Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung

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=== GO Fakultätsrat ===
=== GO Fakultätsrat ===


Vorschlag zur Unterteilung (ursprünglicher Entwurf mit <span style="color:#008000">'''Einarbeitungen'''</span> und <span style="color:#800000">'''Hinweisen'''</span>):
Vorschlag zur Unterteilung (ursprünglicher Entwurf mit <span style="color:#008000">Einarbeitungen</span> und <span style="color:#800000">'''Hinweisen'''</span>)


'''Teil2 <span style="color:#008000">Geschäftsordnung des </span>Fakultätsrat<span style="color:#008000">es</span>'''
'''Teil2 Geschäftsordnung des Fakultätsrates'''




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(1) Der Dekan führt den Vorsitz in den Sitzungen des Fakultätsrates gemäß § 89 Abs. 1 SächsHSG.
(1) Der Dekan führt den Vorsitz in den Sitzungen des Fakultätsrates gemäß § 89 Abs. 1 SächsHSG.


(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er sorgt für einen zügigen und sachgemäßen Ablauf der Beratung; er stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Abstimmung beginnt und wann sie abgeschlossen ist.  
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er sorgt für einen zügigen und sachgemäßen Ablauf der Beratung; er stellt fest, wann die Behandlung eines Ta-gesordnungspunktes oder die Durchführung einer Abstimmung beginnt und wann sie abgeschlossen ist.  




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Einberufung, Öffentlichkeit
Einberufung, Öffentlichkeit


(1) <span style="color:#800000">'''Ändern: ['''</span>''Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Der Dekan gibt spätestens in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt.''<span style="color:#800000">''']'''</span> Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Diese sollten in der hochschulweiten Gremienblockzeit in der nichtvorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie sind fakultätsöffentlich bekannt zu machen<span style="color:#800000">'''(E-Mail?)'''</span>. Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer <span style="color:#008000">'''Mitglieder'''</span>gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(1) Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Der Dekan gibt spätestens in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt. Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Diese sollten in der hochschulweiten Gremienblockzeit in der nichtvorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie sind fakultätsöffentlich bekannt zu machen. Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer Gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.


(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet.
(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet.
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(2) In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.
(2) In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.


(3) Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit <span style="color:#008000">'''jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates,'''</span> dem zustimmt.
(3) Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.


(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte der Sitzungen sind der jeweiligen Fakultätsöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.   
(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte der Sitzungen sind der jeweiligen Fakultätsöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.   
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(2) Unter den Tagesordnungspunkten „Bericht des Dekans“ und  "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.
(2) Unter den Tagesordnungspunkten „Bericht des Dekans“ und  "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.


(3) Die Tagesordnung wird jeweils separat mit der Mehrheit <span style="color:#008000">'''jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates,'''</span> beschlossen <span style="color:#800000">'''(ehemals:'''</span> ''der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder''<span style="color:#800000">''')'''</span>. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln.
(3) Die Tagesordnung wird jeweils separat mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln.


(4) In jeder Sitzung des Fakultätsrates berichtet der Dekan über die Ausführung der Beschlüsse des Fakultätsrates sowie über den Stand anderer wichtiger Angelegenheiten der Fakultät. Er kann eine Aussprache über einzelne Punkte herbeiführen. Ein Drittel der anwesenden Fakultätsratsmitglieder kann eine Aussprache verlangen. Jedes Fakultätsratsmitglied kann im Anschluss an den Bericht des Dekans über bestimmt bezeichnete Tatsachen eine kurze mündliche Anfrage an den Dekan richten, auf die nach Möglichkeit sofort, andernfalls auf der nächsten Sitzung des Fakultätsrates zu antworten ist. Anfragen, die einer ausführlichen Beantwortung bedürfen, können jederzeit von mindestens drei stimmberechtigten Fakultätsratsmitgliedern schriftlich an den Dekangerichtet werden. Der Dekan beantwortet sie möglichst auf der nächsten Fakultätsratssitzung mündlich oder durch Hinweis auf eine schriftliche Antwort, die allen Fakultätsratsmitgliedern zugänglich zu machen ist.
(4) In jeder Sitzung des Fakultätsrates berichtet der Dekan über die Ausführung der Beschlüsse des Fakultätsrates sowie über den Stand anderer wichtiger Angelegenheiten der Fakultät. Er kann eine Aussprache über einzelne Punkte herbeiführen. Ein Drittel der anwesenden Fakultätsratsmitglieder kann eine Aussprache verlangen. Jedes Fakultätsratsmitglied kann im Anschluss an den Bericht des Dekans über bestimmt bezeichnete Tatsachen eine kurze mündliche Anfrage an den Dekan richten, auf die nach Möglichkeit sofort, andernfalls auf der nächsten Sitzung des Fakultätsrates zu antworten ist. Anfragen, die einer ausführlichen Beantwortung bedürfen, können jederzeit von mindestens drei stimmberechtigten Fakultätsratsmitgliedern schriftlich an den Dekangerichtet werden. Der Dekan beantwortet sie möglichst auf der nächsten Fakultätsratssitzung mündlich oder durch Hinweis auf eine schriftliche Antwort, die allen Fakultätsratsmitgliedern zugänglich zu machen ist.
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Nichtmitglieder
Nichtmitglieder


<span style="color:#008000">'''(1) Alle, außer nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates, sind redeberechtigt.'''</span>
Der Fakultätsrat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen.
 
<span style="color:#008000">'''(2) Nichtmitgliedern mit Rederecht kann auf Antrag eines Mitgliedes Antragsrecht eingeräumt werden.'''</span>
 
<span style="color:#800000">'''ehemals:'''</span> ''Der Fakultätsrat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen.''




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Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit


(1) Der Fakultätsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung <span style="color:#008000">'''und nach jeder'''</span> Unterbrechung der Sitzung oder auf Antrag festzustellen.
(1) Der Fakultätsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung oder Unterbrechung der Sitzung oder auf Antrag festzustellen.


(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind.  
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind.  
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(3) Sachanträge sollen, sofern sie den Mitgliedern nicht schriftlich vorliegen, unmittelbar vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen werden.
(3) Sachanträge sollen, sofern sie den Mitgliedern nicht schriftlich vorliegen, unmittelbar vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen werden.


(4) Liegen zum selben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, ''so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.'' <span style="color:#800000">'''(???)'''</span>
(4) Liegen zum selben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.  
Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen.
Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen.


(5) Abstimmungen finden in der Regel durch Heben einer Hand statt. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.  
(5) Abstimmungen finden in der Regel durch Heben einer Hand statt. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.  


(6) <span style="color:#008000">'''Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates, gefasst. Bei Umlaufverfahren bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.'''</span> Stimmenthaltungen werden bei den Mehrheitsbestimmungen wie Gegenstimmen gewertet. Bei Beschlüssen über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Beschlüsse in Angelegenheiten der Forschung und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer. Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von der zwei Dritteln der Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.  
(6) <span style="color:#008000">Beschlüsse werden mit der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates, gefasst. Bei Umlaufverfahren bedürfen Beschlüsse der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.</span> Stimmenthaltungen werden bei den Mehrheitsbestimmungen wie Gegenstimmen gewertet. Bei Beschlüssen über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Beschlüsse in Angelegenheiten der Forschung und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer. Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von der zwei Dritteln der Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.  




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Sondervotum
Sondervotum


Jedes Mitglied<span style="color:#800000">''' (gestrichen: '''</span>'', das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist,''<span style="color:#800000">''')'''</span> kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
Jedes Mitglied, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.




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(1) Über alle Sitzungen des Fakultätsrates werden Protokolle, jeweils getrennt nach fakultätsöffentlichem und nichtöffentlichem Teil, angefertigt. Die Protokollentwürfe gehen den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung, spätestens 12 Kalendertage vor dem nächsten Sitzungstermin, zu.
(1) Über alle Sitzungen des Fakultätsrates werden Protokolle, jeweils getrennt nach fakultätsöffentlichem und nichtöffentlichem Teil, angefertigt. Die Protokollentwürfe gehen den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung, spätestens 12 Kalendertage vor dem nächsten Sitzungstermin, zu.


(2) <span style="color:#008000">'''Die Bestätigung des Protokolls erfolgt durch Beschluss in der folgenden Sitzung.'''</span>
(2) <span style="color:#800000">'''Verbessern!:'''</span> <strike>Einsprüche sind schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung einzureichen. Sie werden zu Beginn der Sitzung beraten und ggf. der Protokollentwurf geändert. Liegen keine Einsprüche vor, ist das Protokoll bestätigt.</strike>
<span style="color:#800000">'''ehemals:'''</span> ''Einsprüche sind schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung einzureichen. Sie werden zu Beginn der Sitzung beraten und ggf. der Protokollentwurf geändert. Liegen keine Einsprüche vor, ist das Protokoll bestätigt.''


(3) Die Protokollentwürfe und die bestätigten Protokolle des fakultätsöffentlichen Teils der Fakultätsratssitzungen werden fakultätsintern veröffentlicht.
(3) Die Protokollentwürfe und die bestätigten Protokolle des fakultätsöffentlichen Teils der Fakultätsratssitzungen werden fakultätsintern veröffentlicht.
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Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen


(1) <span style="color:#008000">'''Beschluss und Änderung dieser Fakultätsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.'''</span>
(1) Beschluss und Änderung dieser Fakultätsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.


(2) Die Fakultätsordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachbereichsordnung vom … außer Kraft.
(2) Die Fakultätsordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachbereichsordnung vom … außer Kraft.


(3) <span style="color:#008000">'''Die Geschäftsordnung des Fakultätsrates gilt für jedes Organ der Fakultät, außer für die Organe, die eine eigene Geschäftsordnung haben.'''</span>
(3) Die Fakultätsordnung wird im Internet veröffentlicht.
 
(4) Die Fakultätsordnung wird im Internet<span style="color:#008000">''', mindestens auf der Webseite der HTW Dresden,'''</span> veröffentlicht.




'''noch einzuarbeiten:'''
Einzuarbeiten:


* <span style="color:#008000"><strike>übertragene Gültigkeit für alle Organe einer Fakultät, wie [[StuKo]] und Prüfungsauschuss, feshalten</strike></span>
* übertragene Gültigkeit für alle Organe einer Fakultät, wie [[StuKo]] und Prüfungsauschuss, feshalten
* Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden
* Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden
* Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über wesentliche Angelegenheiten
* Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über wesentliche Angelegenheiten
* Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
* Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
* Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
* Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
* Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer erlassener Regelungen möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)
* Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)
* Der Dekan stellt sicher, dass die Angehörigen der Fakultät im angemessenen Umfang über die Tätigkeit des Fakultätsrates unterrichtet werden. Tagesordnungen und gefasste Beschlüsse sollen in geeigneter Weise bekannt gegeben, Beschlussprotokolle der Sitzung zugänglich gemacht werden.
* Der Dekan stellt sicher, dass die Angehörigen der Fakultät im angemessenen Umfang über die Tätigkeit des Fakultätsrates unterrichtet werden. Tagesordnungen und gefasste Beschlüsse sollen in geeigneter Weise bekannt gegeben, Beschlussprotokolle der Sitzung zugänglich gemacht werden.
* Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitgleider und mindestens eine VertreterIn jeder Mitgliedergruppen anwesend ist.
* Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitgleider und mindestens eine VertreterIn jeder Mitgliedergruppen anwesend ist.
* <strike>Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines Mitgliedes geprüft werden.</strike> Bereits in § 9 enthalten.
* Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines Mitgliedes geprüft werden.
* Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der betreffende Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung zuerst zu behandeln. Dauert die Beschlussunfähigkeit über mehrere Tagesordnungspunkte an, so ist die Sitzung sofort zu schließen und binnen einer Woche ein neuer Sitzungstermin bekannt zu geben. Die unbehandelten Tagesordnungspunkte sind dann bevorzugt zu behandeln.
* Wid die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der betreffende Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung zuerst zu behandeln. Dauert die Beschlussunfähigkeit über mehrere Tagesordnungspunkte an, so ist die Sitzung sofort zu schließen und binnen einer Woche ein neuer Sitzungstermin bekannt zu geben. Die unbehandelten Tagesordnungspunkte sind dann bevorzugt zu behandeln.
* <span style="color:#008000"><strike>Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1 . Dies gilt auch bei Umlaufverfahren.</strike></span>
* <span style="color:#008000"><strike>Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1 . Dies gilt auch bei Umlaufverfahren.</strike></span>
* Die Sitzungen des Fakultätsrates finden innerhalb der Gremienblockzeit statt. (§ 4, oder willst du es verpflichtend?)
* Die Sitzungen des Fakultätsrates finden innerhalb der Gremienblockzeit statt.
* <strike>Die Einladung zu einer Sitzung muss inklusive Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen.</strike> Ist bereits besser in §5 des Entwurfs geregelt.
* <strike>Die Einladung zu einer Sitzung muss inklusive Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen.</strike> Ist bereits besser in §5 des Entwurfs geregelt.
[[Kategorie:HTW Dresden]]
[[Kategorie:HTW Dresden]]
[[Kategorie:studentische Vertretung]]
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