Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge“
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version | Dein Text | ||
Zeile 135: | Zeile 135: | ||
=== zu prüfen === | === zu prüfen === | ||
==== Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Prorektoren ==== | |||
; Antrag: | |||
: Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch | |||
:: ''Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen. | |||
Begründung: | |||
Erklärung: | |||
==== Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen ==== | |||
;Antrag | |||
: Füge als bei § 10 als Absatz ein | |||
:: Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein: | |||
::# Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors, | |||
::# Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors, | |||
::# Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung, | |||
::# Kommission der Fakultäten, | |||
::# Bibliothekskommission. | |||
Begründung: | |||
: Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen. | |||
: Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen. | |||
: Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen. | |||
: [[#.22Dekanerunde.22 | siehe Dekanerunde]] | |||
: Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen. | |||
==== Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten ==== | |||
;Antrag: | |||
: Streiche § Fakultäten Absatz 2 | |||
Begründung: | |||
: Es braucht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders, wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden. | |||
== redaktionell == | == redaktionell == |