Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung“
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Einberufung, Öffentlichkeit | Einberufung, Öffentlichkeit | ||
(1) <span style="color:#800000">'''Ändern: | (1) <span style="color:#800000">'''Ändern: Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Der Dekan gibt spätestens in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt.'''</span> Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Diese sollten in der hochschulweiten Gremienblockzeit in der nichtvorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie sind fakultätsöffentlich bekannt zu machen<span style="color:#800000">'''(E-Mail?)'''</span>. Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer <span style="color:#008000">'''Mitglieder'''</span>gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. | ||
(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet. | (2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet. |