StuRa:Studentinnen- und Studentenrat/Grundordnung/Begründung

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§ Plenum

  1. In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben.