Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge“
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::: Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors <u>aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule</u>. | ::: Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors <u>aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule</u>. | ||
:: Begründung zum SächsHSG zu § 84 Prorektoren zu Absatz 1 | :: Begründung zum SächsHSG zu § 84 Prorektoren zu Absatz 1 | ||
::: Satz 1 passt die bisherige Reglung in § 94 Absatz 6 Satz 1 SächsHG an die <u>neue Organisationsstruktur der Hochschulen</u> | ::: Satz 1 passt die bisherige Reglung in § 94 Absatz 6 Satz 1 SächsHG an die <u>neue Organisationsstruktur der Hochschulen</u> und überlässt die Wahl der Prorektoren dem Senat. | ||
:: Begründung zum SächsHSG zu § 83 Rektorat zu Absatz 1 Satz 3 | :: Begründung zum SächsHSG zu § 83 Rektorat zu Absatz 1 Satz 3 | ||
::: <u>Im Falle der Erweiterung des Rektorats</u> soll <u>ein Prorektor</u> für die Belange der Lehre zuständig und <u>Ansprechpartner der Studentenschaft</u> sein. | ::: <u>Im Falle der Erweiterung des Rektorats</u> soll <u>ein Prorektor</u> für die Belange der Lehre zuständig und <u>Ansprechpartner der Studentenschaft</u> sein. |