StuRa Diskussion:Entwurf AE-Ordnung/zwei

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Version vom 26. Februar 2020, 08:27 Uhr von Ynnoc (Diskussion | Beiträge) (Ynnoc verschob die Seite Diskussion:Entwurf AE-Ordnung/zwei nach StuRa Diskussion:Entwurf AE-Ordnung/zwei)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Änderungsvorschläge[Bearbeiten]

§ 2 AE-Berechtigte[Bearbeiten]

(2) 1Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in jedem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand.

  1. Sprecher
    Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Sprecher beträgt 35 Euro (normal) bzw. 60 Euro (maximal).
  2. Referatsleitungen
    Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referatsleitungen beträgt 23 Euro (normal) bzw. 38 Euro (maximal).
  3. Referatsmitglieder
    Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 13 Euro (normal) bzw. 23 Euro (maximal).

(3) 1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen einiger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE gezahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Gesamtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 62,50 Euro pro Person und Monat.

Nach meinem AE-Rechner hier(angemeldete Plone Nutzer) ist das ein vertretbarer Rahmen.--JosEifler 13:21, 8. Jun 2011 (CEST)

§ 3 Festlegung der AE-Höhe[Bearbeiten]

(4) Personen mit Anspruch auf AEs nach §2 Abs. 1, welche nach der Härtefallordnung der StudentInnenschaft Beitrags befreit sind, erhalten die doppelte Summe der jeweiligen AE Sätze.

Dieser Punkt berücksichtigt den Sozialen Aspekt--JosEifler 13:47, 8. Jun 2011 (CEST)