Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge

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Begründung:
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: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft, die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden.
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden.
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist, die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzigen Teilkörperschaft verwiesen werden.
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden.
Erklärung:
Erklärung:
: Die Gesamtheit der Studentinnen- und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her.
: Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her.
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat.
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat.
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.

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