StuRa Diskussion:Evaluationsordnung HTW Dresden/Dokument

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Bemerkungen zum Entwurf Evalutionsordnung

Allgemein
Ich finde es gut, dass nach langem hin und her endliche eine allgemeine Ordnung zur Verbesserung der Studienbedingungen der HTW verfasst wird. Nach meinem Informationen soll die vorliegende Ordnung bewusst Gestaltungsspielräume für die Fakultäten lassen. Persönlich finde ich dieses Vorgehen auch richtig, wenn dabei auf einen Mindeststandard wertgelegt wird. Die Aufgabe des Referates QM muss dabei sein, gemeinsam mit Vertretern der einzelnen Fachschaften die Einhaltung dieses Standards zu sichern. Des Weiteren finde ich es positive das dem Dekan nun endlich Rechte zum Umgang mit den Ergebnissen der Befragungen eingeräumt werden. Trotz des altbekannten Arguments der Lehrenden von "der Freiheit von Forschung und Lehre" kann nun endlich auf sie etwas Druck zur Veränderung ausgeübt werden. Zusätzlich wird auch eine verbindliche Regelung geschaffen, das jeder Bachelor- und Masterstudiengang einem Akkreditierungsverfahren durchlaufen muss.
Leider befasst sich der Entwurf hauptsächlich mit der Evaluation der Lehre, lässt dabei die Evaluation der Verwaltung sowie der Gleichstellung außer acht. Des Weiteren entsteht eine zusätzlich Belastung des Dekan und damit die Gefahr, dass die Qualitätssteigerung nicht Mittelpunkt der Fakultät wird. Aus meiner Sicht sollten paritätisch besetzte Kommissionen gebildet werden die den Dekan entlasten und gleichzeitig eine Kontrollfunktion übernehmen.


§ 1 Geltungsbereich
Worin liegt der Unterschied, nach §1 Abs. 2 der Unterschied zwischen einem Mitglied und einem Angehörigen der HTW?
§ 2 Ziele und Gegenstand
Im Absatz (5) und (6) wird die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sowie der Evaluation der Organisationseinheiten erwähnt. Leider bleiben dabei Fragen nach Zuständigkeit und Durchführung in dem kompletten Entwurf offen.
§ 3 Zuständigkeit
Es wird hier nur von der Zuständigkeit für die Evaluation der Lehre gesprochen.
Es fehlen, wie oben erwähnt, die Zuständigkeiten für die Evaluation des Gleichstellungsauftrages und Organisationseinheiten.
§ 5 Evaluation der Lehre
Nach Absatz 2 soll die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen der Fakultätsrat treffen. Ich denke, die Studienkommissionen sollten diese Entscheidung treffen, da sich durch den näheren Kontakt zu den Studierenden und der paritätischen Besetzung die studentischen Vertreter mehr Einflussnehmen können.
Im Absatz 3 fehlt die für uns sehr wichtige Angabe, durch wem die Ergebnisse bekannt gegeben werden sollen. Hier ist es auch wichtig zu regeln, wie das Bekanntgeben überwacht werden soll. Da nach der Erfahrung des FSR WiWi, trotz einem Fakultätsratsbeschlusses, die Lehrenden etwas nachlässig damit umgehen.
Im Absatz 5 sollten die Lehrenden, wegen der Transparenz, nicht nur den Dekan, sondern mindestens die Studienkommission des Studiengangs unterrichten, in dem die Lehrveranstaltungen gehalten. Oder ggf. den jeweiligen FSR.
Zum Absatz 8, eine Beteiligung von min. 60% ist nach der Erfahrung des FSR WiWi unrealistisch. Da man in der Regel nur eine Beteiligung von 25% erreicht. Sollte diese Grenze aufrechterhalten werden, sind die meisten, wenn nicht alle, Evaluationsergebnisse anfechtbar. Ich muss zugeben, dass wir bei den WiWi´s aufgrund, das jeder Student 2-3 Lehrveranstaltungen im Semester evaluieren muss, eine Evaluationsmüdigkeit erreicht haben.