Bearbeiten von „StuRa Diskussion:Entwurf AE-Ordnung/zwei“
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=== § 3 Festlegung der AE-Höhe === | === § 3 Festlegung der AE-Höhe === | ||
(4) Personen mit Anspruch auf AEs nach §2 Abs. 1, welche nach der [[ | (4) Personen mit Anspruch auf AEs nach §2 Abs. 1, welche nach der [[Härtefallordnung der StudentInnenschaft]] Beitrags befreit sind, erhalten die doppelte Summe der jeweiligen AE Sätze. | ||
: Dieser Punkt berücksichtigt den Sozialen | : Dieser Punkt berücksichtigt den Sozialen Aspeckt--[[Benutzer:JosEifler|JosEifler]] 13:47, 8. Jun 2011 (CEST) |