Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge“
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Aktuelle Version | Dein Text | ||
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== | ==== Organigramm der Hochschule ==== | ||
Frage? | |||
: Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann. | |||
; Antrag: | |||
: Ergänze bei § 1 Absatz 1 als Satz 3: | |||
:: ''Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt. | |||
Begründung: | |||
: Es muss klar sein wovon die Rede ist. | |||
Erklärung: | |||
: Trotz gleicher Formulierung in der gegenwärtig gültigen Vorläufigen Grundordnung ist gegenwärtig nicht das Organigramm bekannt. Es entsteht der Eindruck, dass dieses immer noch nicht vorhanden ist oder bewusst nicht bekannt gegeben wird. Theoretisch, es das Rektorat sicherlich nicht im Sinne der unerwarteten Veränderung getan haben, könnte es schon Veränderungen gegeben haben, da die Beschlüsse des Rektorates nicht den Mitgliedern der Hochschule bekanntgegeben werden. | |||
: Beispielsweise die TU Dresden hat die Formulierung ''Im Anhang wird informatorisch die Grundstruktur der Technischen Universität Dresden dargestellt.'' in der aktuellen Grundordnung. | |||
=== | ==== keine zusätzliche Hürden für reguläre Ehemalige für den Status als Angehörige ==== | ||
Frage: | |||
: Ist es richtig, dass die Anerkennung für ''im Ruhestand befindlichen Professoren'' und ''wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren'' gemäß § 2 Absatz 1 mit einer zusätzlichen Hürde (''Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät'') schwieriger ist als für ''Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen''? Macht das denn Sinn? Sollten es nicht gerade bei diese "Altgedienten" einfacher gehen? | |||
; Antrag: | |||
: Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3: | |||
:: ''Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSG. | |||
Begründung: | |||
: So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. | |||
: Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen. | |||
Erklärung: | |||
: Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. | |||
: Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen. | |||
==== Zusammenfassung der Mitgliedergruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ==== | |||
; Antrag (redaktionell): | |||
==== | : Ersetze § 4 Satz 1 durch | ||
; Antrag: | :: ''Die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern bilden eine gemeinsame Gruppe gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p50 § 50] Absatz 1 Satz 3 SächsHSG. | ||
: | |||
:: '' | |||
Begründung: | Begründung: | ||
: | : Klarstellung der Zusammenfassung der beiden Mitgliedergruppen ist nur in der Grundordnung vorzusehen. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: | : Es bedarf keiner Wiederholung der Mitgliedergruppen nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich. | ||
: Des weiteren erscheint es unklar warum die Organe explizit benannt werden. | |||
: | |||
==== " | ==== "Dekanerunde" ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze | : Ergänze beim § 10 Senat als Absatz. | ||
:: ''Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.'' | :: ''Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.'' | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben. | : Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben. | ||
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: Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors. | : Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors. | ||
==== | ==== Benennung der grundsätzlichen Zentralen Einrichtungen ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze | : Ergänze als Paragraph | ||
:: ''Die zentralen Einrichtungen sind mindestens | |||
:: ''Die | |||
::# ''die Bibliothek | ::# ''die Bibliothek | ||
::# ''das Rechenzentrum | ::# ''das Rechenzentrum | ||
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Begründung: | Begründung: | ||
: So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule. | : So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule. | ||
: Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung | : Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig. | : Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig. | ||
: Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere | : Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere Zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern. | ||
==== keinen Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ==== | |||
; Antrag: | |||
: Streiche § 8 Absatz 1. | |||
Begründung: | |||
: Es ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG klar, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. | |||
Erklärung: | |||
Erklärung: | |||
: Es bedarf keiner Wiederholung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich. | |||
==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ==== | ==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze bei | : Ergänze bei § 8 als Absatz | ||
:: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse. | :: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse. | ||
Begründung: | Begründung: | ||
Zeile 100: | Zeile 78: | ||
: Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt. | : Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 '' | : Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 ''Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überläßt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen.'' | ||
: Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können. | : Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können. | ||
==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ==== | ==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze bei | : Ergänze bei § 8 als Absatz | ||
:: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. | :: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. Grund | ||
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Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll. | Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll. | ||
--> | --> | ||
: oder | : oder | ||
:: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe. | :: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe. | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt. | : Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt. | ||
: Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint | : Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint für das tatsächliche Arbeiten schwer. Die Den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung sprechen kann. | ||
==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ==== | ==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: | : Ersetze bei § 3 Absatz 1 Satz 1 | ||
:: ''Aufgaben der Hochschule | :: ''Aufgaben der Hochschule | ||
: durch | : durch | ||
:: '' und der Studentenschaft | :: ''Aufgaben der Hochschule und der Studentenschaft | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | : Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | ||
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft | : Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden. | ||
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist | : Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Die Gesamtheit der Studentinnen | : Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her. | ||
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat. | : Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat. | ||
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | : Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | ||
=== | ==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Porrektoren ==== | ||
; Antrag: | |||
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch | |||
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen. | |||
Begründung: | |||
Erklärung: | |||
== | ==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ==== | ||
;Antrag | |||
: Füge als bei § 10 als Absatz ein | |||
; Antrag | :: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein: | ||
: | ::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors, | ||
:: | ::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors, | ||
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung, | |||
::# Kommission der Fakultäten, | |||
::# Bibliothekskommission. | |||
Begründung: | Begründung: | ||
: | : Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen. | ||
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen. | |||
: | : Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen. | ||
: | : [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]] | ||
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen. | |||
==== | ==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ==== | ||
; Antrag | ;Antrag: | ||
: Streiche § | : Streiche § Fakultäten Absatz 2 | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Es | : Es bracht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden. | ||
==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane ==== | ==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane ==== | ||
; Antrag (redaktionell): | ; Antrag (redaktionell): | ||
: Streiche | : Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 1 Satz 1 | ||
Begründung | Begründung | ||
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung. | : Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung. | ||
== | ==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Prodekaninnen und Prodekane ==== | ||
; Antrag (redaktionell): | |||
=== | : Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 2 | ||
Begründung | |||
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p90 § 90] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. | |||
==== Beauftragte für studentische Angelegenheiten ==== | ==== Beauftragte für studentische Angelegenheiten ==== | ||
Zeile 206: | Zeile 154: | ||
: Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten | : Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten | ||
::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt. | ::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt. | ||
::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht | ::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. | ||
::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->. | ::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->. | ||
::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden. | ::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden. | ||
Zeile 234: | Zeile 182: | ||
:: weitere Anmerkungen gemäß Antrag beim StuRa UL | :: weitere Anmerkungen gemäß Antrag beim StuRa UL | ||
==== | == sonstiges == | ||
== | === Idee und Anmerkungen === | ||
* Gremienblockzeit | |||
** beschließt der Senat im Benehmen mit dem StuRa | |||
* Bekanntgabe der Beschlüsse | |||
* Gliederung der Fakultäten nach wissenschaftlichen Kriterien | |||
* § 19 Absatz 1 Satz 1: Rektor entscheidet über Ehrensenator? Nein! Sondern Senat! | |||
* Veröffentlichung der Ordnungen: ExternenO? | |||
: | * StudiendekanIn wird durch StuKo gewählt | ||
* § 65 IV 1. SächsHSG | |||
* Öffentlichkeit der weiteren Organe | |||
*: § 18 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. | |||
*: möglicher Text: ''Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sollten die Öffentlichkeit durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs zugelassen werden. | |||
*: Oder gleiche eine öffentlichen Teil vorschreiben in dem die hochschulweiten Dingen besprochen werden, wenn es sich nicht um Personal- oder Prüfungsangelegenheiten handelt. | |||
: | * Allgemeine Geschäftsordnung | ||
:: | *: § 18 Absatz 3 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Für die innere Ordnung gilt eine allgemeine Geschäfts- und Verfahrensordnung, welche das Rektorat erlässt. Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät betreffen, erlässt der Fakultätsrat. | ||
* Ersatzwahlen | |||
: | *: § 20 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Ersatzwahlen innerhalb der Wahlperiode sind zulässig. Für die Wahl der Vertreter der Mitgliedergruppen in den Senat und Erweiterten Senat sind Wahlkreise zu bilden. Dies gilt nicht für die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Näheres regelt die Wahlordnung der Technischen Universität Dresden. | ||
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