StuRa Diskussion:Evaluationsordnung HTW Dresden/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 28. Februar 2011, 18:45 Uhr

Erarbeitung der Stellungnahme des StuRa Entwurf 09-10-20

abgeschlossen

Bemerkungen zum Entwurf Evaluationsordnung

(vom Sascha)
PaulRiegel
Allgemein
Ich finde es gut, dass nach langem Hin und Her endlich eine allgemeine Ordnung zur Verbesserung der Studienbedingungen der HTW verfasst wird. Nach meinen Informationen soll die vorliegende Ordnung bewusst Gestaltungsspielräume für die Fakultäten lassen. Persönlich finde ich dieses Vorgehen auch richtig, wenn dabei auf einen Mindeststandard wert gelegt wird. Die Aufgabe des Referates QM muss dabei sein, gemeinsam mit Vertretern der einzelnen Fachschaften, die Einhaltung dieses Standards zu sichern. Des Weiteren finde ich es positiv, dass dem Dekan nun endlich Rechte zum Umgang mit den Ergebnissen der Befragungen eingeräumt werden. Trotz des altbekannten Arguments "der Freiheit von Forschung und Lehre", welche die Lehrenden fordern, kann nun endlich auch auf diese Druck zur Veränderung ausgeübt werden. Zusätzlich wird auch eine verbindliche Regelung geschaffen, dass jeder Bachelor- und Masterstudiengang ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen muss.
Leider befasst sich der Entwurf hauptsächlich mit der Evaluation der Lehre und lässt dabei die Evaluation der Verwaltung sowie der Gleichstellung außer Acht. Des Weiteren entsteht eine zusätzliche Belastung für den Dekan und damit die Gefahr, dass die Qualitätssteigerung nicht Schwerpunkt für die Fakultät wird. Aus meiner Sicht sollten paritätisch besetzte Kommissionen gebildet werden, welche den Dekan entlasten und gleichzeitig eine Kontrollfunktion übernehmen.


§ 1 Geltungsbereich
Worin liegt der Unterschied, nach §1 Abs. 2 der Unterschied zwischen einem Mitglied und einem Angehörigen der HTW?
Siehe § 49 SächsHSG. Bitte diese Frage mit Antwort entsprechend dokumentieren.
§ 2 Ziele und Gegenstand
Im Absatz (5) und (6) wird die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sowie der Evaluation der Organisationseinheiten erwähnt. Leider bleiben dabei Fragen nach Zuständigkeit und Durchführung in dem kompletten Entwurf offen.
Durchführung der Evaluation der Gleichstellung findet sich in § 3 Absatz 2 Satz 2 wieder. Jedoch ist diese Formulierung dafür nicht zutreffend.
§ 3 Zuständigkeit
Es wird hier nur von der Zuständigkeit für die Evaluation der Lehre gesprochen.
Es fehlen, wie oben erwähnt, die Zuständigkeiten für die Evaluation des Gleichstellungsauftrages und Organisationseinheiten.
Durchführung der Evaluation der Gleichstellung findet sich in § 3 Absatz 2 Satz 2 wieder. Jedoch ist diese Formulierung dafür nicht zutreffend.
§ 5 Evaluation der Lehre
Nach Absatz 2 soll die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen der Fakultätsrat treffen. Ich denke, die Studienkommissionen sollten diese Entscheidung treffen, da sich durch den näheren Kontakt zu den Studierenden und der paritätischen Besetzung die studentischen Vertreter mehr Einfluss nehmen können.
Im Absatz 3 fehlt die für uns sehr wichtige Angabe durch wen die Ergebnisse bekannt gegeben werden sollen. Hier ist es auch wichtig zu regeln, wie das Bekanntgeben überwacht werden soll. Da nach der Erfahrung des FSR WiWi, trotz einem Fakultätsratsbeschlusses, die Lehrenden etwas nachlässig damit umgehen.
Im Absatz 5 sollten die Lehrenden wegen der Transparenz nicht nur den Dekan sondern mindestens die Studienkommission des Studiengangs unterrichten, in dem die Lehrveranstaltungen gehalten werden. Oder ggf. den jeweiligen FSR.
Zum Absatz 8, eine Beteiligung von mind. 60% ist nach der Erfahrung des FSR WiWi unrealistisch (in der Regel erreicht man nur eine Beteiligung von 25%). Sollte diese Grenze aufrechterhalten werden, sind die meisten, wenn nicht alle, Evaluationsergebnisse anfechtbar. Ich muss zugeben, dass wir bei den WiWi´s eine gewisse Evaluationsmüdigkeit erreicht haben, da jeder Student 2-3 Lehrveranstaltungen im Semester evaluieren muss.

PaulRiegel

PaulRiegel 03:35, 4. Jan 2010 (CET)

PaulRiegel § Zuständigkeit
Frage
  • In welcher Form ist Der Dekan ist für die Durchführung der Evaluation der Lehre verantwortlich. mit § 91 Absatz 4 vereinbar?
  • Wie § 81 Absatz 1 Nummer 13 berücksichtigt oder wird darauf hingewiesen?
Anträge
  • Das Referat evaluiert nicht, sonder führt nur durch:
Ersetzte Absatz 2 Satz 2
Für die Evaluation der Leistungen bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages ist das Rektorat verantwortlich.
durch Absatz 3
Das Rektorat ist für die Durchführung der Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages verantwortlich..
  • Zuständigkeit für die Durchführung der Evaluation der Verwaltung:
Füge
Das Rektorat ist für die Durchführung der Evaluation der Verwaltung verantwortlich. Hierbei sind auch die Verwaltungen der Fakultäten zu berücksichtigen.
dem Absatz 3
an.
PaulRiegel § Evaluationsverfahren
Anträge
  • Auch der Senat muss Einfluss auf die Grundsätze der Berichte haben.
PaulRiegel § Evaluationsverfahren
Anträge
Ersetze Absatz 2
  • Eine Reglementierung der Befragungen der Studierenden, abweichend von den anderen ist nicht sinnvoll.
Die Evaluation der Lehre erfolgt durch studentische Befragungen über die Qualität von Lehrveranstaltungen/Praktika, Absolventen- und Studienabschlussbefragungen, Unternehmensbefragungen und Befragungen der Hochschullehrer.
durch
Die Evaluation der Lehre erfolgt durch Befragungen der Studierenden, Absolventen- und Studienabschlussbefragungen, Unternehmensbefragungen und Befragungen der Hochschullehrer..
PaulRiegel § Evaluation der Lehre
Anträge
  • Benennung der grundsätzlich Gegenstände der Befragungen.
Füge
Gegenstand der Evaluation mit der Befragungen der Studierenden sind mindestens zur die Qualität, dem Angebot, der Betreuung und dem Aufwand von Lehrveranstaltungen/Praktika.
dem Absatz 1
an.
  • Die Fachschaftsräte müssen über die Befragung der Studierenden mit entscheiden müssen.
Ersetze
Absatz 2 Satz 1
Der Zeitplan für die studentische Evaluation und die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen wird vom Fakultätsrat beschlossenen.
durch
Der Zeitplan für die Befragung der Studierenden und die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen wird vom Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat beschlossenen.
und streiche Satz 3
Bei der Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen müssen mindestens 50% die Zustimmung der Studierenden im Fakultätsrat haben..
  • Die Fachschaftsräte müssen über die Befragung auch mit entscheiden müssen.
Ersetze
Absatz 7
Über die Durchführung der Befragung von Absolventen, Lehrenden und Unternehmen entscheidet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Rektorat.
durch
Über die Durchführung der Befragung von Absolventen, Lehrenden und Unternehmen entscheidet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Rektorat und dem zuständigen Fachschaftsrat.
  • Eine geringe Beteiligung zeigt einen Mangel der Qualität der Lehrveranstaltung.
Ersetze
Absatz 8
Bei jeder Befragung sollte eine Beteilung von mindestens 60 % angestrebt werden, denn nur dann sind die Ergebnisse aussagekräftig. Bei geringerer Beteiligung sind die Ergebnisse mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren, da die Aussagen nicht mehr repräsentativ für alle Studierenden sein müssen.
durch
Bei jeder Befragung sollte eine Beteiligung von mindestens 60 % angestrebt werden. Bei der Befragung von Studierenden sollten Lehrende darauf hinwirken.
  • Ergebnisse und folgende Gespräche mit der Mitwirkung des Fachschaftsrates
Ersetze
Absatz 9
Der Dekan erhält die Ergebnisse der Befragungen auf veranstaltungsbezogener Ebe-ne von der Studienkommission. Ihm obliegt es, in Anknüpfung an die Ergebnisse Ge-spräche mit den Lehrenden zu führen und ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten.
durch
Der Dekan und der zuständige Fachschaftsrat erhalten die Ergebnisse der Befragungen auf veranstaltungsbezogener Ebene von der Studienkommission. Auf Verlangen der Studienkommission, des Dekans oder des Fachschaftsrates sind Gespräche mit den Lehrenden zu führen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einzuleiten. Bei dem Gespräch sollte jeweils ein Mitglied des Dekanates oder der Studienkommission und ein Vertreter des Fachschaftsrates anwesend sein.
  • Öffentlichkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse
Ersetze
Absatz 10
Die aggregierten Ergebnisse der Befragungen anderer Studiengänge einer Fakultät stehen den Studienkommissionen dieser Fakultät zur Verfügung.
durch
Die aggregierten Ergebnisse der Befragungen anderer Studiengänge einer Fakultät stehen den Studienkommissionen dieser Fakultät zur Verfügung. Die aggregierten Ergebnisse der Evaluierung der Lehrveranstaltungen und der Fakultät werden bekannt gemacht und sollen einen fakultäts- und hochschulweiten Leistungsvergleich ermöglichen.
PaulRiegel § Gleichstellungsauftrag
Anträge
  • Mitwirkung von Frauen in den Organen
Ersetze
Der Gleichstellungsauftrag umfasst
  1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen,
  2. die ausgewogene Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen nachhaltig zu gewährleisten,
  3. die Anzahl von Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen zu steigern,
  4. den Anteil von Studienanfängerinnen insbesondere in technischen Studiengängen zu erhöhen und
  5. familienfreundliche Arbeits- und Studienbedingungen sicherzustellen.
durch
Der Gleichstellungsauftrag umfasst
  1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen,
  2. die ausgewogene Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen nachhaltig zu gewährleisten,
  3. die Anzahl von Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen zu steigern,
  4. den Anteil von von Frauen mit Stimmrecht in Organen der Hochschule,
  5. den Anteil von Studienanfängerinnen insbesondere in technischen Studiengängen zu erhöhen und
  6. familienfreundliche Arbeits- und Studienbedingungen sicherzustellen..
PaulRiegel § Maßnahmen
Anträge
  • Maßnahmen aus Evaluationsergebnissen durchsetzen.
Ersetze
Absatz 2 Satz 2
Von den Dekanen und dem Rektorat sind in Auswertung der Lehr- und Forschungsberichte sowie Akkreditierungsgutachten und des Frauenförderplanes Maßnahmen abzuleiten, die der Qualitätssicherung in Lehre und Forschung dienen.
durch
Von den Dekanen und dem Rektorat sind in Auswertung der
  1. Lehr- und Forschungsberichte,
  2. Akkreditierungsgutachten,
  3. des Frauenförderplanes,
  4. der Ergebnisse der Evaluationen
  5. Beschwerden aus den Studienkommissionen oder Fachschaftsräten
Maßnahmen abzuleiten und durchzuführen, die der Qualitätssicherung und -verbesserung in Lehre und Forschung dienen..
PaulRiegel sonstiges
  • Evaluationsberichte (regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse der Evaluation)
  • Dekan oder Dekanate
    Bei Dekanen ist es ausgeschlossen, dass Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft vertreten sind.
  • Ausschuss oder Kommission des Senates zur Qualität