Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge“
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version | Dein Text | ||
Zeile 100: | Zeile 100: | ||
: Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt. | : Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 '' | : Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 ''Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überläßt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen.'' | ||
: Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können. | : Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können. | ||