]] Absatz 1 Satz 1
: Ersetze bei § 3 Absatz 1 Satz 1
:: ''Aufgaben der Hochschule
:: ''Aufgaben der Hochschule
: durch
: durch
:: '' und der Studentenschaft
:: ''Aufgaben der Hochschule und der Studentenschaft
: an.
Begründung:
Begründung:
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft, die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden.
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden.
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist, die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzigen Teilkörperschaft verwiesen werden.
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden.
Erklärung:
Erklärung:
: Die Gesamtheit der Studentinnen- und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her.
: Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her.
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat.
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat.
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.


=== zu prüfen ===
==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Porrektoren ====
; Antrag:
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen.
Begründung:
Erklärung:


== redaktionell ==
==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ====
 
;Antrag
==== Zusammenfassung der Mitgliedergruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ====
: Füge als bei § 10 als Absatz ein
; Antrag (redaktionell):
:: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
: Ersetze § 4 Satz 1 durch
::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
:: ''Die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern bilden eine gemeinsame Gruppe gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p50 § 50] Absatz 1 Satz 3 SächsHSG.
::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung,
::# Kommission der Fakultäten,
::# Bibliothekskommission.
Begründung:
Begründung:
: Klarstellung der Zusammenfassung der beiden Mitgliedergruppen ist nur in der Grundordnung vorzusehen.
: Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen.
Erklärung:
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen.
: Es bedarf keiner Wiederholung der Mitgliedergruppen nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.
: Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen.
: Des Weiteren erscheint es unklar, warum die Organe explizit benannt werden.
: [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]]
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen.


==== keine Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ====
==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ====
; Antrag (redaktionell):
;Antrag:
: Streiche § 8 Absatz 1.
: Streiche § Fakultäten Absatz 2
Begründung:
Begründung:
: Es ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG klar, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
: Es bracht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden.
Erklärung:
Erklärung:
: Es bedarf keiner Wiederholung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.


==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane ====
==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane ====
; Antrag (redaktionell):
; Antrag (redaktionell):
: Streiche [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 16 Dekan und Prodekan | § 16 Dekan und Prodekan]] Absatz 1 Satz 1
: Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 1 Satz 1
Begründung
Begründung
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung.
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung.


== sonstiges ==
==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Prodekaninnen und Prodekane ====
 
; Antrag (redaktionell):
=== Idee und Anmerkungen ===
: Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 2
* Gremienblockzeit
Begründung
** beschließt der Senat im Benehmen mit dem StuRa
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p90 § 90] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG.
* Bekanntgabe der Beschlüsse
* Gliederung der Fakultäten nach wissenschaftlichen Kriterien
* § 19 Absatz 1 Satz 1: Rektor entscheidet über Ehrensenator? Nein! Sondern Senat!
* Veröffentlichung der Ordnungen: ExternenO?
* StudiendekanIn wird durch StuKo gewählt
* § 65 IV 1. SächsHSG
* Öffentlichkeit der weiteren Organe
*: § 18 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
*: möglicher Text: ''Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sollten die Öffentlichkeit durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs zugelassen werden.
*: Oder gleiche eine öffentlichen Teil vorschreiben in dem die hochschulweiten Dingen besprochen werden, wenn es sich nicht um Personal- oder Prüfungsangelegenheiten handelt.
* Allgemeine Geschäftsordnung
*: § 18 Absatz 3 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Für die innere Ordnung gilt eine allgemeine Geschäfts- und Verfahrensordnung, welche das Rektorat erlässt. Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät betreffen, erlässt der Fakultätsrat.
* Ersatzwahlen
*: § 20 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Ersatzwahlen innerhalb der Wahlperiode sind zulässig. Für die Wahl der Vertreter der Mitgliedergruppen in den Senat und Erweiterten Senat sind Wahlkreise zu bilden. Dies gilt nicht für die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Näheres regelt die Wahlordnung der Technischen Universität Dresden.
SST:
* zentrale Ebene
** studentisches Mitglied im Rektorat
** Beauftragte der Hochschule
** Festlegung der Zentralen Einrichtungen
** Hochschule zwangsläufig Rektorat § 83 II
* Tipps:
** Berufungsverfahren ändern
*** Fakultäten entscheiden (Prof. stärken, RekorIn schwächen)
** GSt für alle Zentralen Einrichtung
** GSt Umfang der Ressouren (1/2 Stelle UL)
** GSt auch extern möglich
** alle Beauftragten der Hochschule (auch wenn aus anderem Gesetz) benennen
* Idee:
** FSR beratend im FakR
** auf Antrag von Beauftragten oder dem StuRa sind Sitzungen der Organe der Hochschule öffentlich
** Begründung zu Bekanntgabe von  Beschlüssen (sonst fragt der öffentliche Senat)
 
== zurückgestellt ==


==== Beauftragte für studentische Angelegenheiten ====
==== Beauftragte für studentische Angelegenheiten ====
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: Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten
: Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten
::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht, an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->.
::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->.
::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden.
::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden.
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:: weitere Anmerkungen gemäß Antrag beim StuRa UL
:: weitere Anmerkungen gemäß Antrag beim StuRa UL


==== keine zusätzliche Hürden für reguläre Ehemalige für den Status als Angehörige ====
== sonstiges ==
Frage:
: Ist es richtig, dass die Anerkennung für ''im Ruhestand befindlichen Professoren'' und ''wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren'' gemäß § 2 Absatz 1 mit einer zusätzlichen Hürde (''Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät'') schwieriger ist als für ''Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen''? Macht das denn Sinn? Sollten es nicht gerade bei diese "Altgedienten" einfacher gehen?
; Antrag:
: Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3:
:: ''Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSG.
Begründung:
: So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden.
: Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.
Erklärung:
: Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
: Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.


== grundsätzlich erfüllt ==
=== Idee und Anmerkungen ===
 
* Gremienblockzeit
==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Prorektoren ====
** beschließt der Senat im Benehmen mit dem StuRa
; Antrag:
* Bekanntgabe der Beschlüsse
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch
* Gliederung der Fakultäten nach wissenschaftlichen Kriterien
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen.
* § 19 Absatz 1 Satz 1: Rektor entscheidet über Ehrensenator? Nein! Sondern Senat!
Begründung:
* Veröffentlichung der Ordnungen: ExternenO?
:
* StudiendekanIn wird durch StuKo gewählt
Erklärung:
* § 65 IV 1. SächsHSG
:
* Öffentlichkeit der weiteren Organe
 
*: § 18 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ====
*: möglicher Text: ''Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sollten die Öffentlichkeit durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs zugelassen werden.
;Antrag
*: Oder gleiche eine öffentlichen Teil vorschreiben in dem die hochschulweiten Dingen besprochen werden, wenn es sich nicht um Personal- oder Prüfungsangelegenheiten handelt.
: Füge als bei § 10 als Absatz ein
* Ersatzwahlen
:: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
*: § 20 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Ersatzwahlen innerhalb der Wahlperiode sind zulässig. Für die Wahl der Vertreter der Mitgliedergruppen in den Senat und Erweiterten Senat sind Wahlkreise zu bilden. Dies gilt nicht für die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Näheres regelt die Wahlordnung der Technischen Universität Dresden.
::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung,
::# Kommission der Fakultäten,
::# Bibliothekskommission.
Begründung:
: Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen.
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen.
: Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen.
: [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]]
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen.
 
== erfüllt ==
 
==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ====
;Antrag:
: Streiche § Fakultäten Absatz 2
Begründung:
: Es braucht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders, wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden.

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