Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge“
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Begründung: | Begründung: | ||
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | : Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | ||
: Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft | : Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden. | ||
: Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist | : Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden. | ||
Erklärung: | Erklärung: | ||
: Die Gesamtheit der Studentinnen | : Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her. | ||
: Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat. | : Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p24 § 24] Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat. | ||
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. | : Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. |