Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge“
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==== Organigramm der Hochschule ==== | ==== Organigramm der Hochschule ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule | § 1 | : Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule | § 1]] Absatz 1 als Satz 3 und 4: | ||
:: ''Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt. Der Darstellung ist die Grundlage für die Existenz durch entsprechende Markierung zu entnehmen. | :: ''Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt. Der Darstellung ist die Grundlage für die Existenz durch entsprechende Markierung zu entnehmen. | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Es gibt Teile die diese Grundordnung festlegen kann oder gar durch das SächsHSG vorgegeben ist. Dieses "Organigramm" sollte als Grundlage für das Rektorat dargestellt sein, wenn schon nur auf | : Es gibt Teile die diese Grundordnung festlegen kann oder gar durch das SächsHSG vorgegeben ist. Dieses "Organigramm" sollte als Grundlage für das Rektorat dargestellt sein, wenn schon nur auf eine Organigramm verwiesen wird. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: hier sollte ergänzt werden | : hier sollte ergänzt werden | ||
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: Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann. | : Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann. | ||
==== | ==== Zusammenfassung der Mitgliedergruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ==== | ||
; Antrag (redaktionell): | |||
: Ersetze § 4 Satz 1 durch | |||
:: ''Die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern bilden eine gemeinsame Gruppe gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p50 § 50] Absatz 1 Satz 3 SächsHSG. | |||
Begründung: | |||
: Klarstellung der Zusammenfassung der beiden Mitgliedergruppen ist nur in der Grundordnung vorzusehen. | |||
Erklärung: | |||
: Es bedarf keiner Wiederholung der Mitgliedergruppen nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich. | |||
: Des weiteren erscheint es unklar warum die Organe explizit benannt werden. | |||
==== "Dekanerunde" ==== | |||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze | : Ergänze beim § 10 Senat als Absatz. | ||
:: ''Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.'' | :: ''Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.'' | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben. | : Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben. | ||
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: Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors. | : Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors. | ||
==== | ==== Benennung der grundsätzlichen Zentralen Einrichtungen ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze | : Ergänze als Paragraph | ||
:: ''Die zentralen Einrichtungen sind mindestens | |||
:: ''Die | |||
::# ''die Bibliothek | ::# ''die Bibliothek | ||
::# ''das Rechenzentrum | ::# ''das Rechenzentrum | ||
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Begründung: | Begründung: | ||
: So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule. | : So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule. | ||
: Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung | : Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig. | : Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig. | ||
: Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere | : Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere Zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern. | ||
==== keinen Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ==== | |||
; Antrag: | |||
: Streiche § 8 Absatz 1. | |||
Begründung: | |||
: Es ist gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG klar, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. | |||
Erklärung: | |||
Erklärung: | |||
: Es bedarf keiner Wiederholung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich. | |||
==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ==== | ==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze bei | : Ergänze bei § 8 als Absatz | ||
:: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse. | :: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse. | ||
Begründung: | Begründung: | ||
Zeile 100: | Zeile 64: | ||
: Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt. | : Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 '' | : Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 ''Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überläßt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen.'' | ||
: Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können. | : Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können. | ||
==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ==== | ==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: Ergänze bei | : Ergänze bei § 8 als Absatz | ||
:: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. | :: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. Grund | ||
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Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll. | Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll. | ||
--> | --> | ||
: oder | : oder | ||
:: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe. | :: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe. | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt. | : Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt. | ||
: Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint | : Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint für das tatsächliche Arbeiten schwer. Die Den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung sprechen kann. | ||
==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ==== | ==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ==== | ||
; Antrag: | ; Antrag: | ||
: | : Ersetze bei § 3 Absatz 1 Satz 1 | ||
:: ''Aufgaben der Hochschule | :: ''Aufgaben der Hochschule | ||
: durch | : durch | ||
:: '' und der Studentenschaft | :: ''Aufgaben der Hochschule und der Studentenschaft | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | : Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | ||
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft | : Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden. | ||
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist | : Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Die Gesamtheit der Studentinnen | : Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her. | ||
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat. | : Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat. | ||
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | : Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | ||
=== | ==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Porrektoren ==== | ||
; Antrag: | |||
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch | |||
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen. | |||
Begründung: | |||
Erklärung: | |||
== | ==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ==== | ||
;Antrag | |||
: Füge als bei § 10 als Absatz ein | |||
; Antrag | :: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein: | ||
: | ::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors, | ||
:: | ::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors, | ||
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung, | |||
::# Kommission der Fakultäten, | |||
::# Bibliothekskommission. | |||
Begründung: | Begründung: | ||
: | : Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen. | ||
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen. | |||
: | : Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen. | ||
: | : [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]] | ||
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen. | |||
==== | ==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ==== | ||
; Antrag | ;Antrag: | ||
: Streiche § | : Streiche § Fakultäten Absatz 2 | ||
Begründung: | Begründung: | ||
: Es | : Es bracht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden. | ||
==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane ==== | ==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane ==== | ||
; Antrag (redaktionell): | ; Antrag (redaktionell): | ||
: Streiche | : Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 1 Satz 1 | ||
Begründung | Begründung | ||
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung. | : Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p89 § 89] Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung. | ||
==== keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Prodekaninnen und Prodekane ==== | |||
; Antrag (redaktionell): | |||
: Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 2 | |||
Begründung | |||
: Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6341113120372&jlink=p90 § 90] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. | |||
==== Beauftragte für studentische Angelegenheiten ==== | |||
; Antrag | |||
: Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten | |||
::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt. | |||
::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. | |||
::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->. | |||
::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden. | |||
: ein. | |||
'''Finanzierung''' | |||
'''Wiederwahl''' | |||
Begründung: | |||
: Die Studentinnen- und Studentenschaft sieht die Notwendigkeit zu Wahl mindestens eines seiner Mitglieder zur oder zum Beauftragten für ihre Angelegenheiten. Die Stellung der größten Mitgliedergruppe, die in den Organen der Hochschule, insbesondere der Leitungen, unterrepräsentiert ist, kann so gestärkt werden. Ähnlich wie bei den Gleichstellungsbeauftragten soll hier für Platz zur Sicherung der Interessenvertretung von Benachteiligten<!--(durch vergleichsweise kurzen Aufenthalt an der Hochschule, Mitwirkung hat kaum Selbstzweck, bisher keinen Zugriff auf Ressourcen der Hochschule)--> gesorgt werden. | |||
: Eine Freistellung durch Urlaubssemester, unabhängig vom regulären Anspruch wie etwa ''Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1944113120381&jlink=p20 § 20] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind zur Entlastung anzubieten. | |||
: Bindeglied zwischen akademischer und studentischer Selbstverwaltung (Entkopplung der Interessenvertretung durch Direktwahl der Mitglieder) | |||
Erklärung: | |||
: Überwiegend sind die Formulierungen der oder des Gleichstellungsbeauftragten gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1944113120381&jlink=p55 § 55] SächsHSG entlehnt. | |||
: Als Beauftragter der Hochschule werden die Studentinnen und Studenten vom Senat gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1944113120381&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 14 SächsHSG gewählt. Der Studentinnen- und Studentenrat hat als zentrales Organ der Studentinnen- und Studentenschaft für die Beauftragten der Hochschule das exklusives Vorschlagsrecht, da es das zuständige Organ deren Selbstverwaltung ist. | |||
: Auszüge zu einem ähnlichen Konstrukt an der [http://www.tu-ilmenau.de/ TU Ilmenau]: | |||
:: § 6 Absatz 1 [http://wcms1.rz.tu-ilmenau.de/uni/fileadmin/Startseite/USER/uni/downloads/RPOE/Veroeffentlichungen/Grundordnung_der_Technischen_Universitaet_Ilmenau_080408_Endfassung_fuer_TKM.Internet.pdf Grundordnung TU Ilmenau]: '' Der studentische Konsul koordiniert sowohl die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern in den Universitätsgremien als auch die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern und den übrigen Mitgliedergruppen der Universitätsgremien. Er ist ein zusätzlicher Ansprechpartner für die Universitätsleitung bei studentischen Angelegenheiten und vermittelt hierbei die Interessen sowie die Beschlüsse der Studierendenschaft. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.'' | |||
:: § 7 Absatz 3 [http://wcms1.rz.tu-ilmenau.de/uni/fileadmin/Startseite/USER/uni/downloads/RPOE/Veroeffentlichungen/Grundordnung_der_Technischen_Universitaet_Ilmenau_080408_Endfassung_fuer_TKM.Internet.pdf Grundordnung TU Ilmenau]: ''Zur Vorbereitung von Entscheidungen und Entscheidungsprozessen setzt sich das Präsidium mit den Dekanen, dem studentischen Konsul und der Gleichstellungsbeauftragten ins Benehmen. | |||
:: § 20 Absatz 2 [http://www.stura.tu-ilmenau.de/downloads//Satzungen/Satzung%20der%20Stud.pdf Satzung der Studierendenschaft TU Ilmenau]: ''Die Aufgaben der studentischen Konsulin bzw. des studentischen Konsuls sind in einem Aufgabenkatalog geregelt. Dieser wird vom StuRa im Benehmen mit dem Hochschulleitung erarbeitet und beschlossen. Der Aufgabenkatalog ist mindestens einmal jährlich vor der Wahl des studentischen Konsuls bzw. der studentischen Konsulin zu überarbeiten. Der Aufgabenkatalog ist eine verbindliche Aufzählung der Tätigkeiten und sollte priorisiert aufgebaut sein. Der Umfang des Aufgabenkataloges sollte sich zeitlich an einem Vollzeitstudium orientieren, wobei alle Tätigkeiten des Konsuls mit entsprechendem Aufwand bedacht werden sollen. | |||
:: § 6 Absatz 4 [http://wcms1.rz.tu-ilmenau.de/uni/fileadmin/Startseite/USER/uni/downloads/RPOE/Veroeffentlichungen/Grundordnung_der_Technischen_Universitaet_Ilmenau_080408_Endfassung_fuer_TKM.Internet.pdf Grundordnung TU Ilmenau]: ''Der studentische Konsul soll zur Erfüllung seiner Aufgaben außerordentliche Urlaubssemester in Anspruch nehmen. Er wird je zur Hälfte von der Studierendenschaft und aus zentralen Mitteln der Universität ausgestattet und vergütet.'' | |||
:: [http://www.stura.tu-ilmenau.de/index.php/gremienstruktur-mainmenu-39/studentischer-konsul-mainmenu-113 Vorstellung des Amtes studntischeR KonsulIn vom StuRa TU Ilmenau] | |||
: Argumente UL | |||
:: Ein studentisches Rektoratsmitglied dient der Sicherstellung, dass Studierende und studentische Positionen in den Entscheidungen vor und im Rektorat einbezogen werden. Zudem sind Informationen über gefasste Beschlüsse oder wichtige Entwicklungen den betreffenden Ebenen/ Gremien zu kommunizieren. Das gilt sowohl aus dem Rektorat hinaus wie in das Rektorat hinein. | |||
:: Die Qualitätssicherung in Lehre und Studium bildet den inhaltlichen Hauptschwerpunkt der Arbeit einer/s Studierenden im Rektorat. | |||
::: [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]]: Aber eben auch Service der Hochschulverwaltung oder der studentischen Selbstverwaltung. | |||
:: weitere Anmerkungen gemäß Antrag beim StuRa UL | |||
== sonstiges == | == sonstiges == | ||
Zeile 201: | Zeile 206: | ||
== zurückgestellt == | == zurückgestellt == | ||
==== keine zusätzliche Hürden für reguläre Ehemalige für den Status als Angehörige ==== | ==== keine zusätzliche Hürden für reguläre Ehemalige für den Status als Angehörige ==== | ||
Zeile 246: | Zeile 219: | ||
: Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. | : Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. | ||
: Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen. | : Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen. | ||