StuRa:Zusammenwirkungsordnung/Dokument

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Dies ist das Dokument zur Zusammenwirkungsordnung mit ergänzender Begründung und Erklärung.

Entwurf zur Zusammenwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]

§ 1 Zweck und Geltungsbereich[Bearbeiten]

Diese Ordnung/Richtline regelt die Zusammenwirkung des StuRa mit anderen Organisationen.

§ 2 Grundsätze[Bearbeiten]

Der StuRa kann mit Organisationen, Gruppen und Personen außerhalb der geregelten studentischen Selbstverwaltung zusammen arbeiten. Diese Organisationen, Gruppen und Personen müssen dabei folgende Grundsätze einhalten

  1. Keine Benachteiligungen von Menschen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
  2. Verfassungstreue und demokratische Weltanschauung,
  3. Keine primär kommerzielle Ausrichtung
  4. ...

§ 3 Verfahren der Beantragung[Bearbeiten]

Eine Organisation, Gruppe oder Person kann einen Antrag auf Zusammenwirkung mit dem StuRa beim StuRa stellen. Dazu soll das Formblatt … ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.

Mitglieder des StuRa können auf Antrag Organisationen, Gruppen und Personen vorschlagen mit denen der StuRa zusammenwirken könnte. Der Antrag ist in der Sitzung im Wissen der Organisation, Gruppe oder Person zu stellen und durch das Formblatt … nachzuweisen.

Über jeden Antrag beschließt der StuRa als Einzelfall in der Sitzung. Ein Antrag kann verweigert werden, wenn gegen die Grundsätze unter § 2 durch die beantragende Organisation, Gruppe oder Person verstoßen wird. Der StuRa behält sich jede Entscheidung unabhängig von der Ordnung/Richtlinie vor.

Dem Beantragenden wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Zusammenwirkung wird auch der Homepage des StuRa veröffentlicht.

...

§ ... Rechte und Pflichten[Bearbeiten]

Eine Organisation, Gruppe oder Person, die die Zusammenwirkung beantragt verpflichtet sich, die unter § 2 gelisteten Grundsätze der Zusammenarbeit einzuhalten.

Sich nach der Anerkennung ergebene Änderung der im Formblatt … aufgelisteten Angaben sind dem StuRa unverzüglich mitzuteilen.

§ ... Sonderregelungen für Hochschulgruppen[Bearbeiten]

...

§ ... Schlussbestimmungen[Bearbeiten]

Ergänzung[Bearbeiten]

Formulierungsvorschlag für den Abschnitt
Bezug zur Vertretung der Studentinnen und Studenten
  1. Organe der Studentinnen- und Studentenschaft erstellen mindestens die Vorschläge für die Vertretung der Studentinnen und Studenten in Kommissionen und als Beauftragte der Hochschule.
    Begründung
    Besteht kein Fachschaftsrat, in dessen alleinige Zuständigkeit die Vertretung der Studeninnen und Studenten fällt, erstellt der StuRa die Vorschläge.
    Mit der Erstellung eines Vorschlages wird das Benehemen hergestellt.
    Mindestens für Studienkommissionen muss auch ein Benehemen für alle anderen Mitglieder erstellt werden, wofür auch das Erstellen eines oder mehrerer Vorschläge angewendet werden soll. Daher kann dies auch als Ersatz für die Ordnung gemäß § 91 Absatz 2 Satz 2 SächsHSG angesehen werden, wobei dies eben keine Ordnung der Hochschule ist.
    Erklärung
    Die Erstellung des Vorschlages geschieht in Form eines Beschlusses, die eine Wahl ist.
    Also mindestens für die Mitglieder zur Vertretung der Studentinnen und Studenten sollten Vorschläge unterbreitet werden. Selbstverständlich können und sollten wir unsere Meinung auch für andere Mitgliedergruppen kund tun. Bei den Studienkommissionen muss sich das zuständige Organ auf jeden Fall unsere Position zu allen Personen anhören.