Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge

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: Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann.
: Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die [http://www.htw-dresden.de/hs/07_Struktur.pdf Darstellung der Hochschulstruktur] beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann.


==== "Runde mit den Dekanen" ====
==== "Dekanerunde" ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 10 Senat | § 10 Senat]] als Absatz:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 10 Senat | § 10 Senat]] als Absatz:
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==== studentisches Mitglied im Rektorat ====
==== studentisches Mitglied im Rektorat ====
; Antrag:
=====; Antrag: =====
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 12 Rektorat  | § 12 Rektorat]] als Absatz 5:
: ''Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 12 Rektorat  | § 12 Rektorat]] als Absatz 5:
:: ''Der Rektor kann einen Prorektor für studentische Angelegenheiten aus der Mitgliedergruppe der Studenten im Benehmen mit dem StuRa zur Vertretung der Studentenschaft vorschlagen. Die studentischen Vertreter werden jährlich vom Senat gewählt.
:: Der Rektor kann einen Prorektor für studentische Angelegenheiten aus der Mitgliedergruppe der Studenten im Benehmen mit dem StuRa zur Vertretung der Studentenschaft vorschlagen. Die studentischen Vertreter werden jährlich vom Senat gewählt.
Begründung:
 
: Die Daseinsberechtigung der HTW Dresden, besonders ''der Mittelpunkt all unserer Bemühungen'', die Studentinnen und Studenten sollten im Rektorat als mindestens ein Teil mitbestimmen dürfen.
===== Begründung: =====
: Die Daseinsberechtigung der HTW Dresden, besonders ''der Mittelpunkt all unserer Bemühungen'', die Studentinnen und Studenten sollten im Rektorat als ein Teil mitbestimmen dürfen.
: Die Möglichkeit, dass auch Personen aus der größten Mitgliedergruppe nun im Rektorat mitwirken dürfen, ist der Wille der aktuellen Hochschulgesetzgebung.
: Die Möglichkeit, dass auch Personen aus der größten Mitgliedergruppe nun im Rektorat mitwirken dürfen, ist der Wille der aktuellen Hochschulgesetzgebung.
: Mutmaßliche Irritationen zur Dauer der Amtszeit und das wählende Organ werden durch Satz 2 ausgeräumt.
: Mutmaßliche Irritationen zur Dauer der Amtszeit und das wählende Organ werden durch Satz 2 ausgeräumt.
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:: Die Ordnung bestimmt insbesondere die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
:: Die Ordnung bestimmt insbesondere die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
-->
-->
Erklärung:
 
: Bewusste Änderung im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes (vom [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=503122696625 SächsHG] zum [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1291212688373 SächsHSG])
===== Erklärung: =====
: Bewusste Änderung im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes (vom SächsHG zum SächsHSG)
:: [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=620552696112&jlink=p94 § 94] Absatz 6 Satz 1 SächsHG (alt)
:: [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=620552696112&jlink=p94 § 94] Absatz 6 Satz 1 SächsHG (alt)
::: Die Prorektoren werden vom Konzil auf Vorschlag des Rektors <u>aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren</u> in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.
::: Die Prorektoren werden vom Konzil auf Vorschlag des Rektors <u>aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren</u> in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.
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::: [https://www.uni-rostock.de/fileadmin/UniHome/Gremien/Gesetze_und_Verordnungen/LesefassungGrundO2008.pdf Grundordnung der Universität Rostock] § 20 Prorektorinnen/Prorektoren Absatz 4 Satz 2
::: [https://www.uni-rostock.de/fileadmin/UniHome/Gremien/Gesetze_und_Verordnungen/LesefassungGrundO2008.pdf Grundordnung der Universität Rostock] § 20 Prorektorinnen/Prorektoren Absatz 4 Satz 2
:::: <u>Für das studentische Mitglied im Rektorat erarbeitet auch der StudentInnenrat einen Vorschlag.</u>
:::: <u>Für das studentische Mitglied im Rektorat erarbeitet auch der StudentInnenrat einen Vorschlag.</u>
:: Die Grundordnung mit einem [http://www.hnee.de/Leitung/Vizepraesident-fuer-studentische-Angelegenheiten/Vizepraesident-fuer-studentische-Angelegenheiten-K873.htm studentischen Mitglied im Präsidium] (das der Funktion unseres Rekorates entspricht) besteht seit über 10 Jahren an der [http://de.wikipedia.org/wiki/Hochschule_f%C3%BCr_nachhaltige_Entwicklung_Eberswalde FH Eberswalde, die sich als Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde bezeichnet].
:: Die Grundordnung mit einem studentischen Mitglied im Präsidium (das der Funktion unseres Rekorates entspricht) besteht seit über 10 Jahren an der [http://de.wikipedia.org/wiki/Hochschule_f%C3%BCr_nachhaltige_Entwicklung_Eberswalde FH Eberswalde, die sich als Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde bezeichnet].
:::[http://www4.fh-eberswalde.de/_obj/D8EB61B1-EB76-4653-B14A-62ADEF581E26/outline/GO-19072000.pdf Grundordnung der Fachhochschule Eberswalde] § 21 Präsident oder Präsidentin, Präsidialkollegium Absatz 5
:::[http://www4.fh-eberswalde.de/_obj/D8EB61B1-EB76-4653-B14A-62ADEF581E26/outline/GO-19072000.pdf Grundordnung der Fachhochschule Eberswalde] § 21 Präsident oder Präsidentin, Präsidialkollegium Absatz 5
:::: Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für studentische Angelegenheiten benennen und dem Senat zur Wahl vorschlagen. Die Präsidentin oder der Präsident kann diesen Vorschlag mit der Vertretung der Studierenden abstimmen. Wiederwahl ist möglich.
:::: Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für studentische Angelegenheiten benennen und dem Senat zur Wahl vorschlagen. Die Präsidentin oder der Präsident kann diesen Vorschlag mit der Vertretung der Studierenden abstimmen. Wiederwahl ist möglich.
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Begründung:
Begründung:
: So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule.
: So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule.
: Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung ist die grundsätzliche Ordnung unserer HTW Dresden.
: Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung ???vervollständigen???
Erklärung:
Erklärung:
: Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig.
: Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p93 § 93] SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p5 § 5] Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig.
: Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern.
: Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p92 § 92] Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern.
=== zu prüfen ===


==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ====
==== Öffentlichkeit soll für alle gelten ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 8 Öffentlichkeit | § 8 Öffentlichkeit]] als Absatz
: Ergänze bei § 8 als Absatz
:: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse.
:: ''Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse.
Begründung:
Begründung:
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==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ====
==== entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen ====
; Antrag:
; Antrag:
: Ergänze bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 8 Öffentlichkeit | § 8 Öffentlichkeit]] als Absatz
: Ergänze bei § 8 als Absatz
:: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich.
:: ''Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. Grund
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Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll.
Diese Formulierung hätte den großen Vorteil, dass auch alle Rektorats- und Hochschulratskommissionen hochschulöffentlich tagen müssten. Beispiel wäre hier gegenwärtig die unabhängig vom Senat eingesetzte Rektoratskommission Rechentechnik in der wohl auch eine Person der studentischen Vertretung sitzen soll.
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<!--
: oder
: oder
:: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe.
:: ''Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe.
-->
Begründung:
Begründung:
: Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt.
: Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt.
: Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint dies für das tatsächliche Arbeiten schwer. Beispielsweise den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung auch sprechen dürfen.
: Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7492413120624&jlink=p56 § 56] Absatz 3 SächsHSG erscheint dies für das tatsächliche Arbeiten schwer. Den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung sprechen könnten.


==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ====
==== Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen ====
; Antrag:
; Antrag:
: Füge bei [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen | § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen]] Absatz 1 Satz 1
: Ersetze bei § 3 Absatz 1 Satz 1
:: ''Aufgaben der Hochschule
:: ''Aufgaben der Hochschule
: durch
: durch
:: '' und der Studentenschaft
:: ''Aufgaben der Hochschule und der Studentenschaft
: an.
Begründung:
Begründung:
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
Zeile 134: Zeile 135:
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
: Die Hochschule muss deren Organ gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1712113120901&jlink=p29 § 29] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.


=== zu prüfen ===
==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Prorektoren ====
; Antrag:
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen.
Begründung:
Erklärung:
 
==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ====
;Antrag
: Füge als bei § 10 als Absatz ein
:: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung,
::# Kommission der Fakultäten,
::# Bibliothekskommission.
Begründung:
: Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen.
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen.
: Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen.
: [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]]
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen.
 
==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ====
;Antrag:
: Streiche § Fakultäten Absatz 2
Begründung:
: Es braucht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders, wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden.


== redaktionell ==
== redaktionell ==
Zeile 148: Zeile 176:
: Des Weiteren erscheint es unklar, warum die Organe explizit benannt werden.
: Des Weiteren erscheint es unklar, warum die Organe explizit benannt werden.


==== keine Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ====
==== keinen Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ====
; Antrag (redaktionell):
; Antrag (redaktionell):
: Streiche § 8 Absatz 1.
: Streiche § 8 Absatz 1.
Zeile 206: Zeile 234:
: Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten
: Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten
::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
::# ''Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht, an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
::# ''Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->.
::# ''Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3<!--§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG-->.
::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden.
::# ''Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen <!--durch Gewährung eines Urlaubssemesters aus wichtigem Grund-->zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden.
Zeile 246: Zeile 274:
: Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
: Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
: Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.
: Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.
== grundsätzlich erfüllt ==
==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Prorektoren ====
; Antrag:
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen.
Begründung:
:
Erklärung:
:
==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ====
;Antrag
: Füge als bei § 10 als Absatz ein
:: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung,
::# Kommission der Fakultäten,
::# Bibliothekskommission.
Begründung:
: Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen.
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen.
: Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen.
: [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]]
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen.
== erfüllt ==
==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ====
;Antrag:
: Streiche § Fakultäten Absatz 2
Begründung:
: Es braucht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders, wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden.

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