Bearbeiten von „StuRa Diskussion:Aufwandsentschädigung

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Mit der Zahlung von Aufwandsentschädigung wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches Sozialversicherungs- und Beitragspflichtig ist (LSG Chemnitz: L1 KR 92/07) - Rechtsgrundlage u.a. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn).  
Mit der Zahlung von Aufwandsentschädigung wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches Sozialversicherungs- und Beitragspflichtig ist (LSG Chemnitz: L1 KR 92/07) - Rechtsgrundlage u.a. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn).  
Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor ("Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") - auch laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.08 (VIR 51/05, [http://www.recht-in.de/urteil/asta_mitglieder_als_arbeitnehmer_vi_r_51_05_bfh_urteil_142544.]). Ein weiteres Urteil wird im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R (Bundessozialgericht) gegen Ende Juli/Anfang August 2011 erwartet (Mutmaßlich ist das das "erwartete" (gemeinte) Ergebnis: [http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\nza\2012\cont\nza.2012.440.2.htm Die Arbeitgebereigenschaft im sozialversicherungsrechtlichen Sinn]).--[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST)
Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor ("Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") - auch laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.08 (VIR 51/05, [http://www.recht-in.de/urteil/asta_mitglieder_als_arbeitnehmer_vi_r_51_05_bfh_urteil_142544.]). Ein weiteres Urteil wird im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R (Bundessozialgericht) gegen Ende Juli/Anfang August 2011 erwartet.--[[Benutzer:92.231.88.61|92.231.88.61]] 16:31, 18. Jul 2011 (CEST)


Aufwandsentschädigungen sind deshalb egal wie es hier heißt Arbeitsentgelte (§ 14 Abs. 1 SGB IV): "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden."  --[[Benutzer:141.56.16.23|141.56.16.23]] 14:13, 16. Jun 2011 (CEST)
Aufwandsentschädigungen sind deshalb egal wie es hier heißt Arbeitsentgelte (§ 14 Abs. 1 SGB IV): "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden."  --[[Benutzer:141.56.16.23|141.56.16.23]] 14:13, 16. Jun 2011 (CEST)

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