StuRa Diskussion:Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎Ämter eines jeden Organes: laut GO des SächsLandtag)
Zeile 40: Zeile 40:
*: WelcheR für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organes verantwortlich ist.
*: WelcheR für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organes verantwortlich ist.
geben.
geben.
:: laut Geschäftsordung des Sächsischen Landtages werden hier wichtige Ämter benannt und alles darum beschrieben --> also können wir die Sprecher und Finanzer aufzählen; bei den Finanzern können wir ja auf die Finanzordnung verweisen und bei den Sprechern müssen wir die Mindestaufgaben für alle Organe festlegen

Version vom 25. Mai 2011, 15:29 Uhr

§ Sitzung

Vermerk zur ordnungsgemäßen Einberufung von ordentlichen Sitzungen (bedarf es nicht)

Notwendigkeit eines Beschlusses

Insbesondere rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen einen befassten Beschluss des Organes.

Notwendige Mehrheiten

Beschlüsse und Änderungen der Ordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. (Mehrheit bedeutet, das Organ kann auch festlegen, dass eine zwei/drittel Mehrheit nötig ist o.Ä.)

§ Ordnungen

Bei der Genehmigung der Ordnungen der Organe durch den StuRa ist es nicht notwendig, dass der gesamte StuRa dieses tut. (z.B. Ausschuss)


Sammlung von evtl. noch zu ergänzenden Inhalten

  1. Studentenentscheid/-begehren (siehe dazu Satzung der StudentInnenschaft der Universität Leipzig § 16)
  2. Kompetenzenverteilung der Organe der StudentInnenschaft abgrenzen (§§ 7 ff. Satzung der Studentenschaft der TU Dresden)
  3. Befugnisse des studentischen Hoschulrates
  4. Amtszeit der Mitglieder in der studentischen Selbstverwaltung, Grundlegende Bedingungen
  5. Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung
  6. Anträge zur Geschäftsordnung
  7. grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung)
  8. Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD)
  9. Mehrheiten

Ämter eines jeden Organes

Mir fällt gerade auf: Das gehört nicht wirklich hier hin. Irgendwo sollte sich jedoch die Empfehlung für mindestens eineN "SprecherIn" und die Pflicht für eineN FinanzerIn niedergeschrieben sein. Ich mach mir Gedanken! -- PaulRiegel 14:13, 24. Mai 2011 (CEST)

Es sollte mindestens jeweils eineN

geben.

laut Geschäftsordung des Sächsischen Landtages werden hier wichtige Ämter benannt und alles darum beschrieben --> also können wir die Sprecher und Finanzer aufzählen; bei den Finanzern können wir ja auf die Finanzordnung verweisen und bei den Sprechern müssen wir die Mindestaufgaben für alle Organe festlegen